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96 fz vom 04.05.1999. Kapitel IX. Internationale Zusammenarbeit der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

"Über Schutz atmosphärische Luft"

mit Änderungen und Ergänzungen, in den Text eingearbeitet, nach Bundesgesetzen:

vom 22. August 2004 Nr. 122-FZ vom 09. Mai 2005 Nr. 45-FZ vom 31. Dezember 2005 Nr. 199-FZ,

vom 23.07.2008 Nr. 160-FZ, vom 30.12.2008 Nr. 309-FZ, vom 30.12.2008 Nr. 313-FZ,

vom 27.12.2009 Nr. 374-FZ, vom 18.07.2011 Nr. 242-FZ, vom 19.07.2011 Nr. 248-FZ,

vom 21.11.2011 Nr. 331-FZ vom 25.06.2012 Nr. 93-FZ vom 23.07.2013 Nr. 226-FZ,

vom 21. Juli 2014 Nr. 219-FZ vom 29. Dezember 2014 Nr. 458-FZ vom 13. Juli 2015 Nr. 233-FZ,

ab 26.07.2019, Nr. 195-FZ)

Atmosphärische Luft ist ein wesentlicher Bestandteil der Umwelt, ein wesentlicher Bestandteil des Lebensraums von Mensch, Pflanze und Tier.

Dieses Bundesgesetz legt fest rechtliche Grundlage Schutz der atmosphärischen Luft und zielt auf die Umsetzung verfassungsmäßige Rechte Bürger für ein günstiges Umfeld und verlässliche Informationen über seinen Zustand.

Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Grundbegriffe

Die folgenden Grundbegriffe werden in diesem Bundesgesetz verwendet:

atmosphärische Luft- eine lebenswichtige Komponente Umfeld, das ein natürliches Gemisch atmosphärischer Gase ist, das sich außerhalb von Wohn-, Industrie- und anderen Räumlichkeiten befindet;

Schadstoff- ein chemischer Stoff oder ein Stoffgemisch, einschließlich radioaktiver Stoffe, und Mikroorganismen, die in die atmosphärische Luft gelangen, darin enthalten sind und (oder) gebildet werden und die in Mengen und (oder) Konzentrationen, die die festgelegten Standards überschreiten, negative Auswirkungüber Umwelt, Leben, menschliche Gesundheit;

Luftverschmutzung- der Eintrag in die atmosphärische Luft oder die Bildung von Schadstoffen in Konzentrationen, die die vom Staat festgelegten hygienischen und ökologischen Standards für die Qualität der atmosphärischen Luft überschreiten;

schädliche physikalische Wirkung auf die atmosphärische Luft - schädliche Wirkung Lärm, Vibrationen, ionisierende Strahlung, Temperatur und andere physikalische Faktoren, die Temperatur, Energie, Wellen, Strahlung und andere physikalische Eigenschaften der atmosphärischen Luft auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verändern;

grenzüberschreitende Luftverschmutzung- Luftverschmutzung durch die Übertragung von Schadstoffen, deren Quelle sich auf dem Territorium befindet fremdes Land;

ungünstige meteorologische Bedingungen- meteorologische Bedingungen, die die Ansammlung von Schadstoffen in der Oberflächenschicht der atmosphärischen Luft begünstigen;

maximal zulässiger physikalischer Einfluss auf die atmosphärische Luft- der Standard der physikalischen Auswirkungen auf die atmosphärische Luft, der das maximal zulässige widerspiegelt Maximales Level physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft, bei denen keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bestehen;

maximal zulässiger Standard der schädlichen physikalischen Auswirkungen auf die atmosphärische Luft- die Norm, die für jede Quelle von Lärm, Vibrationen, elektromagnetischen und anderen physikalischen Auswirkungen auf die atmosphärische Luft festgelegt wird und in der schädliche physikalische Auswirkungen aus dieser und aus allen anderen Quellen nicht dazu führen, dass die maximal zulässigen Werte für physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft überschritten werden Luft;

technologische Abgasnorm- der Standard für die Emission von Schadstoffen in die atmosphärische Luft, der für die technologischen Prozesse der wichtigsten Industriezweige und Geräte festgelegt wurde, die als Anwendungsbereiche der besten verfügbaren Technologien eingestuft sind, unter Verwendung des technologischen Emissionsindikators;

maximal zulässige (kritische) Belastung- Indikator für die Auswirkungen eines oder mehrerer Schadstoffe auf die Umwelt, deren Überschuss zu schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt führen kann;

maximal zulässige Emission- der Standard für die Emission eines Schadstoffs in die atmosphärische Luft, der als das Volumen oder die Masse eines chemischen Stoffes oder Gemisches definiert ist Chemikalien, Mikroorganismen, andere Stoffe, als Aktivitätsindikator radioaktive Substanzen für die Emission in die atmosphärische Luft durch eine ortsfeste Quelle und (oder) eine Reihe ortsfester Quellen zulässig ist und sofern die Anforderungen im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes erfüllt sind;

vorübergehend autorisierte Freigabe- ein Indikator für das Volumen oder die Masse eines Schadstoffs, der für eine in Betrieb befindliche stationäre Quelle und (oder) eine Reihe von in Betrieb befindlichen stationären Quellen für den Zeitraum der schrittweisen Erreichung der höchstzulässigen Emissions- oder technologischen Emissionsnorm festgelegt wurde;

atmosphärische Luftüberwachung- ein System zur Überwachung des Zustands der atmosphärischen Luft, ihrer Verschmutzung und der darin auftretenden Naturphänomene sowie zur Bewertung und Vorhersage des Zustands der atmosphärischen Luft, ihrer Verschmutzung;

Luftschutz- das Maßnahmensystem der Behörden Staatsmacht Russische Föderation, staatliche Behörden der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation, Organe Kommunalverwaltung, legal und Einzelpersonen um die Qualität der atmosphärischen Luft zu verbessern und ihre schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verhindern;

Hygienestandard für die Raumluftqualität- das Kriterium für die Qualität der atmosphärischen Luft, das den maximal zulässigen Höchstgehalt an Schadstoffen in der Umgebungsluft widerspiegelt und bei dem keine schädliche Wirkung auf die menschliche Gesundheit besteht;

Umweltstandard für die Luftqualität- das Kriterium für die Qualität der atmosphärischen Luft, das den maximal zulässigen Höchstgehalt an Schadstoffen in der Umgebungsluft widerspiegelt und bei dem keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt auftreten;

Umgebungsluftqualität- eine Reihe physikalischer, chemischer und biologischer Eigenschaften der atmosphärischen Luft, die den Grad der Einhaltung der hygienischen Standards für die atmosphärische Luftqualität und der Umweltstandards für die atmosphärische Luftqualität widerspiegeln;

technologischer Emissionsindikator- ein Indikator für die Konzentration eines Schadstoffs, das Volumen oder die Masse der Emission eines Schadstoffs in die atmosphärische Luft pro Zeiteinheit oder Einheit hergestellter Produkte (Waren), die charakterisieren technologische Prozesse und Ausrüstung;

technische Abgasnorm- der Standard für die Emission eines Schadstoffs in die atmosphärische Luft, der als das Volumen oder die Masse einer Chemikalie oder eines Chemikaliengemisches pro Fahrzeugkilometer- oder Arbeitseinheit eines mobilen Quellmotors definiert ist;

Emissionsquelle- Konstruktion, technisches Gerät, Ausrüstung, die Schadstoffe in die atmosphärische Luft emittiert;

stationäre Quelle- die Quelle der Freisetzung, deren Ort anhand einer einzigen ermittelt wird Staatssystem Koordinaten oder die mittels einer beweglichen Quelle bewegt werden können;

mobile Quelle Zu - Fahrzeug dessen Motor während seines Betriebs eine Emissionsquelle ist;

Gasaufbereitungsanlage- Bau, Ausrüstung, Apparate zur Reinigung und (oder) Neutralisierung von Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft;

Ergebnisse zusammenfassender Berechnungen der atmosphärischen Luftverschmutzung- allgemeine Informationen über die Schadstoffkonzentration in der atmosphärischen Luft, die den Zustand der atmosphärischen Luft im Gebiet einer Siedlung, ihres Teils oder auf dem Gebiet eines Industrieparks widerspiegeln und mit Methoden zur Berechnung der Ausbreitung von Emissionen von Schadstoffe in der Luft basierend auf Daten zu Schadstoffemissionen alle stationären und mobilen Quellen, die die Qualität der atmosphärischen Luft in den angegebenen Gebieten beeinflussen.

Artikel 2. Gesetzgebung der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

1. Die Gesetzgebung der Russischen Föderation auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes basiert auf der Verfassung der Russischen Föderation und besteht aus diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen und anderen in Übereinstimmung damit erlassenen Rechtsakten der Russischen Föderation, as sowie Gesetze und andere regulatorische Rechtsakte der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation.

2. Die Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation auf dem Gebiet des Luftschutzes hat das Recht, die Einführung zusätzlicher Umweltauflagen für den Schutz der Luft vorzusehen.

3. Die Eigentumsverhältnisse, die sich aus der Durchführung von Tätigkeiten zum Schutz der atmosphärischen Luft ergeben, werden durch das Zivilrecht geregelt.

4. Beziehungen im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes, die sich aus der Festlegung verbindlicher Anforderungen an Produkte einschließlich Gebäude und Bauwerke (im Folgenden Produkte genannt) oder an Produkte und Verfahren in Bezug auf Produktanforderungen (einschließlich Forschung), Produktion, Konstruktion, Installation, Einstellung, Betrieb, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung unterliegen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über technische Vorschrift.

Kapitel II. Büro im Bereich atmosphärischer Luftschutz

Artikel 3. Grundprinzipien der öffentlichen Verwaltung im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Die öffentliche Verwaltung im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes basiert auf folgenden Grundsätzen:

die Priorität des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen, gegenwärtigen und zukünftigen Generationen;

Gewährleistung günstiger Umweltbedingungen für das Leben, die Arbeit und die Erholung des Menschen;

Vermeidung irreversibler Folgen der atmosphärischen Luftverschmutzung für die Umwelt;

obligatorische staatliche Regulierung der Emissionen von Schadstoffen in die Luft und schädliche physikalische Auswirkungen darauf;

Publizität, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von Informationen über den Zustand der atmosphärischen Luft, ihre Verschmutzung;

wissenschaftliche Validität, Konsistenz und Vollständigkeit des Ansatzes zum Schutz der atmosphärischen Luft und zum Umweltschutz im Allgemeinen;

obligatorische Einhaltung der Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes, Verantwortung für die Verletzung dieser Gesetzgebung.

Artikel 4. Staatliche Verwaltung im Bereich Umweltschutz

Die staatliche Verwaltung im Bereich des Umweltschutzes wird von der Regierung der Russischen Föderation direkt oder durch eine föderale Einrichtung wahrgenommen Exekutivgewalt im Bereich Umweltschutz.

Artikel 5. Befugnisse der staatlichen Behörden der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Zu den Befugnissen der staatlichen Behörden der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes gehören:

Bildung und Umsetzung einer einzigen öffentliche Ordnung im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes auf dem Territorium der Russischen Föderation;

Festlegung des Verfahrens zur Entwicklung und Genehmigung von Hygiene- und Umweltstandards für die Qualität der atmosphärischen Luft, maximal zulässige (kritische) Belastungen von Ökosystemen, maximal zulässige physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft und andere Umweltstandards zum Schutz der atmosphärischen Luft ;

Bildung einer einheitlichen regulatorischen und methodischen Basis im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes;

Erstellung und Umsetzung von Bundeszielprogrammen zum Schutz der atmosphärischen Luft;

Artikel 5 Absatz 6 ist gemäss Bundesgesetz Nr. 219-FZ vom 21. Juli 2014 außer Kraft gesetzt;

Artikel 5 Absatz 7 ist gemäß Bundesgesetz Nr. 219-FZ vom 21. Juli 2014 außer Kraft gesetzt;

Festlegung des Verfahrens zur Entwicklung und Genehmigung maximal zulässiger Emissionen, maximal zulässige Normen schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft;

Artikel 5 Absatz 9 ist gemäss Bundesgesetz Nr. 309-FZ vom 30. Dezember 2008 außer Kraft gesetzt;

Einrichtung des Verfahrens zur Erteilung von Genehmigungen für die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft und für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft;

Artikel 5 Absatz 11 ist gemäss Bundesgesetz Nr. 219-FZ vom 21. Juli 2014 außer Kraft gesetzt;

Aufstellung der Organisationsordnung staatliche Aufsicht im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes, Organisation und Durchführung der Landesaufsicht im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes an Objekten der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten, die der Landesumweltaufsicht unterliegen;

Organisation und Finanzierung Zustandsüberwachung atmosphärische Luft und Gewährleistung ihres Verhaltens;

Artikel 5 Absatz 14 ist gemäss Bundesgesetz Nr. 219-FZ vom 21. Juli 2014 außer Kraft gesetzt;

Koordinierung der Aktivitäten der staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes;

Artikel 5 Absatz 16 ist gemäss Bundesgesetz Nr. 248-FZ vom 19. Juli 2011 außer Kraft gesetzt;

Festlegung des Umfangs der Minderung der Schadstoffemissionen in die Luft und des Zeitraums, in dem eine solche Minderung erfolgen soll, gemäß den Zielprogrammen des Bundes zum Schutz der atmosphärischen Luft und internationale Verpflichtungen Die Russische Föderation in diesem Bereich;

Organisation der Information der Bevölkerung über atmosphärische Luftverschmutzung und Umsetzung von Bundeszielprogrammen zum Schutz der atmosphärischen Luft;

Ausübung anderer Befugnisse im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes;

Absatz 20 von Artikel 5 wurde am 1. August 2011 gemäß Bundesgesetz Nr. 242-FZ vom 18. Juli 2011 ungültig;

Absatz 21 von Artikel 5 wurde gemäß Bundesgesetz Nr. 242-FZ vom 18. Juli 2011 ab dem 1. August 2011 ungültig;

Genehmigung von Methoden zur Entwicklung (Berechnung) und Festlegung von Standards für maximal zulässige Emissionen;

Etablierung des Verfahrens zur Entwicklung und Genehmigung von Methoden zur Berechnung von Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft aus stationären Quellen;

Erstellung und Pflege von Methodenlisten zur Berechnung von Schadstoffemissionen in die Luft aus stationären Quellen und Methoden (Methoden) zur Messung von Schadstoffemissionen in die Luft;

Genehmigung von Methoden zur Berechnung der Ausbreitung von Schadstoffemissionen in die Luft;

Festlegung der Regeln für die Durchführung zusammenfassender Berechnungen der atmosphärischen Luftverschmutzung, einschließlich ihrer Aktualisierung;

Genehmigung von Methoden zur Entwicklung und Festlegung von Standards für die höchstzulässigen Emissionen radioaktiver Stoffe in die atmosphärische Luft;

Genehmigung der Methode zur Bestimmung der Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft aus mobilen Quellen für die Durchführung zusammenfassender Berechnungen der atmosphärischen Luftverschmutzung;

Genehmigung von Anforderungen an Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffemissionen in die Luft in Zeiten ungünstiger meteorologischer Bedingungen;

Genehmigung des Verfahrens zur Prüfung von Programmen für elektronische Computer zur Berechnung der Ausbreitung von Schadstoffemissionen in die Luft;

Verabschiedung von Leitlinien zur Bestimmung des Hintergrundniveaus der atmosphärischen Luftverschmutzung.

Artikel 5.1. Übertragung der Befugnisse der föderalen Exekutivorgane im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes an die Exekutivorgane der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation

Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Befugnisse der föderalen Exekutivbehörden im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes können durch Verordnungen der Regierung der Russischen Föderation in der Weise etabliert Bundesgesetz vom 6. Oktober 1999 Nr. 184-FZ "On allgemeine Grundsätze Organisationen der Legislative (Vertreter) und Exekutivorgane Staatsgewalt der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation".

Artikel 6. Befugnisse der staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

1. Zu den Befugnissen der staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes gehören:

Artikel 6 Absatz 2 ist gemäss Bundesgesetz Nr. 122-FZ vom 22. August 2004 außer Kraft gesetzt;

Verabschiedung von Gesetzen und anderen normativen Rechtsakten der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation gemäß den Bundesgesetzen sowie Kontrolle über deren Umsetzung;

Artikel 6 Absatz 4 ist gemäss Bundesgesetz Nr. 122-FZ vom 22. August 2004 ungültig geworden;

Entwicklung und Umsetzung regionaler Zielprogramme zum Schutz der atmosphärischen Luft;

Absatz 6 von Artikel 6 ist gemäß dem Bundesgesetz vom 22. August 2004 Nr. 122-FZ außer Kraft gesetzt;

Teilnahme an der Organisation und Durchführung der staatlichen Überwachung der atmosphärischen Luft;

Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in Notsituationen, die das Leben und die Gesundheit von Menschen durch Luftverschmutzung gefährden;

Artikel 6 Absatz 9 ist gemäß Bundesgesetz Nr. 122-FZ vom 22. August 2004 außer Kraft gesetzt;

Koordinierung der Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit;

Information der Bevölkerung über den Zustand der atmosphärischen Luft, ihre Verschmutzung und die Durchführung von Programmen zur Verbesserung der atmosphärischen Luft und damit verbundene Maßnahmen;

Artikel 6 Absatz 12 ist gemäß Bundesgesetz Nr. 122-FZ vom 22. August 2004 außer Kraft gesetzt;

Beteiligung an der Umsetzung der staatlichen Politik im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes auf dem entsprechenden Territorium der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation;

das Recht, regionale Programme im Bereich des Luftschutzes zu verabschieden und durchzuführen, unter anderem zur Verringerung der Schadstoffemissionen in die Luft, zur Verringerung der Verwendung von Erdölprodukten und anderen Brennstoffen, deren Verbrennung zu Luftverschmutzung führt, und Förderung der Produktion und Verwendung umweltfreundlicher Kraftstoffe und anderer Energiequellen;

Organisation und Durchführung der staatlichen Aufsicht im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes an Objekten der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten, die der regionalen staatlichen Umweltaufsicht unterliegen;

Einführung von Beschränkungen des Fahrzeugverkehrs in Siedlungen, Erholungs- und Tourismusstätten, in besonders geschützten Gebieten, um die Schadstoffemissionen in die Luft zu reduzieren;

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Umweltschäden, die durch die Verletzung der Rechtsvorschriften im Bereich des Luftschutzes entstanden sind, die durch die Organisation und Durchführung der staatlichen Aufsicht auf dem Gebiet des Luftschutzes durch die Exekutivbehörden von die konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation;

Festlegung von Zielindikatoren für das Volumen oder die Masse der Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft im Hoheitsgebiet der Teileinheit der Russischen Föderation und den Zeitpunkt ihrer Verringerung.

2. Die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation haben das Recht, konsolidierte Berechnungen der Luftverschmutzung in der Luft, einschließlich ihrer Aktualisierung, auf dem Territorium der entsprechenden Teileinheiten der Russischen Föderation durchzuführen.

Artikel 7. Befugnisse der lokalen Selbstverwaltungsorgane im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Lokale Selbstverwaltungsorgane können mit separaten staatliche Befugnisse im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes gemäß dem in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren.

Artikel 8. Besonders befugtes Bundesorgan auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes

Artikel 8 wurde am 1. Januar 2005 gemäß Bundesgesetz Nr. 122-FZ vom 22. August 2004 ungültig.

Kapitel III. Organisation von Aktivitäten im Bereich atmosphärischer Luftschutz

Artikel 9. Programme zum Schutz der atmosphärischen Luft und Maßnahmen zu ihrem Schutz

Artikel 9 wurde am 1. Januar 2005 gemäß Bundesgesetz Nr. 122-FZ vom 22. August 2004 ungültig.

Artikel 10. Finanzierung von Programmen zum Schutz der atmosphärischen Luft und Maßnahmen zu ihrem Schutz

Artikel 10 wurde am 1. Januar 2005 gemäß Bundesgesetz Nr. 122-FZ vom 22. August 2004 ungültig.

Artikel 11. Rationierung der Qualität der atmosphärischen Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft

1. Zur Ermittlung der Kriterien für die Sicherheit und (oder) Unbedenklichkeit der Einwirkung chemischer, physikalischer und biologischer Faktoren auf Menschen, Pflanzen und Tiere, besonders geschützte Naturgebiete und Objekte sowie zur Beurteilung des Zustands von atmosphärische Luft, Hygiene- und Umweltstandards für die Qualität der atmosphärischen Luft und maximal zulässige physikalische Einflüsse darauf festgelegt werden.

2. Hygiene- und Umweltnormen für die Qualität der atmosphärischen Luft, maximal zulässige physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft werden auf die von der Regierung der Russischen Föderation festgelegte Weise festgelegt und überarbeitet.

Artikel 12. Normen für Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft

1. Zum Zwecke der staatlichen Regulierung der Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft werden festgelegt:

maximal zulässige Emissionen;

höchstzulässige Standards für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft;

technologische Emissionsstandards;

technische Abgasnormen.

2. Die maximal zulässigen Emissionen werden in Bezug auf Schadstoffe bestimmt, deren Liste von der Regierung der Russischen Föderation gemäß den Umweltschutzgesetzen für eine stationäre Quelle und (oder) eine Reihe von stationären Quellen erstellt wird durch Berechnung auf der Grundlage atmosphärischer Luftqualitätsnormen unter Berücksichtigung der Hintergrundbelastung der atmosphärischen Luft.

2.1. Bei der Ermittlung der maximal zulässigen Emissionen (mit Ausnahme der radioaktiven Emissionen) werden Methoden zur Berechnung der Ausbreitung von Schadstoffemissionen in die Luft verwendet, die von der für die Entwicklung der Landespolitik und der Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet zuständigen Bundesbehörde genehmigt wurden des Umweltschutzes. Die Methoden zur Entwicklung und Festlegung von Standards für die höchstzulässige Emissionen radioaktiver Stoffe in die atmosphärische Luft werden von der zur Landesaufsicht auf dem Gebiet der Atomenergienutzung befugten Stelle genehmigt.

2.2. Programme für elektronische Computer zur Berechnung der Ausbreitung von Schadstoffemissionen in die Luft (mit Ausnahme der Emissionen radioaktiver Stoffe) unterliegen einem Gutachten, das von der Bundesleitung auf dem Gebiet der Hydrometeorologie und verwandter Gebiete durchgeführt wird, in um die Übereinstimmung dieser Programme mit den Formeln und Berechnungsalgorithmen anzuerkennen, die in den genehmigten Methoden zur Berechnung der Ausbreitung von Schadstoffemissionen in die Luft enthalten sind.

Die Prüfung des Programms für elektronische Computer zur Berechnung der Ausbreitung von Schadstoffemissionen in die Luft (mit Ausnahme der Emissionen radioaktiver Stoffe) erfolgt auf Kosten des Rechteinhabers eines solchen Programms in der von der Bundesbehörde festgelegten Weise in Verantwortlich für die Entwicklung der staatlichen Politik und der ordnungsrechtlichen Regelungen im Bereich des Umweltschutzes.

Die Prüfung des Programms für elektronische Computer zur Berechnung der Ausbreitung der Emissionen radioaktiver Stoffe in der atmosphärischen Luft erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation auf dem Gebiet der Atomenergienutzung.

2.3. Der Hintergrundwert der atmosphärischen Luftverschmutzung wird auf Basis von Daten aus der Zustandsüberwachung der atmosphärischen Luft nach Richtlinien genehmigt durch das für die Entwicklung der Landespolitik und der Rechtsvorschriften des Bundes im Bereich des Umweltschutzes zuständige Exekutivorgan des Bundes. Liegen auf dem Gebiet einer Siedlung, eines Teils davon oder auf dem Gebiet eines Industrieparks summarische Berechnungen der atmosphärischen Luftverschmutzung in Bezug auf Schadstoffe vor, für die keine staatliche Überwachung der atmosphärischen Luft durchgeführt wird, ist der Hintergrundpegel von Die atmosphärische Luftverschmutzung wird auf der Grundlage von Daten aus zusammenfassenden Berechnungen der atmosphärischen Luftverschmutzung bestimmt ...

3. Der technologische Emissionsstandard wird gemäß der Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes festgelegt.

4. Wenn die maximal zulässigen Emissionen und (oder) die technologischen Emissionsstandards für eine in Betrieb befindliche stationäre Quelle und (oder) eine Reihe von in Betrieb befindlichen stationären Quellen nicht eingehalten werden können, werden vorübergehend zulässige Emissionen gemäß den Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Umweltschutz für den Zeitraum der schrittweisen Erreichung der maximal zulässigen Emissionen und (oder ) technologischen Emissionsstandards.

5. Für stationäre Quellen werden gemäß dem von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren maximal zulässige Emissionen, vorübergehend zulässige Emissionen, maximal zulässige Standards für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft und Methoden zu ihrer Bestimmung entwickelt.

6. Für mobile Quellen werden technische Emissionsstandards festgelegt technische Vorschriften gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über technische Vorschriften angenommen.

Artikel 13. Staatliche Registrierung von Schadstoffen und potenziell gefährlichen Stoffen

Bundesexekutive im Bereich Umweltschutz, zusammen mit anderen Bundesbehörden Exekutivgewalt organisiert Registrierungsprüfungen von Schadstoffen und möglicherweise Gefahrstoffe die eine schädliche Wirkung auf Mensch und Umwelt haben oder haben können, und deren staatliche Registrierung gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Vorschriften.

Artikel 14. Genehmigung für die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die atmosphärische Luft und eine Genehmigung für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft

1. Die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die atmosphärische Luft durch eine ortsfeste Quelle ist auf der Grundlage einer Genehmigung des von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutivorgans in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise zulässig. Eine Genehmigung zur Freisetzung radioaktiver Stoffe in die atmosphärische Luft legt die maximal zulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe fest.

2. Schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft sind auf der Grundlage einer Genehmigung des von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutivorgans in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise zulässig.

3. Bei Fehlen einer Genehmigung für die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die atmosphärische Luft, einer Genehmigung für eine schädliche physikalische Wirkung auf die atmosphärische Luft sowie bei Verletzung der in diesen Genehmigungen vorgesehenen Bedingungen, juristische Personen und Einzelunternehmer sind gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation verantwortlich.

Artikel 15. Allgemeine Anforderungen an wirtschaftliche und andere Tätigkeiten, die sich nachteilig auf die atmosphärische Luft auswirken

1. Um schädliche Auswirkungen auf die atmosphärische Luft in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise zu vermeiden, die Anforderungen an den Schutz der atmosphärischen Luft, einschließlich derjenigen für Bauarbeiten, Dienstleistungen und einschlägige Kontrollmethoden, sowie Beschränkungen und Bedingungen für die Erfüllung wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten festgelegt werden, wirtschaftliche und sonstige Tätigkeiten ausüben, die sich nachteilig auf die atmosphärische Luft auswirken.

2. Artikel 15 Absatz 2 ist gemäß Bundesgesetz Nr. 248-FZ vom 19. Juli 2011 außer Kraft gesetzt.

3. Artikel 15 Absatz 3 ist gemäß Bundesgesetz Nr. 248-FZ vom 19. Juli 2011 außer Kraft gesetzt.

4. Artikel 15 Absatz 4 ist gemäß Bundesgesetz Nr. 248-FZ vom 19. Juli 2011 außer Kraft gesetzt.

5. Artikel 15 Absatz 5 ist gemäß Bundesgesetz Nr. 248-FZ vom 19. Juli 2011 ungültig.

6. Die Exekutivbehörden der Russischen Föderation und die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation können die Verwendung von Erdölprodukten und anderen Brennstoffarten, deren Verbrennung zu Luftverschmutzung in dem entsprechenden Gebiet führt, einschränken, da sowie die Produktion und Nutzung umweltfreundlicher Kraftstoffe und anderer Energieträger zu fördern.

7. Es ist verboten, Stoffe, deren Gefährdungsgrad für das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht festgestellt wurde, in die atmosphärische Luft abzugeben.

8. Maßnahmen zur Änderung des Zustands der atmosphärischen Luft und atmosphärischer Phänomene dürfen nur auf der Grundlage von Genehmigungen des Bundesorgans für den Umweltbereich durchgeführt werden, wenn keine schädlichen Folgen für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt bestehen Schutz.

9. Die Emissionen von Schadstoffen in die atmosphärische Luft bei Anlagen der Kategorie I, die nach den Umweltschutzgesetzen ermittelt wurden, erfolgen auf der Grundlage einer integrierten Umweltgenehmigung, die nach den Umweltschutzgesetzen ausgestellt wurde .

10. Emissionen von Schadstoffen in die atmosphärische Luft an den Anlagen der Kategorie II, die nach den Umweltschutzgesetzen ermittelt wurden, mit Ausnahme der Freisetzungen radioaktiver Stoffe, erfolgen auf Grundlage der Erklärung über die Auswirkungen auf die Umwelt, die gemäß den Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes einem von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutivorgan oder einem Exekutivorgan einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation vorgelegt werden.

11. Zur Umsetzung von Schadstoffemissionen in die Luft an Anlagen III Kategorie die nach den Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes ermittelt wurden, mit Ausnahme der Freisetzung radioaktiver Stoffe, die Einholung einer integrierten Umweltgenehmigung und das Ausfüllen einer Umweltverträglichkeitserklärung sind nicht erforderlich. Juristische Personen und einzelne Unternehmer, die in diesen Einrichtungen wirtschaftliche und (oder) andere Tätigkeiten ausüben, müssen dem von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten Bundesexekutivorgan oder dem Exekutivorgan einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation in einem Notifizierungsverfahren Berichte vorlegen über Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft.

Artikel 16. Anforderungen an den Schutz der atmosphärischen Luft bei Planung, Aufstellung, Bau, Wiederaufbau und Betrieb von Wirtschaftsgütern und anderen Tätigkeiten

1. Bei der Planung, Platzierung, Errichtung, Rekonstruktion und dem Betrieb von Objekten der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeit, bei der Entwicklung von städtischen und anderen Siedlungen sollte sichergestellt werden, dass die Luftqualitätsstandards in Übereinstimmung mit den Umwelt-, Hygiene- und Hygienestandards nicht überschritten werden , ebenso gut wie Bauvorschriften und Regeln in Bezug auf Standards für Grünflächen.

2. Bei der Planung und Platzierung von Objekten wirtschaftlicher und sonstiger Aktivitäten, die sich nachteilig auf die Qualität der atmosphärischen Luft auswirken, in städtischen und anderen Siedlungen sowie beim Bau und Wiederaufbau von städtischen und anderen Siedlungen, der Hintergrundpegel der atmosphärischen Luft Luftverschmutzung, einschließlich der aus den Ergebnissen der zusammenfassenden Berechnungen der Luftverschmutzung in der Luft gewonnenen, und die Vorhersage von Veränderungen ihrer Qualität während der Durchführung dieser Tätigkeiten.

3. Um die atmosphärische Luft an den Wohnorten der Bevölkerung zu schützen, werden sanitäre Schutzzonen von Organisationen eingerichtet. Die Größe solcher sanitärer Schutzzonen wird auf der Grundlage von Berechnungen der Ausbreitung von Schadstoffemissionen in die Luft und gemäß der sanitären Klassifizierung von Organisationen bestimmt.

4. Bei Vorhaben zur Errichtung von Wirtschafts- und sonstigen Tätigkeiten, die sich nachteilig auf die Luftqualität auswirken können, sind Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffemissionen in die Luft und deren Neutralisierung gemäß den vom Bundesvorstand festgelegten Anforderungen vorzusehen Umweltschutzbehörde und andere Exekutivorgane des Bundes.

5. Die Anbringung von Gegenständen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeit, die die Luftqualität beeinträchtigen, ist mit der Bundesvollzugsbehörde für den Umweltschutz oder mit deren Gebietskörperschaften und andere Exekutivorgane des Bundes oder deren Gebietskörperschaften.

6. Bei der Inbetriebnahme neuer und (oder) rekonstruierter Wirtschafts- und sonstiger Wirtschaftsgüter, die Schadstoffe in die Luft emittieren, ist darauf zu achten, dass die technologischen Standards für Emissionen und (oder) maximal zulässige Emissionen, maximal zulässige Standards für schädliche physikalische Einwirkungen auf die atmosphärische Luft nicht überschritten wird.

7. Es ist verboten, Gegenstände der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeit zu platzieren und zu betreiben, die keine von den Regeln vorgeschrieben Luftschutz von Gasreinigungsanlagen und Mittel zur Kontrolle der Schadstoffemissionen in die Luft.

8. Es ist verboten, Objekte für wirtschaftliche und andere Tätigkeiten zu planen, zu lokalisieren und zu bauen, deren Betrieb zu negativen Veränderungen des Klimas und der Ozonschicht der Atmosphäre, Verschlechterung der menschlichen Gesundheit, Zerstörung des genetischen Funds der Pflanzen führen kann und der genetische Fundus der Tiere, das Einsetzen irreversibler Folgen für Mensch und Umwelt.

Artikel 16.1. Anforderungen an den Schutz der atmosphärischen Luft beim Betrieb von Gasaufbereitungsanlagen

1. Der Betrieb von Gasreinigungsanlagen erfolgt gemäß den Regeln für den Betrieb von Gasreinigungsanlagen, die von der von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutive genehmigt wurden.

2. Für den Fall, dass Gasreinigungsanlagen stillgelegt werden oder keine konstruktive Reinigung und (oder) Neutralisierung von Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft bieten, ist der Betrieb der entsprechenden technologischen Einrichtungen verboten.

Artikel 17. Regulierung der Schadstoffemissionen in die Luft während der Herstellung und des Betriebs von Transportmitteln und anderen mobilen Fahrzeugen

1. Die Herstellung und der Betrieb von Transportmitteln und anderen mobilen Fahrzeugen, deren Schadstoffgehalt in ihren Emissionen die festgelegten technischen Abgasnormen überschreitet, ist verboten.

2. Die Regierung der Rußländischen Föderation und die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Rußländischen Föderation sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffemissionen in die Luft beim Betrieb von Transportmitteln und anderen mobilen Fahrzeugen zu treffen.

3. Artikel 17 Absatz 3 ist am 1. Januar 2005 gemäß Bundesgesetz Nr. 122-FZ vom 22. August 2004 ungültig geworden.

4. Transport- und andere mobile Fahrzeuge, deren Emissionen die Atmosphärenluft schädigen, werden regelmäßig auf ihre Einhaltung der technischen Emissionsnormen nach Maßgabe der von der Regierung des Russische Föderation.

5. Die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einfahrt von Fahrzeugen und anderen mobilen Fahrzeugen in Siedlungen, Erholungs- und Tourismusorte an besonders geschützten Orten beschränken Naturgebiete und den Verkehr von Fahrzeugen und anderen Fahrzeugen in den angegebenen Gebieten regulieren.

Artikel 18. Regulierung der Schadstoffemissionen bei Lagerung, Vergraben, Neutralisation und Verbrennung von Produktions- und Verbrauchsabfällen

1. Lagerung, Bestattung und Neutralisation im Gebiet von Organisationen und Siedlungen luftverunreinigende Produktions- und Verbrauchsabfälle, einschließlich übelriechender Stoffe, sowie die Verbrennung solcher Abfälle ohne besondere Einrichtungen, die in den von der Bundesbehörde für den Umweltschutz erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, ist verboten.

2. Juristische Personen, deren Produktions- und Verbrauchsabfälle luftverunreinigend sind, sind verpflichtet, für eine rechtzeitige Abfuhr dieser Abfälle in spezialisierte Lager- oder Deponien sowie zu anderen wirtschaftlichen oder sonstigen Einrichtungen, die diese Abfälle als Rohstoffe verwenden, zu sorgen.

3. Orte der Lagerung und Entsorgung von luftverunreinigenden Produktions- und Verbrauchsabfällen sind mit den Gebietskörperschaften der Bundesexekutive im Bereich Umweltschutz abzustimmen.

Artikel 19. Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei einer Änderung des Zustands der atmosphärischen Luft, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet

1. In städtischen und anderen Siedlungen organisieren staatliche Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation und lokale Selbstverwaltungsorgane Arbeiten zur Regulierung der Schadstoffemissionen in die Luft in Zeiten ungünstiger meteorologischer Bedingungen.

2. Das Verfahren zur Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Arbeiten, einschließlich der Erstellung und Übermittlung einschlägiger Prognosen, wird von den staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation auf Antrag der Gebietskörperschaften des Bundes festgelegt Exekutivorgan auf dem Gebiet der Hydrometeorologie und verwandter Gebiete sowie der Gebietsorgane anderer Bundesorgane ...

3. Bei Erhalt von Vorhersagen ungünstiger meteorologischer Bedingungen sind juristische Personen, Einzelunternehmer mit Quellen von Schadstoffemissionen in die Luft verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffemissionen in die Luft zu ergreifen, die mit den Exekutivbehörden der konstituierenden Einheiten abgestimmt sind der Russischen Föderation, befugt, die regionale staatliche Umweltaufsicht durchzuführen.

Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffemissionen in die Luft bei ungünstigen Wetterbedingungen werden in Anlagen der Kategorie IV, die nach den Umweltschutzgesetzen festgelegt sind, nicht durchgeführt.

Anforderungen an Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffemissionen in die Luft bei ungünstigen Wetterbedingungen werden vom Bundesvorstand, der für die Entwicklung der Landespolitik und der Rechtsvorschriften im Umweltschutz zuständig ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der eingesetzten Technologien festgelegt für die Herstellung von Produkten (Waren), Erbringung von Arbeiten, Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der Kontinuität und Saisonalität der Durchführung von wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten.

Informationen über ungünstige meteorologische Bedingungen werden vom Gebietsorgan des Bundesvorstands im Bereich Hydrometeorologie an das Gebietsorgan des zur Durchführung des Landes ermächtigten Bundesvorstandes übermittelt Umweltaufsicht, das Exekutivorgan der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation, befugt, die regionale staatliche Umweltaufsicht durchzuführen, die die Kontrolle über die Umsetzung durch juristische Personen, Einzelunternehmer von koordinierten Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffemissionen in die Luft in den Einrichtungen der wirtschaftlichen . gewährleistet und andere Aktivitäten.

Das Verfahren zur Übermittlung von Informationen über ungünstige meteorologische Bedingungen, die Anforderungen an die Zusammensetzung und den Inhalt solcher Informationen, das Verfahren zu ihrer Veröffentlichung und Bereitstellung an interessierte Kreise werden durch das für die normative rechtliche Regelung im Bereich des Umweltschutzes zuständige Bundesorgan festgelegt .

4. Wenn sich der Zustand der atmosphärischen Luft ändert, die durch unfallbedingte Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft verursacht wird und eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entsteht, werden Notfallmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gemäß den Rechtsvorschriften des der Russischen Föderation zum Schutz der Bevölkerung und des Territoriums vor Notfälle natürlich und technogener Charakter.

Artikel 20. Grenzüberschreitende Luftverschmutzung

Um die grenzüberschreitende Luftverschmutzung durch Schadstoffemissionsquellen auf dem Territorium der Russischen Föderation zu verringern, ergreift die Russische Föderation Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft sowie andere Maßnahmen in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes.

Kapitel IV. Staatliche Registrierung schädlicher Auswirkungen auf die atmosphärische Luft und deren Quellen

Artikel 21. Staatliche Registrierung schädlicher Auswirkungen auf die atmosphärische Luft und deren Quellen

1 Staatliche Bilanzierung stationärer Quellen, Zusammensetzung, Menge oder Masse der Emissionen von Schadstoffen in die atmosphärische Luft, Art und Höhe der schädlichen physikalischen Auswirkungen darauf, Gasreinigungsanlagen werden im Rahmen der staatlichen Bilanzierung von Objekten mit negativer Wirkung durchgeführt auf die Umwelt, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften im Bereich Umweltschutz.

2. Die Liste der Organisationen, die nach dem festgelegten Verfahren statistische Beobachtungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes in den jeweiligen Gebieten durchführen, wird von den Gebietskörperschaften des föderalen Exekutivorgans im Bereich Umweltschutz im Einvernehmen mit den Gebietskörperschaften festgelegt der Staatsstatistik.

Artikel 22. Inventar der Emissionsquellen und Schadstoffemissionen in die Luft

1. Juristische Personen und Einzelunternehmer, die wirtschaftliche und (oder) sonstige Tätigkeiten an Anlagen mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt ausüben, eine Bestandsaufnahme der Emissionsquellen und Schadstoffemissionen in die Luft, einschließlich der Emissionen aus stationären und mobilen Quellen, durchführen die dauerhaft oder temporär sind, an einem die Umwelt belastenden Objekt (sofern vorhanden) betrieben (Funktion) werden, die durch die Bestandsaufnahme und die Anpassung dieser Bestandsaufnahme gewonnenen Informationen dokumentieren und speichern.

2. Die Bestandsaufnahme stationärer Quellen und Emissionen von Schadstoffen in die Luft erfolgt mit Instrumenten- und Berechnungsmethoden. Das Verfahren zur Entwicklung und Genehmigung von Methoden zur Berechnung von Schadstoffemissionen in die Luft aus stationären Quellen wird von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt. Die Erstellung und Pflege der Liste dieser Methoden erfolgt durch das von der Regierung der Russischen Föderation autorisierte föderale Exekutivorgan.

3. Eine Bestandsaufnahme ortsfester Quellen an umweltbelastenden Anlagen, die in Betrieb genommen werden, ist spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme dieser Anlagen durchzuführen. Korrektur der Bestandsdaten stationärer Quellen und Emissionen von Schadstoffen in die Luft erfolgt bei Änderungen der technologischen Prozesse, Ersatz technologische Ausrüstung, Rohstoffe, die zu einer Veränderung der Zusammensetzung, des Volumens oder der Masse der Schadstoffemissionen in die Luft führen, Feststellung von Abweichungen zwischen Schadstoffemissionen und den Daten der letzten Bestandsaufnahme, Änderungen der Anforderungen an das Verfahren zur Durchführung eine Bestandsaufnahme sowie in Fällen, die durch die Betriebsvorschriften von Gasaufbereitungsanlagen bestimmt sind ...

4. Die Bestandsaufnahme der ortsfesten Quellen und der Emissionen von Schadstoffen in die Luft, die Berichtigung ihrer Daten, die Dokumentation und Speicherung der durch die Bestandsaufnahme gewonnenen Daten und die Anpassung werden in der von der von der Regierung des Die Russische Föderation.

5. Informationen, die als Ergebnis einer Bestandsaufnahme von Emissionsquellen und Schadstoffemissionen in die Luft, einschließlich Emissionen aus stationären und mobilen Quellen, die ständig oder zeitweise an einem die Umwelt belastenden Objekt betrieben werden (Funktion), gewonnen werden ( falls vorhanden) und Anpassungen dieses Verzeichnisses werden von den Exekutivbehörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation bei der Durchführung zusammenfassender Berechnungen der atmosphärischen Luftverschmutzung verwendet.

Artikel 22.1. Durchführung von zusammenfassenden Berechnungen der atmosphärischen Luftverschmutzung

1. Für das Territorium eines bewohnten Ortes oder seines Teils, in dem sich Objekte befinden, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, und andere Objekte, die die Qualität der atmosphärischen Luft beeinträchtigen, haben die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation das Recht zusammenfassende Berechnungen der atmosphärischen Luftverschmutzung bei Überschreitung der hygienischen Luftqualitätsnormen auf dem Gebiet einer Siedlung oder eines Teils davon durchzuführen, um die Schadstoffemissionen zu reduzieren oder zu beseitigen, sowie in anderen Fällen, um eine solche Überschreitung zu verhindern.

2. Die Regeln für die Durchführung von summarischen Berechnungen der atmosphärischen Luftverschmutzung einschließlich ihrer Aktualisierung, die Methodik zur Bestimmung der Emissionen von Schadstoffen in die atmosphärische Luft aus mobilen Quellen für die Durchführung von summarischen Berechnungen der atmosphärischen Luftverschmutzung werden von dem für die Entwicklung zuständigen Bundesorgan genehmigt der staatlichen Politik und gesetzlichen Regelungen im Bereich des Umweltschutzes.

3. Zusammenfassende Berechnungen der atmosphärischen Luftverschmutzung werden basierend auf den Ergebnissen des Vergleichs mit den Daten der Zustandsüberwachung der atmosphärischen Luft aktualisiert. Im Falle einer Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der zusammenfassenden Berechnungen der Luftverschmutzung und den Daten der staatlichen Überwachung der atmosphärischen Luft stellt die staatliche Behörde der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation sicher, dass die von juristischen Personen und Einzelunternehmern erhaltenen Informationen als Ergebnis einer Bestandsaufnahme der Emissionsquellen und Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft und zur zusammenfassenden Berechnung der Luftverschmutzung vorgelegt. Die Verfeinerung der Ergebnisse zusammenfassender Berechnungen der Luftverschmutzung der Luft erfolgt gemäß den Regeln für die Durchführung zusammenfassender Berechnungen der Luftverschmutzung der Luft nach Absatz 2 dieses Artikels.

Kapitel V. Staatliche Aufsicht im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes. Industrielle und öffentliche Kontrolle im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes. Umgebungsluftüberwachung

Artikel 23. Überwachung der atmosphärischen Luft

1. Um die Luftverschmutzung zu überwachen, integriertes Assessment und die Vorhersage ihres Zustands sowie die Bereitstellung von aktuellen und dringenden Informationen über die Luftverschmutzung an die staatlichen Behörden, lokalen Behörden, Organisationen und die Bevölkerung Die Regierung der Russischen Föderation, die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, die lokalen Behörden organisieren die staatliche Überwachung der atmosphärischen Luft und sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für deren Umsetzung in den entsprechenden Territorien der Russischen Föderation, in den Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation und Gemeinden.

2. Zustandsüberwachung der atmosphärischen Luft ist Teil von staatliche Umweltüberwachung (staatliche Umweltüberwachung) und wird von föderalen Exekutivorganen im Bereich des Umweltschutzes, anderen Exekutivorganen in deren Zuständigkeitsbereich in der von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutivorgan durchgeführt.

3. Die Gebietskörperschaften des Bundesvorstands im Bereich Umweltschutz erstellen und überarbeiten zusammen mit den Gebietskörperschaften des Bundesvorstands auf dem Gebiet der Hydrometeorologie und verwandter Gebiete das Verzeichnis der Objekte, deren Eigentümer zu überwachen sind die atmosphärische Luft.

Artikel 24. Staatliche Aufsicht im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

1. Staatliche Aufsicht auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes bedeutet die Tätigkeit der ermächtigten föderalen Exekutivorgane und der Exekutivorgane der Mitgliedskörperschaften der Russischen Föderation mit dem Ziel, Verstöße staatlicher Behörden, lokaler Selbstverwaltungsorgane usw. zu verhindern, aufzudecken und zu unterdrücken sowie juristische Personen, deren Leiter und andere Beamte, Einzelunternehmer, ihre autorisierte Repräsentanten(im Folgenden als juristische Personen, Einzelunternehmer bezeichnet) und Bürger der Voraussetzungen gemäß internationale Verträge der Russischen Föderation, dieses Bundesgesetz, andere Bundesgesetze und andere regulatorische Rechtsakte Der Russischen Föderation, Gesetze und andere Rechtsakte der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes (im Folgenden als zwingende Anforderungen bezeichnet), durch Organisation und Durchführung von Inspektionen dieser Personen, Annahme gesetzlich vorgesehen Von der Russischen Föderation Maßnahmen zur Unterdrückung und (oder) Beseitigung der Folgen der festgestellten Verstöße und die Aktivitäten dieser autorisierten staatlichen Behörden zur systematischen Überwachung der Erfüllung zwingender Anforderungen, Analyse und Prognose des Zustands der Erfüllung zwingender Anforderungen in die Umsetzung ihrer Aktivitäten durch staatliche Behörden, lokale Regierungsstellen, juristische Personen, Einzelunternehmer und Bürger.

2. Die staatliche Aufsicht auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes wird von dem ermächtigten föderalen Exekutivorgan und den Exekutivorganen der Mitgliedskörperschaften der Russischen Föderation ausgeübt, wenn sie die staatliche Umweltaufsicht des Bundes und die regionale staatliche Umweltaufsicht ausüben (im Folgenden als staatliche Aufsicht bezeichnet). Stellen) bzw. gemäß ihrer Zuständigkeit gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation Föderation für Umweltschutz und Bundesgesetz vom 26. Dezember 2008 Nr. 294-FZ "Über den Schutz der Rechte von juristischen Personen und Einzelunternehmern" im Training staatliche Kontrolle(Aufsicht) und kommunale Kontrolle".

3. Beamte der staatlichen Aufsichtsbehörden in der von den Gesetzen der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise haben das Recht:

auf der Grundlage begründeter schriftlicher Anfragen von juristischen Personen, Einzelunternehmern und Bürgern die während der Inspektion erforderlichen Informationen und Dokumente anzufordern und zu erhalten;

ungehindert bei Präsentation Service-ID und Kopien der Anordnung (Anweisung) des Leiters (stellvertretender Leiter) der staatlichen Aufsichtsbehörde über die Ernennung einer Inspektion; Untersuchungen von Gebäuden, Räumlichkeiten, Bauwerken, technischen Geräten, Ausrüstungen und Materialien, die von juristischen Personen, Einzelunternehmern in der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie die Durchführung der erforderlichen Forschungen, Prüfungen, Messungen, Untersuchungen, Untersuchungen und sonstigen Kontrollmaßnahmen;

Überprüfung der Einhaltung der festgelegten Standards für Schadstoffemissionen in die Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf die Luft, den Betrieb von Gasaufbereitungsanlagen, Mittel zur Überwachung dieser Emissionen sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffemissionen in die Luft atmosphärische Luft, die Grade der physikalischen Auswirkungen auf die atmosphärische Luft, die im Aktionsplan für den Umweltschutz enthalten sind und gemäß den Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes entwickelt wurden;

das Ausmaß der Umweltschäden durch Luftverschmutzung bestimmen;

Artikel 24 Absatz 6 Satz 3 ist am 1. Januar 2015 gemäß Bundesgesetz Nr. 219-FZ vom 21. Juli 2014 ungültig geworden;

Vorschläge zur Durchführung einer Umweltprüfung von Gegenständen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten machen;

Erteilen von Anordnungen an juristische Personen, einzelne Unternehmer und Bürger, um festgestellte Verstöße gegen zwingende Anforderungen zu beseitigen, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt verhindert werden, um das Eintreten von vom Menschen verursachten Notfällen zu verhindern ;

Zeichne Minuten auf Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen zwingende Vorschriften, Fälle dieser Ordnungswidrigkeiten zu prüfen und Maßnahmen zu ergreifen, um solche Verstöße zu verhindern;

Ansprüche nach dem in den Gesetzen der Russischen Föderation festgelegten Verfahren auf Entschädigung für Schäden an der Umwelt und ihren Bestandteilen aufgrund von Verstößen gegen zwingende Anforderungen geltend zu machen;

senden an autorisierte Stellen Materialien im Zusammenhang mit Verstößen gegen zwingende Anforderungen zur Lösung von Problemen bei der Einleitung von Strafverfahren aufgrund von Straftaten.

3.1. Der Erhalt von Informationen über ungünstige meteorologische Bedingungen gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes ist die Grundlage für die Durchführung einer außerplanmäßigen Vor-Ort-Kontrolle von Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffemissionen in die Luft durch juristische Personen und einzelne Unternehmer in ungünstigen Zeiten meteorologische Bedingungen im Rahmen der staatlichen Aufsicht auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes.

3.2. Eine außerplanmäßige Feldbegehung einer juristischen Person, eines einzelnen Unternehmers in Zeiten ungünstiger Wetterbedingungen wird nach Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft über eine solche Besichtigung durchgeführt. In diesem Fall ist die Vereinbarung außerplanmäßige Inspektion die staatliche Aufsicht auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes bei der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich.

3.3. Bei juristischen Personen, Einzelunternehmern, die wirtschaftliche und (oder) sonstige Tätigkeiten in Einrichtungen der Kategorie IV ausüben, die nach den Umweltschutzgesetzen bestimmt sind, werden außerplanmäßige Feldbesichtigungen bei ungünstigen Wetterbedingungen nicht durchgeführt, ausgenommen Fälle des Eingangs bei staatlichen Behörden, Aufsicht auf dem Gebiet des Luftschutzes, der Luftzirkulation oder Erklärungen, die Informationen über das Entstehen einer drohenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen, der Umwelt enthalten.

4. Staatliche Aufsichtsorgane können vom Gericht zur Mitwirkung beigezogen werden oder haben das Recht, von sich aus in den Fall einzutreten, um zu einem Anspruch auf Entschädigung für Schäden an der Umwelt und ihren Bestandteilen Stellung zu nehmen Folge von Verstößen gegen zwingende Anforderungen.

Artikel 25. Produktionskontrolle zum Schutz der atmosphärischen Luft

1. Die industrielle Kontrolle über den Schutz der atmosphärischen Luft wird von juristischen Personen, einzelnen Unternehmern ausgeübt, die Quellen schädlicher chemischer, biologischer und physikalischer Auswirkungen auf die atmosphärische Luft haben und die Personen ernennen, die für die Durchführung der industriellen Kontrolle des Schutzes der atmosphärischen Luft verantwortlich sind, und (oder) Umweltdienste organisieren ...

2. Juristische Personen, Einzelunternehmer, die Quellen schädlicher chemischer, biologischer und physikalischer Auswirkungen auf die atmosphärische Luft haben, müssen die atmosphärische Luft gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes schützen.

3. Informationen über die Personen, die für die Durchführung der Arbeitsaufsicht über den Schutz der atmosphärischen Luft verantwortlich sind, und über die Organisation Umweltdienstleistungen an den Gegenständen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten sowie die Ergebnisse der industriellen Kontrolle über den Schutz der atmosphärischen Luft der zuständigen Exekutivbehörde, die die staatliche Umweltaufsicht ausübt, vorgelegt werden.

4. In Anlagen der Kategorie I, die nach den Umweltschutzgesetzen bestimmt werden, ortsfeste Quellen von Schadstoffemissionen, die beim Betrieb von technischen Geräten, Geräten oder deren Kombinationen (Anlagen) entstehen, deren Art durch die Regierung der Russischen Föderation, muss mit automatischen Mitteln zur Messung und Abrechnung von Indikatoren der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen ausgestattet sein, sowie technische Mittel Erfassung und Übermittlung von Informationen über die Indikatoren für die Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen an das staatliche Verzeichnis von Objekten mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt gemäß den Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes.

Artikel 26. Öffentliche Kontrolle über den Schutz der atmosphärischen Luft

Die öffentliche Kontrolle über den Schutz der atmosphärischen Luft erfolgt in der Weise, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation und die Gesetzgebung der Mitgliedskörperschaften der Russischen Föderation im Bereich des Umweltschutzes, die Gesetzgebung der Russischen Föderation und die Gesetzgebung von die konstituierenden Körperschaften der Russischen Föderation über öffentliche Vereinigungen.

Artikel 27. Rechte und Pflichten staatlicher Naturschutzinspektoren, die die Kontrolle über den Schutz der atmosphärischen Luft ausüben

Artikel 27 wurde am 1. August 2011 gemäß Bundesgesetz Nr. 242-FZ vom 18. Juli 2011 ungültig.

Kapitel VI. Der wirtschaftliche Mechanismus zum Schutz der atmosphärischen Luft

Artikel 28. Zahlung für Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft

Für Emissionen von Schadstoffen in die Luft aus stationären Quellen werden juristischen Personen und Einzelunternehmern gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation Gebühren berechnet.

Kapitel VII. Rechte von Bürgern, juristischen Personen und öffentlichen Verbänden im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Artikel 29. Rechte von Bürgern, juristischen Personen und öffentlichen Vereinigungen im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

1. Bürger, juristische Personen und öffentliche Vereinigungen haben das Recht:

Informationen über den Zustand der atmosphärischen Luft, ihre Verschmutzung sowie über die Quellen der atmosphärischen Luftverschmutzung und ihre schädlichen physikalischen Auswirkungen;

Teilnahme an der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der atmosphärischen Luft und deren Finanzierung;

Teilnahme an der Erörterung von Fragen zu den geplanten wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten, die sich nachteilig auf die Qualität der atmosphärischen Luft auswirken können;

Erörterung von Programmen zum Schutz der atmosphärischen Luft und Vorschläge zur Verbesserung ihrer Qualität.

2. Bürger und öffentliche Vereinigungen haben das Recht, Schadensersatzansprüche für Schäden an der Gesundheit und am Eigentum der Bürger, der Umwelt, die durch die Luftverschmutzung verursacht werden, geltend zu machen.

3. Vertreter öffentlicher Vereinigungen haben das Recht, auf dem Territorium von Objekten der wirtschaftlichen und anderen Tätigkeit, die Quellen der Luftverschmutzung und schädlicher physischer Auswirkungen haben, in der Art und Weise und unter den Bedingungen, die in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind, Zugang zu erhalten .

Artikel 30. Pflichten von Bürgern, juristischen Personen und Einzelunternehmern mit stationären Quellen und mobilen Quellen

1. Juristische Personen und Einzelunternehmer mit stationären Quellen sind verpflichtet:

die Bestandsaufnahme der Schadstoffemissionen in die Luft und die Entwicklung von höchstzulässigen Emissionen und höchstzulässigen Standards für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft sicherzustellen;

die Baustellen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten mit schädlicher Wirkung auf die atmosphärische Luft mit den Gebietsorganen der Bundesexekutive im Bereich Umweltschutz und den Gebietsorganen anderer Bundesorgane abzustimmen;

Einführung der besten verfügbaren Technologien, abfallarmer und abfallfreier Technologien, um die Luftverschmutzung zu verringern;

Maßnahmen zur Erfassung, Nutzung, Neutralisierung von Schadstoffemissionen in die Luft, zur Reduzierung oder Beseitigung solcher Emissionen planen und umsetzen;

Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung unbeabsichtigter Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft sowie zur Beseitigung der Folgen ihrer Verschmutzung durchzuführen;

die Emissionen von Schadstoffen in die Luft und deren Quellen verfolgen, Produktionskontrolle Einhaltung der festgelegten Standards für Schadstoffemissionen in die Luft;

die Betriebsvorschriften für Gasaufbereitungsanlagen und -ausrüstungen einhalten, die zur Begrenzung der Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft bestimmt sind;

Gewährleistung der Einhaltung des Regimes der sanitären Schutzzonen von Objekten der wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten, die sich nachteilig auf die atmosphärische Luft auswirken;

die rechtzeitige Abfuhr von Abfällen, die die atmosphärische Luft verschmutzen, aus dem betreffenden Gebiet des Gegenstands der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten zu spezialisierten Lager- oder Vergrabungsstätten für solche Abfälle sowie zu anderen Gegenständen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten, die diese Abfälle als Rohstoffe verwenden, sicherzustellen ;

Vorschriften einhalten Beamte das föderale Exekutivorgan im Bereich Umweltschutz und seine Territorialorgane, andere föderale Exekutivorgane und deren Territorialorgane über die Beseitigung von Verstößen gegen die Vorschriften der Gesetzgebung der Russischen Föderation, der Gesetzgebung der Organe der Russischen Föderation in der Bereich Umweltschutz;

unverzüglich Informationen über unfallbedingte Emissionen zu übermitteln, die eine Luftverschmutzung verursacht haben, die das Leben und die Gesundheit von Menschen bedrohen oder bedrohen oder der menschlichen Gesundheit und (oder) der Umwelt Schaden zufügen kann, an RegierungsstellenÜberwachung und Kontrolle;

der staatlichen Behörde der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation auf deren Verlangen Informationen vorlegen, die als Ergebnis einer Bestandsaufnahme der Emissionsquellen und der Emissionen von Schadstoffen in die Luft, einschließlich der Emissionen aus stationären und mobilen Quellen, und der Anpassungen dieser Bestandsaufnahme erhalten wurden , in Anlagen mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt , um zusammenfassende Berechnungen der atmosphärischen Luftverschmutzung durchzuführen;

der staatlichen Autorität der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation Zugang zum Territorium eines Objekts zu gewähren, das negative Auswirkungen auf die Umwelt hat und auf dem sich Emissionsquellen befinden, um die von der staatlichen Autorität der konstituierenden Einheit erhaltenen Informationen zu klären Unternehmen der Russischen Föderation als Ergebnis einer Bestandsaufnahme der Emissionsquellen und Schadstoffemissionen in die Luft und von juristischen Personen, Einzelunternehmern zur Durchführung zusammenfassender Berechnungen der Luftverschmutzung in der Luft unter Berücksichtigung der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Staatsgeheimnisse ;

in der vorgeschriebenen Weise den ausführenden Stellen zur Verfügung zu stellen öffentliche Verwaltung im Bereich Umweltschutz und Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Russischen Föderation rechtzeitige, vollständige und zuverlässige Informationen zum Schutz der atmosphärischen Luft;

die sonstigen Anforderungen zum Schutz der atmosphärischen Luft erfüllen, die von der Bundesvollzugsbehörde im Bereich Umweltschutz und ihren Gebietskörperschaften, anderen Bundesvollzugsorganen und deren Gebietskörperschaften festgelegt wurden.

2. Juristische Personen, die Verkehrs- und sonstige mobile Fahrzeuge und Anlagen herstellen und betreiben, sowie Bürgerinnen und Bürger, die Verkehrs- und sonstige mobile Fahrzeuge und Anlagen betreiben, müssen dafür sorgen, dass diese Mittel und Anlagen die festgelegten technischen Emissionsnormen nicht überschreiten.

Kapitel VIII. Verantwortung für die Verletzung der Gesetzgebung der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Artikel 31. Verantwortung für die Verletzung der Gesetzgebung der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Personen, die sich der Verletzung der Gesetzgebung der Russischen Föderation auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes schuldig machen, tragen die strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und andere Haftung gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation.

Artikel 32. Entschädigung für Schäden an Gesundheit, Eigentum der Bürger, Eigentum juristischer Personen und der Umwelt durch Luftverschmutzung

Schäden an Gesundheit, Eigentum von Bürgern, Eigentum juristischer Personen und der Umwelt durch Luftverschmutzung sind ersatzpflichtig in vollständig und in Übereinstimmung mit den ordnungsgemäß genehmigten Sätzen und Methoden zur Berechnung der Schadenshöhe, wenn diese nicht vollständig sind und in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Kosten für die Wiederherstellung der Gesundheit, des Eigentums der Bürger und der Umwelt zu Lasten natürlicher und juristischer Personen, die der Luft schuldig sind Umweltverschmutzung.

Kapitel IX. Internationale Zusammenarbeit der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Artikel 33. Internationale Zusammenarbeit der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Die Russische Föderation führt die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes gemäß den Grundsätzen durch, die in den internationalen Verträgen der Russischen Föderation auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes festgelegt sind.

Wenn ein internationaler Vertrag der Russischen Föderation andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Regeln festlegt, gelten die Regeln des internationalen Vertrags.

Kapitel X. Schlussbestimmungen

Artikel 34. Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

1. Dieses Bundesgesetz tritt am Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.

2. Das Gesetz der RSFSR "Über den Schutz der atmosphärischen Luft" (Bulletin des Obersten Sowjets der RSFSR, 1982, Nr. 29, Art. 1027) als ungültig anzuerkennen.

3. Den Beschluss des Obersten Sowjets der RSFSR „Über das Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzes der RSFSR“ zum Schutz der atmosphärischen Luft als ungültig anzuerkennen (Bulletin des Obersten Sowjets der RSFSR, 1982, Nr. 29, Art. 1028).

4. Die Regierung der Russischen Föderation, ihre normativen Rechtsakte in Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz zu bringen.

schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft - schädliche Auswirkungen von Lärm, Vibrationen, ionisierende Strahlung, Temperatur und andere physikalische Faktoren, die Temperatur, Energie, Wellen, Strahlung und andere verändern physikalische Eigenschaften atmosphärische Luft, menschliche Gesundheit und Umwelt; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30.12.2008 N 309-FZ)

grenzüberschreitende Luftverschmutzung - Luftverschmutzung durch die Übertragung schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe, deren Quelle sich auf dem Territorium eines fremden Staates befindet;

ungünstige meteorologische Bedingungen - meteorologische Bedingungen, die die Ansammlung schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in der Oberflächenschicht der atmosphärischen Luft begünstigen;

maximal zulässige physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft - der Standard für physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft, der den maximal zulässigen maximalen Grad an physikalischen Auswirkungen auf die atmosphärische Luft widerspiegelt, bei dem keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bestehen; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30.12.2008 N 309-FZ)

höchstzulässiger Standard für schädliche physikalische Einwirkungen auf die atmosphärische Luft - der Standard, der für jede Quelle von Lärm, Vibrationen, elektromagnetischen und anderen physikalischen Einwirkungen auf die atmosphärische Luft festgelegt wird und bei dem schädliche physikalische Einwirkungen aus dieser und aus allen anderen Quellen nicht zu einer Überschreitung führen die maximal zulässigen Werte der physikalischen Auswirkungen auf die atmosphärische Luft;

technologischer Emissionsstandard - der Standard für die Emission eines schädlichen (Schadstoff-)Stoffs in die atmosphärische Luft, der für technologische Prozesse der wichtigsten Produktionsanlagen und -ausrüstungen festgelegt wurde, die als Anwendungsbereiche der besten verfügbaren Technologien eingestuft sind, unter Verwendung des technologischen Emissionsindikators; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

maximal zulässige (kritische) Belastung - ein Indikator für die Auswirkungen eines oder mehrerer schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe auf die Umwelt, deren Überschreitung zu schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt führen kann; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30.12.2008 N 309-FZ)

höchstzulässige Emission - der Standard für die Emission eines schädlichen (verschmutzenden) Stoffes in die atmosphärische Luft, der als das Volumen oder die Masse eines chemischen Stoffes oder eines Gemisches von chemischen Stoffen, Mikroorganismen, anderen Stoffen als Indikator für die Aktivität radioaktiver Stoffe, die von einer ortsfesten Quelle und (oder ) einer Reihe ortsfester Quellen in die atmosphärische Luft abgegeben werden dürfen, und wenn dies eingehalten wird, werden die Anforderungen im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes erfüllt; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

vorübergehend vereinbarte Emission - ein vorübergehender Grenzwert für die Emission eines schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffes in die atmosphärische Luft, der für bestehende stationäre Emissionsquellen unter Berücksichtigung der Qualität der atmosphärischen Luft und der sozioökonomischen Bedingungen für die Entwicklung von das betreffende Gebiet, um schrittweise die festgelegte zulässige Höchstemission zu erreichen;

überwachung der atmosphärischen Luft - ein System zur Beobachtung des Zustands der atmosphärischen Luft, ihrer Verschmutzung und der darin auftretenden Naturphänomene sowie zur Bewertung und Vorhersage des Zustands der atmosphärischen Luft, ihrer Verschmutzung;

Schutz der atmosphärischen Luft - ein Maßnahmensystem, das von staatlichen Behörden der Russischen Föderation, staatlichen Behörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation, lokalen Behörden, juristischen Personen und Einzelpersonen durchgeführt wird, um die Qualität der atmosphärischen Luft zu verbessern und ihre schädlichen zu verhindern Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30.12.2008 N 309-FZ)

hygienischer Standard für die Qualität der atmosphärischen Luft - ein Kriterium für die Qualität der atmosphärischen Luft, das den maximal zulässigen Höchstgehalt an schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in der atmosphärischen Luft widerspiegelt und bei dem keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit bestehen;

Umweltqualitätsstandard der atmosphärischen Luft - ein Kriterium für die Qualität der atmosphärischen Luft, das den maximal zulässigen Höchstgehalt an schädlichen (verschmutzenden) Substanzen in der atmosphärischen Luft widerspiegelt und bei dem keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt bestehen; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30.12.2008 N 309-FZ)

Umgebungsluftqualität - eine Reihe von physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften der atmosphärischen Luft, die den Grad der Einhaltung der Hygienestandards für die Umgebungsluftqualität und der Umweltstandards für die Umgebungsluftqualität widerspiegeln.

technologischer Emissionsindikator - ein Indikator für die Konzentration eines schädlichen (verschmutzenden) Stoffes, das Volumen oder die Masse der Emission eines schädlichen (verschmutzenden) Stoffes in die atmosphärische Luft pro Zeiteinheit oder Einheit der hergestellten Produkte (Waren), die technologische Prozesse charakterisieren und Ausrüstung; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

Technischer Emissionsstandard - der Standard für die Emission eines schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffes in die atmosphärische Luft, der definiert ist als das Volumen oder die Masse eines chemischen Stoffes oder eines Gemisches chemischer Stoffe pro Einheit der Fahrleistung des Fahrzeugs oder der Einheit der geleisteten Arbeit von eine mobile Quellmaschine; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

Emissionsquelle - eine Struktur, ein technisches Gerät, eine Ausrüstung, die schädliche (verschmutzende) Stoffe in die atmosphärische Luft emittiert; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

stationäre Quelle - eine Emissionsquelle, deren Ort unter Verwendung eines einheitlichen Zustandskoordinatensystems bestimmt wird oder die mit Hilfe einer mobilen Quelle bewegt werden kann; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

mobile Quelle - ein Fahrzeug, dessen Motor während seines Betriebs eine Emissionsquelle ist; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

Gasreinigungseinheit - eine Struktur, Ausrüstung, Vorrichtung zur Reinigung und (oder) Neutralisierung von Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

Artikel 2. Gesetzgebung der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

1. Die Gesetzgebung der Russischen Föderation auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes basiert auf der Verfassung der Russischen Föderation und besteht aus diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen und anderen in Übereinstimmung damit erlassenen Rechtsakten der Russischen Föderation, as sowie Gesetze und andere regulatorische Rechtsakte der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation.

2. Die Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation auf dem Gebiet des Luftschutzes hat das Recht, die Einführung zusätzlicher Umweltauflagen für den Schutz der Luft vorzusehen.

3. Die Eigentumsverhältnisse, die sich aus der Durchführung von Tätigkeiten zum Schutz der atmosphärischen Luft ergeben, werden durch das Zivilrecht geregelt.

4. Beziehungen im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes, die sich aus der Festlegung verbindlicher Anforderungen an Produkte einschließlich Gebäude und Bauwerke (im Folgenden Produkte genannt) oder an Produkte und Verfahren in Bezug auf Produktanforderungen (einschließlich Forschung), Produktion, Konstruktion, Installation, Einstellung, Betrieb, Lagerung, Transport, Verkauf und Entsorgung unterliegen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über technische Vorschriften. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19.07.2011 N 248-FZ)

KAPITEL II. GOVERNANCE IM BEREICH DES ATMOSPHÄRISCHEN LUFTSCHUTZES

Artikel 3. Grundprinzipien der öffentlichen Verwaltung im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Die öffentliche Verwaltung im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes basiert auf folgenden Grundsätzen:

die Priorität des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen, gegenwärtigen und zukünftigen Generationen;

Gewährleistung günstiger Umweltbedingungen für das Leben, die Arbeit und die Erholung des Menschen;

Vermeidung irreversibler Folgen der atmosphärischen Luftverschmutzung für die Umwelt; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30.12.2008 N 309-FZ)

obligatorische staatliche Regulierung der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft und schädliche physikalische Auswirkungen darauf;

Publizität, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von Informationen über den Zustand der atmosphärischen Luft, ihre Verschmutzung;

wissenschaftliche Validität, Konsistenz und Vollständigkeit des Ansatzes zum Schutz der atmosphärischen Luft und zum Umweltschutz im Allgemeinen; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30.12.2008 N 309-FZ)

obligatorische Einhaltung der Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes, Verantwortung für die Verletzung dieser Gesetzgebung.

Artikel 4. Staatliche Verwaltung im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Die staatliche Verwaltung im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes wird von der Regierung der Russischen Föderation direkt oder durch das föderale Exekutivorgan im Bereich des Umweltschutzes wahrgenommen. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. August 2004 N 122-FZ)

Artikel 5. Befugnisse der staatlichen Behörden der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Zu den Befugnissen der staatlichen Behörden der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes gehören:

Bildung und Umsetzung einer einheitlichen Staatspolitik im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes auf dem Territorium der Russischen Föderation;

Festlegung des Verfahrens zur Entwicklung und Genehmigung von Hygiene- und Umweltstandards für die Qualität der atmosphärischen Luft, maximal zulässige (kritische) Belastungen von Ökosystemen, maximal zulässige physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft und andere Umweltstandards zum Schutz der atmosphärischen Luft ;

Bildung einer einheitlichen regulatorischen und methodischen Basis im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes;

Erstellung und Umsetzung von Bundeszielprogrammen zum Schutz der atmosphärischen Luft;

Einrichtung des Verfahrens zur staatlichen Registrierung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und schädlicher physikalischer Auswirkungen darauf;

Festlegung des Verfahrens zur Entwicklung technischer Emissionsstandards, Genehmigung technischer Emissionsstandards sowie der Liste der Objekte (Kataster), für die sie erstellt werden;

Festlegung des Verfahrens zur Entwicklung und Genehmigung maximal zulässiger Emissionen, maximal zulässiger Standards für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft;

Der neunte Absatz - Abgeschafft. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30.12.2008 N 309-FZ)

Einrichtung des Verfahrens zur Erteilung von Genehmigungen für die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft und für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft;

Einrichtung des Verfahrens für die Verwendung von Gebühren, die für die Erteilung von Genehmigungen für die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft und für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft erhalten wurden;

Einrichtung des Verfahrens zur Organisation der Landesaufsicht auf dem Gebiet des Luftschutzes, Organisation und Durchführung der Landesaufsicht auf dem Gebiet des Luftschutzes an Objekten der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten, die der Landesumweltaufsicht unterliegen; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18.07.2011 N 242-FZ)

Organisation und Finanzierung der staatlichen Überwachung der atmosphärischen Luft und Sicherstellung ihrer Umsetzung;

Festlegung eines Verfahrens zur Begrenzung, Aussetzung oder Beendigung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die Luft und (oder) schädlicher physikalischer Auswirkungen auf die Luft, die unter Verstoß gegen die Bedingungen der Genehmigungen für die Emissionen von schädliche (verschmutzende) Stoffe in die atmosphärische Luft und für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft;

Koordinierung der Aktivitäten der staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes;

Bestimmung des Umfangs der Reduzierung der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft und des Zeitrahmens, in dem eine solche Reduzierung gemäß den föderalen Zielprogrammen zum Schutz der atmosphärischen Luft und den internationalen Verpflichtungen der Russischen Föderation durchgeführt wird Föderation in diesem Bereich;

Organisation der Information der Bevölkerung über atmosphärische Luftverschmutzung und Umsetzung von Bundeszielprogrammen zum Schutz der atmosphärischen Luft;

Ausübung anderer Befugnisse im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes;

Absätze zwanzigste - einundzwanzigste. - Abgeschafft. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18.07.2011 N 242-FZ)

Genehmigung von Verfahren zur Bestimmung der höchstzulässigen Emissionen; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

Einrichtung des Verfahrens zur Entwicklung und Genehmigung von Verfahren zur Berechnung der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft aus stationären Quellen; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

Erstellung und Pflege von Methodenlisten zur Berechnung der Schadstoffemissionen (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft durch stationäre Quellen und Methoden (Methoden) zur Messung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

Artikel 5.1. Übertragung der Befugnisse der föderalen Exekutivorgane im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes an die Exekutivorgane der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 13.07.2015 N 233-FZ)

Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Befugnisse der föderalen Exekutivbehörden im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes können durch Verordnungen der Regierung der Russischen Föderation in der Art und Weise, die durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1999 N 184-FZ "Über die allgemeinen Grundsätze der Organisation der Legislative (Vertreter) und der Exekutive der Staatsgewalt der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation" vorgeschrieben ist.

Artikel 6. Befugnisse der staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Zu den Befugnissen der staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes gehören:

Verabschiedung von Gesetzen und anderen normativen Rechtsakten der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation gemäß den Bundesgesetzen sowie Kontrolle über deren Umsetzung; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 31.12.2005 N 199-FZ)

Entwicklung und Umsetzung regionaler Zielprogramme zum Schutz der atmosphärischen Luft;

Teilnahme an der Organisation und Durchführung der staatlichen Überwachung der atmosphärischen Luft; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. August 2004 N 122-FZ)

Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in Notsituationen, die das Leben und die Gesundheit von Menschen durch Luftverschmutzung gefährden;

Koordinierung der Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 31.12.2005 N 199-FZ)

Information der Bevölkerung über den Zustand der atmosphärischen Luft, ihre Verschmutzung und die Durchführung von Programmen zur Verbesserung der atmosphärischen Luft und damit verbundene Maßnahmen;

Beteiligung an der Umsetzung der staatlichen Politik im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes auf dem entsprechenden Territorium der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 31.12.2005 N 199-FZ)

das Recht, regionale Programme im Bereich des Luftschutzes zu verabschieden und durchzuführen, unter anderem um die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die Luft zu verringern, die Verwendung von Erdölprodukten und anderen Kraftstoffarten, deren Verbrennung führt, zu verringern zur Luftverschmutzung und zur Förderung der Produktion und Verwendung umweltfreundlicher Kraftstoffe und anderer Energiequellen; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 31.12.2005 N 199-FZ)

Organisation und Durchführung der staatlichen Aufsicht im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes an Objekten der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten, die der regionalen staatlichen Umweltaufsicht unterliegen; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18.07.2011 N 242-FZ)

die Einführung von Beschränkungen für den Verkehr von Fahrzeugen in Siedlungen, Erholungs- und Tourismusstätten in besonders geschützten Gebieten, um die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die Luft zu reduzieren; (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 31.12.2005 N 199-FZ)

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Umweltschäden, die durch die Verletzung der Rechtsvorschriften im Bereich des Luftschutzes entstanden sind, die durch die Organisation und Durchführung der staatlichen Aufsicht auf dem Gebiet des Luftschutzes durch die Exekutivbehörden von die konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation. (in der Fassung der Bundesgesetze vom 31. Dezember 2005 N 199-FZ, vom 25. Juni 2012 N 93-FZ)

Festlegung von Zielindikatoren für das Volumen oder die Masse der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft auf dem Territorium einer Teileinheit der Russischen Föderation und den Zeitpunkt ihrer Verringerung. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

Artikel 7. Befugnisse der lokalen Selbstverwaltungsorgane im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Die örtlichen Selbstverwaltungsorgane können im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes mit gesonderten staatlichen Befugnissen ausgestattet werden, wie es die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorsieht.

Artikel 8 - Ungültig (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. August 2004 N 122-FZ)

KAPITEL III. ORGANISATION VON AKTIVITÄTEN IM BEREICH DES ATMOSPHÄRISCHEN LUFTSCHUTZES

Artikel 9 - 10 - Aufgehoben. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. August 2004 N 122-FZ)

Artikel 11. Rationierung der Qualität der atmosphärischen Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft

1. Um die Kriterien für die Sicherheit und (oder) die Unbedenklichkeit der Einwirkung chemischer, physikalischer und biologischer Faktoren auf Menschen, Pflanzen und Tiere, besonders geschützte Naturgebiete und Objekte zu ermitteln, sowie um den Zustand von atmosphärische Luft, Hygiene- und Umweltstandards für die Qualität der atmosphärischen Luft und die maximal zulässigen physikalischen Einflüsse darauf festgelegt werden.

2. Hygiene- und Umweltnormen für die Qualität der atmosphärischen Luft, maximal zulässige physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft werden auf die von der Regierung der Russischen Föderation festgelegte Weise festgelegt und überarbeitet.

Artikel 12. Normen für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft

1. Zum Zwecke der staatlichen Regulierung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft werden folgende Standards für solche Emissionen festgelegt: technische Standards für Emissionen; maximal zulässige Emissionen.

2. Technische Emissionsnormen werden von der föderalen Exekutive im Bereich Umweltschutz oder einem anderen von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutivorgan im Einvernehmen mit dem föderalen Exekutivorgan im Bereich Umweltschutz festgelegt für bestimmte Typen stationäre Quellen für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft sowie für Transport- oder andere mobile Fahrzeuge und Anlagen aller Art, die Quellen der Luftverschmutzung sind. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. August 2004 N 122-FZ)

3. Höchstzulässige Emissionen werden von den Gebietskörperschaften des Bundesexekutivorgans im Bereich Umweltschutz für eine bestimmte ortsfeste Quelle von Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und deren Aggregat (die Organisation als Ganzes) festgelegt. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. August 2004 N 122-FZ)

4. Ist es juristischen Personen, Einzelunternehmern mit Quellen von Schadstoffemissionen in die Luft nicht möglich, die maximal zulässigen Emissionen einzuhalten, können die Gebietskörperschaften der Bundesexekutive im Bereich des Umweltschutzes befristet vereinbarte Emissionen für solche Quellen im Einvernehmen mit den Gebietskörperschaften anderer Bundesorgane. (in der Fassung der Bundesgesetze vom 22. August 2004 N 122-FZ, vom 18. Juli 2011 N 242-FZ)

Vorübergehend vereinbarte Emissionen werden für den Zeitraum des schrittweisen Erreichens der zulässigen Höchstemissionen festgelegt, vorbehaltlich der Einhaltung technischer Emissionsstandards und eines Plans zur Reduzierung der Emissionen von (schadstoffhaltigen) Stoffen in die Luft.

Der Zeitpunkt der schrittweisen Erreichung der maximal zulässigen Emissionen wird von den staatlichen Behörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation auf Vorschlag der zuständigen territorialen Organe des speziell bevollmächtigten föderalen Exekutivorgans im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes festgelegt.

Ein Plan zur Verringerung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die Luft wird von juristischen Personen, Einzelunternehmern, für die vorübergehend vereinbarte Emissionen festgelegt werden, unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrads dieser Stoffe für die menschliche Gesundheit und die Umwelt entwickelt und umgesetzt. (in der Fassung der Bundesgesetze vom 30.12.2008 N 309-FZ, vom 18.07.2011 N 242-FZ)

5. Zum Zwecke der staatlichen Regulierung schädlicher physikalischer Auswirkungen auf die atmosphärische Luft werden die maximal zulässigen Standards für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft festgelegt.

6. Normen für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und höchstzulässige Normen für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft, Verfahren zu ihrer Bestimmung werden im Zuge der Entwicklung von Wissenschaft und Technik überarbeitet und verbessert unter Berücksichtigung internationale Standards.

7. Standards für die Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die Luft und höchstzulässige Standards für schädliche physikalische Auswirkungen auf die Luft, vorübergehend vereinbarte Emissionen, Methoden zu ihrer Bestimmung und Arten von Quellen, für die sie in der Weise erstellt, entwickelt und genehmigt wurden von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt.

Artikel 13. Staatliche Registrierung von schädlichen (verschmutzenden) Stoffen und potenziell gefährlichen Stoffen

Die Bundesvollzugsorgane im Bereich Umweltschutz organisiert zusammen mit anderen Bundesorganen die Registrierung von gesundheitsschädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen und potenziell gefährlichen Stoffen, die eine schädliche Wirkung auf Mensch und Umwelt haben oder haben können, und deren staatliche Registrierung in gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Vorschriften. (in der Fassung der Bundesgesetze vom 22. August 2004 N 122-FZ, vom 30. Dezember 2008 N 309-FZ)

Artikel 14. Genehmigung für die Emission schädlicher (verschmutzender) Stoffe in die atmosphärische Luft und die Genehmigung für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft

1. Die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft durch eine ortsfeste Quelle ist auf der Grundlage einer Genehmigung zulässig, die vom Gebietsorgan des Bundesorgans für Umweltschutz, den Organen der konstituierenden Körperschaften erteilt wurde der Russischen Föderation, die die staatliche Verwaltung im Bereich des Umweltschutzes nach dem von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren ausübt. (in der Fassung der Bundesgesetze vom 22. August 2004 N 122-FZ, vom 31. Dezember 2005 N 199-FZ)

Die Genehmigung für die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft legt die maximal zulässigen Emissionen und andere Bedingungen fest, die den Schutz der atmosphärischen Luft gewährleisten.

2. Das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die Luft beim Betrieb von Verkehrsmitteln und anderen mobilen Fahrzeugen wird von der Bundesvollzugsbehörde im Bereich Umweltschutz festgelegt. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. August 2004 N 122-FZ)

3. Schädliche physikalische Einwirkungen auf die atmosphärische Luft sind auf der Grundlage von Genehmigungen zulässig, die auf die von der Regierung der Russischen Föderation festgelegte Weise ausgestellt wurden.

4. Für die Erteilung von Genehmigungen für die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft und schädlichen physikalischen Auswirkungen auf die atmosphärische Luft ist zu zahlen Nationale Steuer in Höhe und Weise, die in der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Steuern und Gebühren festgelegt sind. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. Dezember 2009 N 374-FZ)

5. In Ermangelung von Genehmigungen für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft sowie bei Verletzung der in diesen Genehmigungen vorgesehenen Bedingungen, Emissionen von schädlichen (verschmutzenden) Stoffe in die atmosphärische Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf diese können gemäß dem in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation festgelegten Verfahren begrenzt, ausgesetzt oder beendet werden. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 09.05.2005 N 45-FZ)

Artikel 15. Allgemeine Anforderungen an wirtschaftliche und andere Tätigkeiten, die sich nachteilig auf die atmosphärische Luft auswirken

1. Um schädliche Auswirkungen auf die atmosphärische Luft in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise zu vermeiden, die Anforderungen an den Schutz der atmosphärischen Luft, einschließlich derjenigen für Bauarbeiten, Dienstleistungen und einschlägige Kontrollmethoden, sowie Beschränkungen und Bedingungen, die für die Einhaltung wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten festgelegt sind, wirtschaftliche und sonstige Tätigkeiten ausüben, die sich nachteilig auf die atmosphärische Luft auswirken. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19.07.2011 N 248-FZ)

2- 5. Die Klauseln sind nicht mehr gültig. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19.07.2011 N 248-FZ)

6. Die Exekutivbehörden der Russischen Föderation und die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation können die Verwendung von Erdölprodukten und anderen Brennstoffarten, deren Verbrennung zu einer Luftverschmutzung in dem betreffenden Gebiet führt, einschränken, da sowie die Produktion und Nutzung umweltfreundlicher Kraftstoffe und anderer Energieträger zu fördern. (in der Fassung der Bundesgesetze vom 22. August 2004 N 122-FZ, vom 31. Dezember 2005 N 199-FZ)

7. Es ist verboten, Stoffe, deren Gefährdungsgrad für das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht festgestellt wurde, in die atmosphärische Luft abzugeben. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30.12.2008 N 309-FZ)

8. Maßnahmen zur Änderung des Zustands der atmosphärischen Luft und atmosphärischer Phänomene dürfen nur auf der Grundlage von Genehmigungen des Bundesorgans für den Umweltbereich durchgeführt werden, wenn keine schädlichen Folgen für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt bestehen Schutz. (in der Fassung der Bundesgesetze vom 22. August 2004 N 122-FZ, vom 30. Dezember 2008 N 309-FZ)

Artikel 16. Anforderungen an den Schutz der atmosphärischen Luft bei Planung, Aufstellung, Bau, Wiederaufbau und Betrieb von Wirtschaftsgütern und anderen Tätigkeiten

1. Bei der Planung, Platzierung, Errichtung, Rekonstruktion und dem Betrieb von Objekten der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeit, bei der Entwicklung von städtischen und anderen Siedlungen ist sicherzustellen, dass die Luftqualitätsnormen in Übereinstimmung mit Umwelt-, Hygiene- und Hygiene, sowie Bauvorschriften und Vorschriften in Bezug auf Standards Grünflächen.

2. Bei der Planung und Platzierung von Objekten wirtschaftlicher und sonstiger Aktivitäten, die sich nachteilig auf die Qualität der atmosphärischen Luft auswirken, in städtischen und anderen Siedlungen sowie beim Bau und Wiederaufbau von städtischen und anderen Siedlungen, der Hintergrundpegel der atmosphärischen Luft Umweltverschmutzung und die Vorhersage von Veränderungen ihrer Qualität sollten berücksichtigt werden.

3. Um die atmosphärische Luft an den Wohnorten der Bevölkerung zu schützen, werden sanitäre Schutzzonen von Organisationen eingerichtet. Die Größe solcher sanitärer Schutzzonen wird auf der Grundlage von Berechnungen der Verteilung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und gemäß der sanitären Klassifizierung von Organisationen bestimmt.

4. Bei Vorhaben zur Errichtung von Wirtschafts- und sonstigen Tätigkeiten, die sich nachteilig auf die Luftqualität auswirken können, sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die Luft zu verringern und gemäß den Anforderungen, die von der Exekutivbehörde im Bereich der Sicherheitsumwelt und anderen Exekutivorganen des Bundes festgelegt wurden. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. August 2004 N 122-FZ)

5. Die Ortung von Gegenständen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeit, die die Luftqualität beeinträchtigen, ist mit der Bundesvollzugsbehörde im Bereich Umweltschutz oder mit ihren Gebietskörperschaften und anderen Bundesvollzugsorganen oder mit deren Gebietskörperschaften abzustimmen Körper. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. August 2004 N 122-FZ)

6. Bei der Inbetriebnahme neuer und (oder) rekonstruierter Wirtschafts- und sonstigen Wirtschaftsgüter, die schädliche (schadstoffhaltige) Stoffe in die Luft emittieren, die technologischen Standards für Emissionen und (oder) höchstzulässige Emissionen, höchstzulässige Standards für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft . (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

7. Es ist verboten, Gegenstände der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeit anzusiedeln und zu betreiben, die über keine Gasreinigungsanlagen und Mittel zur Überwachung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft verfügen, die in den Vorschriften zum Schutz der atmosphärischen Luft vorgesehen sind.

8. Es ist verboten, Objekte für wirtschaftliche und andere Tätigkeiten zu planen, anzusiedeln und zu bauen, deren Betrieb zu nachteiligen Veränderungen des Klimas und der Ozonschicht der Atmosphäre, zur Verschlechterung der menschlichen Gesundheit, zur Zerstörung des genetischen Funds der Pflanzen führen kann und den genetischen Fundus der Tiere, das Einsetzen irreversibler Folgen für Mensch und Umwelt. (in der Fassung der Bundesgesetze vom 30.12.2008 N 309-FZ, vom 23.07.2013 N 226-FZ)

Artikel 16.1. Anforderungen an den Schutz der atmosphärischen Luft beim Betrieb von Gasaufbereitungsanlagen (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

1. Der Betrieb von Gasreinigungsanlagen erfolgt gemäß den Regeln für den Betrieb von Gasreinigungsanlagen, die von der von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutive genehmigt wurden.

2. Für den Fall, dass Gasreinigungsanlagen stillgelegt werden oder keine konstruktive Reinigung und (oder) Neutralisierung von Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft gewährleisten, ist der Betrieb der entsprechenden technologischen Einrichtungen verboten.

Artikel 17. Regulierung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft während der Herstellung und des Betriebs von Transportmitteln und anderen mobilen Fahrzeugen

1. Es ist verboten, Transport- und andere mobile Fahrzeuge herzustellen und zu betreiben, deren Gehalt an schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in deren Emissionen die festgelegten technischen Emissionsnormen überschreitet.

2. Die Regierung der Russischen Föderation und die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft während des Betriebs von Transportmitteln und anderen mobilen Fahrzeugen zu ergreifen. (in der Fassung der Bundesgesetze vom 22. August 2004 N 122-FZ, vom 31. Dezember 2005 N 199-FZ)

3. Die Klausel ist nicht mehr gültig. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. August 2004 N 122-FZ)

4. Transport- und andere mobile Fahrzeuge, deren Emissionen die Atmosphärenluft schädigen, werden regelmäßig auf ihre Einhaltung der technischen Emissionsnormen nach Maßgabe der von der Regierung des Russische Föderation. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23.07.2008 N 160-FZ)

5. Die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einfahrt von Fahrzeugen und anderen mobilen Fahrzeugen in Siedlungen, Erholungs- und Tourismusorte in besonders geschützten Naturgebieten beschränken und den Verkehr von Fahrzeugen und anderen regeln Fahrzeuge in diesen Bereichen. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 31.12.2005 N 199-FZ)

Artikel 18. Regulierung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe bei der Lagerung, Verschüttung, Neutralisation und Verbrennung von Produktions- und Verbrauchsabfällen

1. Lagerung, Bestattung und Neutralisierung von Produktions- und Verbrauchsabfällen, die die Luft verschmutzen, einschließlich übelriechender Stoffe, auf dem Territorium von Organisationen und Ansiedlungen sowie Verbrennung dieser Abfälle ohne besondere Einrichtungen, die durch die von der Bundesdirektion genehmigten Vorschriften vorgesehen sind Stelle im Bereich Umweltschutz, ist verboten. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. August 2004 N 122-FZ)

2. Juristische Personen, deren Produktions- und Verbrauchsabfälle Luftverunreinigungen verursachen, sind verpflichtet, für die rechtzeitige Abfuhr dieser Abfälle in spezialisierte Lager- oder Vergrabungsstätten sowie zu anderen wirtschaftlichen oder sonstigen Tätigkeitsgegenständen zu sorgen, die diese Abfälle als Rohstoffe verwenden.

3. Orte der Lagerung und Entsorgung von luftverunreinigenden Produktions- und Verbrauchsabfällen sind mit den Gebietskörperschaften der Bundesexekutive im Bereich Umweltschutz abzustimmen. (in der Fassung der Bundesgesetze vom 22. August 2004 N 122-FZ, vom 29. Dezember 2014 N 458-FZ)

Artikel 19. Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei einer Änderung des Zustands der atmosphärischen Luft, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet

1. In städtischen und anderen Siedlungen organisieren staatliche Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation und lokale Selbstverwaltungsorgane Arbeiten zur Regulierung der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die Luft bei ungünstigen Wetterbedingungen.

2. Das Verfahren zur Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Arbeiten, einschließlich der Erstellung und Übermittlung einschlägiger Prognosen, wird von den staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation auf Antrag der Gebietskörperschaften des Bundes festgelegt Exekutivorgan auf dem Gebiet der Hydrometeorologie und verwandter Gebiete sowie der Gebietsorgane anderer Bundesorgane ... (in der Fassung der Bundesgesetze vom 22. August 2004 N 122-FZ, vom 18. Juli 2011 N 242-FZ)

3. Bei Erhalt von Prognosen ungünstiger meteorologischer Bedingungen sind juristische Personen, Einzelunternehmer mit Quellen von Schadstoffemissionen in die Luft verpflichtet, Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffemissionen in die Luft koordiniert zu ergreifen mit den Exekutivbehörden der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation, die befugt sind, die regionale staatliche Umweltaufsicht durchzuführen. (in der Fassung der Bundesgesetze vom 22. August 2004 N 122-FZ, vom 18. Juli 2011 N 242-FZ)

Informationen über ungünstige meteorologische Bedingungen werden vom Territorialorgan des föderalen Exekutivorgans auf dem Gebiet der Hydrometeorologie dem Territorialorgan des föderalen Exekutivorgans, das zur Ausübung der bundesstaatlichen Umweltaufsicht ermächtigt ist, dem Exekutivorgan des konstituierenden Organs der Russischen Föderation vorgelegt zur Ausübung der regionalen staatlichen Umweltaufsicht, die die Kontrolle durch juristische Personen, einzelne Unternehmer von koordinierten Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft an den Objekten der wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten gewährleistet. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18.07.2011 N 242-FZ)

Das Verfahren zur Übermittlung von Informationen über ungünstige meteorologische Bedingungen, die Anforderungen an die Zusammensetzung und den Inhalt solcher Informationen, das Verfahren zu ihrer Veröffentlichung und Bereitstellung an interessierte Kreise werden durch das für die normative rechtliche Regelung im Bereich des Umweltschutzes zuständige Bundesorgan festgelegt . (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18.07.2011 N 242-FZ)

4. Wenn sich der Zustand der atmosphärischen Luft ändert, die durch unbeabsichtigte Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft verursacht wird und eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entsteht, werden Notfallmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gemäß mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation zum Schutz der Bevölkerung und der Gebiete vor Notfällen natürlichen und technogenen Charakters.

Artikel 20. Grenzüberschreitende Luftverschmutzung

Um die grenzüberschreitende Luftverschmutzung durch Emissionsquellen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen auf dem Territorium der Russischen Föderation zu verringern, sorgt die Russische Föderation für die Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft, da sowie andere Maßnahmen gemäß den internationalen Verpflichtungen der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes zu treffen.

KAPITEL IV. STAATLICHE BILANZ VON SCHÄDLICHEN AUSWIRKUNGEN AUF DIE ATMOSPHÄRE LUFT UND DEREN QUELLEN

Artikel 21. Staatliche Registrierung schädlicher Auswirkungen auf die atmosphärische Luft und deren Quellen

1. Staatliche Bilanzierung stationärer Quellen, Zusammensetzung, Menge oder Masse der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft, Arten und Ausmaße schädlicher physikalischer Einflüsse darauf, Gasreinigungsanlagen werden im Rahmen der staatlichen Bilanzierung von Objekten durchgeführt die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

2. Die Liste der Organisationen, die nach dem festgelegten Verfahren statistische Beobachtungen auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes in den jeweiligen Gebieten durchführen, wird von den Gebietskörperschaften des föderalen Exekutivorgans im Bereich des Umweltschutzes im Einvernehmen mit den Gebietskörperschaften festgelegt staatlichen Statistikbehörden. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. August 2004 N 122-FZ)

Artikel 22. Bestandsaufnahme der ortsfesten Quellen und Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.07.2014 N 219-FZ)

1. Juristische Personen und Einzelunternehmer, die wirtschaftliche und (oder) andere Tätigkeiten unter Verwendung ortsfester Quellen bei der Durchführung der Produktion ausüben Umweltkontrolle gemäß den festgelegten Anforderungen wird eine Bestandsaufnahme der ortsfesten Quellen und Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft durchgeführt, die durch die Bestandsaufnahme und Anpassungen dieser Bestandsaufnahme gewonnenen Informationen dokumentiert und gespeichert.

2. Die Bestandsaufnahme stationärer Quellen und Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft erfolgt durch Instrumenten- und Berechnungsmethoden. Das Verfahren zur Entwicklung und Genehmigung von Methoden zur Berechnung der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen aus stationären Quellen in die atmosphärische Luft wird von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt. Die Erstellung und Pflege der Liste dieser Methoden erfolgt durch das von der Regierung der Russischen Föderation autorisierte föderale Exekutivorgan.

3. Eine Bestandsaufnahme ortsfester Quellen an umweltbelastenden Anlagen, die in Betrieb genommen werden, ist spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme dieser Anlagen durchzuführen. Die Korrektur von Bestandsdaten stationärer Quellen und Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die Luft erfolgt bei Änderungen der technologischen Prozesse, des Austauschs von technologischen Geräten, Rohstoffen, die zu einer Änderung der Zusammensetzung, des Volumens oder der Masse der Emissionen führen von Schadstoffen in die atmosphärische Luft, Feststellung einer Diskrepanz zwischen Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft und Daten aus der aktuellen Bestandsaufnahme, Änderungen der Anforderungen an das Verfahren zur Durchführung einer Bestandsaufnahme sowie in Fällen durch die Regeln für den Betrieb von Gasreinigungsanlagen bestimmt.

4. Die Bestandsaufnahme der ortsfesten Quellen und der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft, die Korrektur ihrer Daten, die Dokumentation und Speicherung der als Ergebnis einer solchen Bestandsaufnahme und Anpassung gewonnenen Daten werden in der von der Bundesdirektion festgelegten Weise durchgeführt von der Regierung der Russischen Föderation autorisierte Stelle.

Kapitel V. STAATLICHE AUFSICHT IM BEREICH DES ATMOSPHÄRISCHEN LUFTSCHUTZES. ATMOSPHÄRISCHE LUFTÜBERWACHUNG. INDUSTRIELLE UND ÖFFENTLICHE KONTROLLE IM BEREICH DES ATMOSPHÄRISCHEN LUFTSCHUTZES (in der Fassung der Bundesgesetze vom 18.07.2011 N 242-FZ, vom 21.11.2011 N 331-FZ)

Artikel 23. Überwachung der atmosphärischen Luft

1. Zum Zwecke der Überwachung der atmosphärischen Luftverschmutzung, der umfassenden Bewertung und Vorhersage ihres Zustands sowie der Bereitstellung von aktuellen und Notfallinformationen über die atmosphärische Luftverschmutzung für staatliche Behörden, lokale Behörden, Organisationen und die Bevölkerung hat die Regierung der Russischen Föderation, staatliche Behörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation, lokale Behörden organisieren die staatliche Überwachung der atmosphärischen Luft und sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für deren Umsetzung in den jeweiligen Territorien der Russischen Föderation, in den Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation und in den Gemeinden. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. August 2004 N 122-FZ)

2. Die staatliche Überwachung der atmosphärischen Luft ist Bestandteil der staatlichen Umweltüberwachung (Landesumweltüberwachung) und wird von Bundesorganen im Bereich Umweltschutz, anderen Organen in deren Zuständigkeitsbereich in der vom Bundesorgan festgelegten Weise durchgeführt autorisiert von der Regierung der Russischen Föderation ... (in der Fassung der Bundesgesetze vom 22.08.2004 N 122-FZ, vom 23.07.2008 N 160-FZ, vom 21.11.2011 N 331-FZ)

3. Die Gebietskörperschaften des Bundesvorstandes im Bereich Umweltschutz zusammen mit den Gebietskörperschaften des Bundesvorstandes auf dem Gebiet der Hydrometeorologie und verwandter Gebiete erstellen und überarbeiten das Verzeichnis der Einrichtungen, deren Eigentümer die Überwachung der atmosphärische Luft. (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. August 2004 N 122-FZ)

Artikel 24. Staatliche Aufsicht im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18.07.2011 N 242-FZ)

1. Staatliche Aufsicht auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes bedeutet die Tätigkeit der ermächtigten Bundesorgane und der Organe der Teilstaaten der Russischen Föderation mit dem Ziel, Verstöße staatlicher Behörden, lokaler Selbstverwaltungsorgane sowie als juristische Personen, ihre Führer und andere Beamte, Einzelunternehmer, ihre bevollmächtigten Vertreter (im Folgenden als juristische Personen, Einzelunternehmer bezeichnet) und Bürger der in Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen der Russischen Föderation, diesem Bundesgesetz, anderen Bundesgesetzen festgelegten Anforderungen und andere in Übereinstimmung mit ihnen erlassene Rechtsakte der Russischen Föderation, Gesetze und andere Rechtsakte der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes (im Folgenden als zwingende Anforderungen bezeichnet), durch die Organisation und Durchführung Inspektionen dieser Personen, die Verabschiedung von Maßnahmen, die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgesehen sind, um die Folgen der festgestellten Verstöße zu unterdrücken und (oder) zu beseitigen, und die Aktivitäten dieser befugten Behörden zur systematischen Überwachung der Einhaltung der zwingenden Anforderungen, Analyse und Prognose des Status der Einhaltung der verbindlichen Anforderungen bei der Umsetzung durch Behörden, lokale Gebietskörperschaften, juristische Personen, einzelne Unternehmer und Bürger ihrer Aktivitäten.

1. Staatliche Aufsicht auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes bedeutet die Tätigkeit der ermächtigten föderalen Exekutivorgane und der Exekutivorgane der Mitgliedskörperschaften der Russischen Föderation mit dem Ziel, Verstöße durch staatliche Behörden, lokale Selbstverwaltungsorgane zu verhindern, aufzudecken und zu unterdrücken als juristische Personen, ihre Führer und andere Beamte, Einzelunternehmer, ihre bevollmächtigten Vertreter (im Folgenden als juristische Personen, Einzelunternehmer bezeichnet) und Bürger der in Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen der Russischen Föderation, diesem Bundesgesetz, anderen Bundesgesetzen festgelegten Anforderungen und andere in Übereinstimmung mit ihnen erlassene Rechtsakte der Russischen Föderation, Gesetze und andere Rechtsakte der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation im Bereich des Luftschutzes (im Folgenden als zwingende Anforderungen bezeichnet), durch Organisation und Durchführung Inspektionen dieser Personen, die Verabschiedung von Maßnahmen, die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgesehen sind, um die Folgen der festgestellten Verstöße zu unterdrücken und (oder) zu beseitigen, und die Aktivitäten dieser befugten Behörden zur systematischen Überwachung der Einhaltung der zwingenden Anforderungen, Analyse und Prognose des Status der Einhaltung der verbindlichen Anforderungen bei der Umsetzung durch Behörden, lokale Gebietskörperschaften, juristische Personen, einzelne Unternehmer und Bürger ihrer Aktivitäten.

2. Die staatliche Aufsicht auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes wird von dem ermächtigten föderalen Exekutivorgan und den Exekutivorganen der Mitgliedskörperschaften der Russischen Föderation ausgeübt, wenn sie die staatliche Umweltaufsicht des Bundes bzw staatliche Aufsichtsbehörden) gemäß ihrer Zuständigkeit gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, Föderation für Umweltschutz und "Über den Schutz der Rechte von juristischen Personen und Einzelunternehmern bei der Durchführung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) und der kommunalen Kontrolle. "

3. Beamte der staatlichen Aufsichtsbehörden in der von den Gesetzen der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise haben das Recht:

auf der Grundlage begründeter schriftlicher Anfragen von juristischen Personen, Einzelunternehmern und Bürgern die während der Inspektion erforderlichen Informationen und Dokumente anzufordern und zu erhalten;

ungehindert gegen Vorlage eines Dienstzeugnisses und einer Kopie der Anordnung (Anweisung) des Leiters (stellvertretender Leiter) der staatlichen Aufsichtsbehörde über die Bestellung einer Inspektion zum Besuch von Einrichtungen Wirtschaftstätigkeit(einschließlich verteidigungsrelevanter Objekte), die Quellen von Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft und Quellen schädlicher physikalischer Auswirkungen auf die atmosphärische Luft haben, Besichtigungen von Gebäuden, Räumlichkeiten, Gebäuden, die von juristischen Personen, einzelnen Unternehmern bei ihrer Tätigkeit verwendet werden, durchführen, technische Geräte, Geräte und Materialien sowie die Durchführung der erforderlichen Forschungs-, Prüf-, Mess-, Untersuchungs-, Untersuchungs- und sonstigen Kontrollmaßnahmen;

Überprüfung der Einhaltung der festgelegten Standards für Schadstoffemissionen in die Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf die Luft, den Betrieb von Gasaufbereitungsanlagen, Mittel zur Überwachung dieser Emissionen sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffemissionen in die Luft atmosphärische Luft, die Grade der physikalischen Auswirkungen auf die atmosphärische Luft, die im Maßnahmenplan für den Umweltschutz enthalten sind, der gemäß den Umweltschutzgesetzen entwickelt wurde, und Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffemissionen in die Luft in Zeiträumen von ungünstige meteorologische Bedingungen nach Artikel 19 Absatz 3 dieses Bundesgesetzes;

das Ausmaß der Umweltschäden durch Luftverschmutzung bestimmen;

Vorschläge zur Durchführung einer Umweltprüfung von Gegenständen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten machen;

Erteilen von Anordnungen an juristische Personen, einzelne Unternehmer und Bürger, um festgestellte Verstöße gegen zwingende Anforderungen zu beseitigen, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt verhindert werden, um das Eintreten von vom Menschen verursachten Notfällen zu verhindern ;

Protokolle über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen zwingende Vorschriften erstellen, Fälle dieser Ordnungswidrigkeiten prüfen und Maßnahmen ergreifen, um solche Verstöße zu verhindern;

Ansprüche nach dem in den Gesetzen der Russischen Föderation festgelegten Verfahren auf Entschädigung für Schäden an der Umwelt und ihren Bestandteilen aufgrund von Verstößen gegen zwingende Anforderungen geltend zu machen;

Senden von Materialien im Zusammenhang mit Verstößen gegen zwingende Anforderungen an die zuständigen Stellen, um Probleme bei der Einleitung von Strafverfahren aufgrund von Straftaten zu lösen.

3.1. Der Erhalt von Informationen über ungünstige meteorologische Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 dieses Bundesgesetzes ist die Grundlage für eine außerplanmäßige Vor-Ort-Kontrolle der Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffemissionen in die Luft durch juristische Personen, einzelne Unternehmer während Zeiten ungünstiger meteorologischer Bedingungen.

3.2. Eine außerplanmäßige Feldbegehung einer juristischen Person, eines einzelnen Unternehmers in Zeiten ungünstiger Wetterbedingungen wird nach Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft über eine solche Besichtigung durchgeführt. In diesem Fall ist eine Abstimmung einer außerplanmäßigen Prüfung durch die staatliche Aufsichtsbehörde im Bereich Luftschutz mit der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich.

3.3. Bei juristischen Personen, Einzelunternehmern, die wirtschaftliche und (oder) sonstige Tätigkeiten in Einrichtungen der Kategorie IV ausüben, die nach den Umweltschutzgesetzen bestimmt sind, werden außerplanmäßige Feldbesichtigungen bei ungünstigen Wetterbedingungen nicht durchgeführt, ausgenommen Fälle des Eingangs bei staatlichen Behörden, Aufsicht auf dem Gebiet des Luftschutzes, der Luftzirkulation oder Erklärungen, die Informationen über das Entstehen einer drohenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen, der Umwelt enthalten.

4. Staatliche Aufsichtsorgane können vom Gericht zur Mitwirkung beigezogen werden oder haben das Recht, von sich aus in den Fall einzutreten, um zu einem Anspruch auf Entschädigung für Schäden an der Umwelt und ihren Bestandteilen Stellung zu nehmen Folge von Verstößen gegen zwingende Anforderungen.

DIE RUSSISCHE FÖDERATION

DAS BUNDESRECHT

ZUM SCHUTZ DER ATMOSPHÄREN LUFT

Die Staatsduma

Föderationsrat

Atmosphärische Luft ist ein wesentlicher Bestandteil der Umwelt, ein wesentlicher Bestandteil des Lebensraums von Mensch, Pflanze und Tier.

Dieses Bundesgesetz schafft die Rechtsgrundlage für den Schutz der atmosphärischen Luft und zielt auf die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger auf ein günstiges Umfeld und verlässliche Informationen über ihren Zustand ab.

Kapitel I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kapitel II. SICHERHEITSMANAGEMENT

ATMOSPHÄRISCHE LUFT

Kapitel III. ORGANISATION VON AKTIVITÄTEN IN DER REGION

ATMOSPHÄRISCHER LUFTSCHUTZ

Artikel 9 - 10. Aufgehoben. - Bundesgesetz vom 22. August 2004 N 122-FZ.

Artikel 11. Rationierung der Qualität der atmosphärischen Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft

1. Zur Ermittlung der Kriterien für die Sicherheit und (oder) Unbedenklichkeit der Einwirkung chemischer, physikalischer und biologischer Faktoren auf Menschen, Pflanzen und Tiere, besonders geschützte Naturgebiete und Objekte sowie zur Beurteilung des Zustands von atmosphärische Luft, Hygiene- und Umweltstandards für die Qualität der atmosphärischen Luft und maximal zulässige physikalische Einflüsse darauf festgelegt werden.

2. Hygiene- und Umweltnormen für die Qualität der atmosphärischen Luft, maximal zulässige physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft werden auf die von der Regierung der Russischen Föderation festgelegte Weise festgelegt und überarbeitet.

Artikel 12. Normen für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft

1. Zum Zwecke der staatlichen Regulierung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft werden folgende Standards für solche Emissionen festgelegt:

technische Emissionsnormen;

maximal zulässige Emissionen.

2. Technische Emissionsnormen werden von der föderalen Exekutive im Bereich Umweltschutz oder einem anderen von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutivorgan im Einvernehmen mit dem föderalen Exekutivorgan im Bereich Umweltschutz für bestimmte Arten von ortsfesten Quellen festgelegt von Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die Atmosphäre, Luft, sowie für den Verkehr oder andere Fahrzeuge und Anlagen aller Art, die Quellen der Luftverschmutzung sind.

3. Höchstzulässige Emissionen werden von den Gebietskörperschaften des Bundesexekutivorgans im Bereich Umweltschutz für eine bestimmte stationäre Quelle von Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die Luft und deren Aggregat (die Organisation als Ganzes) festgelegt.

4. Ist es juristischen Personen, Einzelunternehmern, die über Emissionsquellen für schädliche (schadstoffhaltige) Stoffe in die Luft verfügen, nicht möglich, die maximal zulässigen Emissionen einzuhalten, können die Gebietsorgane der Bundesexekutive im Bereich des Umweltschutzes vorübergehend vereinbarte Emissionen für solche Quellen im Einvernehmen mit den Gebietskörperschaften anderer Bundesorgane festlegen.

Vorübergehend vereinbarte Emissionen werden für den Zeitraum des schrittweisen Erreichens der zulässigen Höchstemissionen festgelegt, vorbehaltlich der Einhaltung technischer Emissionsstandards und eines Plans zur Reduzierung der Emissionen von (schadstoffhaltigen) Stoffen in die Luft.

Der Zeitpunkt der schrittweisen Erreichung der maximal zulässigen Emissionen wird von den staatlichen Behörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation auf Vorschlag der zuständigen territorialen Organe des speziell bevollmächtigten föderalen Exekutivorgans im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes festgelegt.

Ein Plan zur Verringerung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die Luft wird von juristischen Personen, Einzelunternehmern, für die vorübergehend vereinbarte Emissionen festgelegt werden, unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrads dieser Stoffe für die menschliche Gesundheit und die Umwelt entwickelt und umgesetzt.

5. Zum Zwecke der staatlichen Regulierung schädlicher physikalischer Auswirkungen auf die atmosphärische Luft werden die maximal zulässigen Standards für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft festgelegt.

6. Normen für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und höchstzulässige Normen für schädliche physikalische Auswirkungen auf die Luft, Verfahren zu ihrer Bestimmung werden im Zuge der Entwicklung von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung internationaler Normen überarbeitet und verbessert.

7. Normen für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und höchstzulässige Normen für schädliche physikalische Auswirkungen auf die Luft, vorübergehend vereinbarte Emissionen, Verfahren zu ihrer Bestimmung und Arten von Quellen, für die sie in den von der Regierung der Russischen Föderation festgelegte Weise.

Artikel 13. Staatliche Registrierung von schädlichen (verschmutzenden) Stoffen und potenziell gefährlichen Stoffen

Die Bundesvollzugsorgane im Bereich Umweltschutz organisiert zusammen mit anderen Bundesorganen die Registrierung von gesundheitsschädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen und potenziell gefährlichen Stoffen, die eine schädliche Wirkung auf Mensch und Umwelt haben oder haben können, und deren staatliche Registrierung in gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Vorschriften.

Artikel 14. Genehmigung für die Emission schädlicher (verschmutzender) Stoffe in die atmosphärische Luft und die Genehmigung für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft

1. Die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft aus einer ortsfesten Quelle ist auf der Grundlage einer Genehmigung des Gebietskörpers des föderalen Exekutivorgans auf dem Gebiet des Umweltschutzes durch die Exekutivorgane der Mitgliedsländer zulässig Einrichtungen der Russischen Föderation, die gemäß dem von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren staatliche Verwaltung im Bereich des Umweltschutzes ausüben.

Die Genehmigung für die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft legt die maximal zulässigen Emissionen und andere Bedingungen fest, die den Schutz der atmosphärischen Luft gewährleisten.

2. Das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die Luft beim Betrieb von Verkehrsmitteln und anderen mobilen Fahrzeugen wird von der Bundesvollzugsbehörde im Bereich Umweltschutz festgelegt.

3. Schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft sind auf der Grundlage von Genehmigungen zulässig, die auf die von der Regierung der Russischen Föderation festgelegte Weise ausgestellt wurden.

4. Für die Erteilung von Genehmigungen für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf die Luft wird eine staatliche Abgabe in der Höhe und in der Weise entrichtet, die durch die Steuergesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt ist und Gebühren.

5. In Ermangelung von Genehmigungen für die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft und schädlichen physikalischen Auswirkungen auf die atmosphärische Luft sowie bei Verletzung der in diesen Genehmigungen vorgesehenen Bedingungen, Emissionen von schädlichen (verschmutzenden) Stoffe in die atmosphärische Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf diese können in der von den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise begrenzt, ausgesetzt oder beendet werden.

Artikel 15. Allgemeine Anforderungen zu wirtschaftlichen und anderen Tätigkeiten, die sich nachteilig auf die atmosphärische Luft auswirken

1. Um schädliche Auswirkungen auf die atmosphärische Luft in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise zu vermeiden, die Anforderungen an den Schutz der atmosphärischen Luft, einschließlich derjenigen für Bauarbeiten, Dienstleistungen und einschlägige Kontrollmethoden, sowie Beschränkungen und Bedingungen für die Erfüllung wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten festgelegt werden, wirtschaftliche und sonstige Tätigkeiten ausüben, die sich nachteilig auf die atmosphärische Luft auswirken.

2 - 5. Abgeschafft. - Bundesgesetz vom 19.07.2011 N 248-FZ.

6. Die Exekutivbehörden der Russischen Föderation und die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation können die Verwendung von Erdölprodukten und anderen Brennstoffarten, deren Verbrennung zu Luftverschmutzung in dem entsprechenden Gebiet führt, einschränken, da sowie die Produktion und Nutzung umweltfreundlicher Kraftstoffe und anderer Energieträger zu fördern.

7. Es ist verboten, Stoffe, deren Gefährdungsgrad für das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht festgestellt wurde, in die atmosphärische Luft abzugeben.

8. Maßnahmen zur Änderung des Zustands der atmosphärischen Luft und atmosphärischer Phänomene dürfen nur auf der Grundlage von Genehmigungen des Bundesorgans für den Umweltbereich durchgeführt werden, wenn keine schädlichen Folgen für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt bestehen Schutz.

Artikel 16. Anforderungen an den Schutz der atmosphärischen Luft bei Planung, Aufstellung, Bau, Wiederaufbau und Betrieb von Wirtschaftsgütern und anderen Tätigkeiten

1. Bei der Planung, Platzierung, Errichtung, Rekonstruktion und dem Betrieb von Objekten der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeit, bei der Entwicklung von städtischen und anderen Siedlungen sollte sichergestellt werden, dass die Luftqualitätsstandards in Übereinstimmung mit den Umwelt-, Hygiene- und Hygienestandards nicht überschritten werden , sowie Bauvorschriften und Vorschriften in Bezug auf Standards Grünflächen.

2. Bei der Planung und Platzierung von Objekten wirtschaftlicher und sonstiger Aktivitäten, die sich nachteilig auf die Qualität der atmosphärischen Luft auswirken, in städtischen und anderen Siedlungen sowie beim Bau und Wiederaufbau von städtischen und anderen Siedlungen, der Hintergrundpegel der atmosphärischen Luft Umweltverschmutzung und die Vorhersage von Veränderungen ihrer Qualität sollten berücksichtigt werden.

3. Um die atmosphärische Luft an den Wohnorten der Bevölkerung zu schützen, werden sanitäre Schutzzonen von Organisationen eingerichtet. Die Größe solcher sanitärer Schutzzonen wird auf der Grundlage von Berechnungen der Verteilung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und gemäß der sanitären Klassifizierung von Organisationen bestimmt.

4. Bei Vorhaben zur Errichtung von Wirtschafts- und sonstigen Tätigkeiten, die sich nachteilig auf die Luftqualität auswirken können, sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die Luft zu verringern und gemäß den Vorschriften zu neutralisieren Auflagen der Bundesorgane im Bereich Umweltschutz und anderer Bundesorgane.

5. Die Ortung von Gegenständen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeit, die die Luftqualität beeinträchtigen, ist mit der Bundesvollzugsbehörde im Bereich Umweltschutz oder mit ihren Gebietskörperschaften und anderen Bundesvollzugsorganen oder mit deren Gebietskörperschaften abzustimmen Körper.

6. Bei der Inbetriebnahme neuer und (oder) rekonstruierter Wirtschafts- und sonstigen Wirtschaftsgüter, die schädliche (schadstoffhaltige) Stoffe in die Luft emittieren, die technologischen Standards für Emissionen und (oder) höchstzulässige Emissionen, höchstzulässige Standards für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft .

7. Es ist verboten, Gegenstände der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeit anzusiedeln und zu betreiben, die über keine Gasreinigungsanlagen und Mittel zur Überwachung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft verfügen, die in den Vorschriften zum Schutz der atmosphärischen Luft vorgesehen sind.

8. Es ist verboten, Objekte für wirtschaftliche und andere Tätigkeiten zu planen, zu lokalisieren und zu bauen, deren Betrieb zu negativen Veränderungen des Klimas und der Ozonschicht der Atmosphäre, Verschlechterung der menschlichen Gesundheit, Zerstörung des genetischen Funds der Pflanzen führen kann und der genetische Fundus der Tiere, das Einsetzen irreversibler Folgen für Mensch und Umwelt.

Artikel 16.1. Anforderungen an den Schutz der atmosphärischen Luft beim Betrieb von Gasaufbereitungsanlagen

1. Der Betrieb von Gasreinigungsanlagen erfolgt gemäß den Regeln für den Betrieb von Gasreinigungsanlagen, die von der von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutive genehmigt wurden.

2. Für den Fall, dass Gasreinigungsanlagen stillgelegt werden oder keine konstruktive Reinigung und (oder) Neutralisierung von Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft gewährleisten, ist der Betrieb der entsprechenden technologischen Einrichtungen verboten.

Artikel 17. Regulierung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft während der Herstellung und des Betriebs von Transportmitteln und anderen mobilen Fahrzeugen

1. Es ist verboten, Transport- und andere mobile Fahrzeuge herzustellen und zu betreiben, deren Gehalt an schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in deren Emissionen die festgelegten technischen Emissionsnormen überschreitet.

2. Die Regierung der Russischen Föderation und die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft während des Betriebs von Transportmitteln und anderen mobilen Fahrzeugen zu ergreifen.

3. Abgeschafft. - Bundesgesetz vom 22. August 2004 N 122-FZ.

4. Transport- und andere mobile Fahrzeuge, deren Emissionen die Atmosphärenluft schädigen, werden regelmäßig auf ihre Einhaltung der technischen Emissionsnormen nach Maßgabe der von der Regierung des Russische Föderation.

5. Die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einfahrt von Fahrzeugen und anderen mobilen Fahrzeugen in Siedlungen, Erholungs- und Tourismusorte in besonders geschützten Naturgebieten beschränken und den Verkehr von Fahrzeugen und anderen mobilen Fahrzeugen regeln Fahrzeuge in diesen Bereichen.

Artikel 18. Regulierung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe bei der Lagerung, Verschüttung, Neutralisation und Verbrennung von Produktions- und Verbrauchsabfällen

1. Lagerung, Bestattung und Neutralisierung von Produktions- und Verbrauchsabfällen, die die Luft verschmutzen, einschließlich übelriechender Stoffe, auf dem Territorium von Organisationen und Ansiedlungen sowie Verbrennung dieser Abfälle ohne besondere Einrichtungen, die durch die von der Bundesdirektion genehmigten Vorschriften vorgesehen sind Stelle im Bereich Umweltschutz, ist verboten.

2. Juristische Personen, deren Produktions- und Verbrauchsabfälle luftverunreinigend sind, sind verpflichtet, für eine rechtzeitige Abfuhr dieser Abfälle in spezialisierte Lager- oder Deponien sowie zu anderen wirtschaftlichen oder sonstigen Einrichtungen, die diese Abfälle als Rohstoffe verwenden, zu sorgen.

3. Orte der Lagerung und Entsorgung von luftverunreinigenden Produktions- und Verbrauchsabfällen sind mit den Gebietskörperschaften der Bundesexekutive im Bereich Umweltschutz abzustimmen.

Artikel 19. Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei einer Änderung des Zustands der atmosphärischen Luft, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet

1. In städtischen und anderen Siedlungen organisieren staatliche Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation und lokale Selbstverwaltungsorgane Arbeiten zur Regulierung der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die Luft bei ungünstigen Wetterbedingungen.

2. Das Verfahren zur Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Arbeiten, einschließlich der Erstellung und Übermittlung einschlägiger Prognosen, wird von den staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation auf Antrag der Gebietskörperschaften des Bundes festgelegt Exekutivorgan auf dem Gebiet der Hydrometeorologie und verwandter Gebiete sowie der Gebietsorgane anderer Bundesorgane ...

3. Bei Erhalt von Vorhersagen ungünstiger meteorologischer Bedingungen sind juristische Personen, Einzelunternehmer mit Quellen von Schadstoffemissionen in die Luft verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffemissionen in die Luft zu treffen, vereinbart mit den Exekutivbehörden der konstituierenden Körperschaften der Russischen Föderation, die befugt sind, die regionale staatliche Umweltaufsicht durchzuführen.

Informationen über ungünstige meteorologische Bedingungen werden vom Territorialorgan des föderalen Exekutivorgans auf dem Gebiet der Hydrometeorologie dem Territorialorgan des föderalen Exekutivorgans, das zur Ausübung der bundesstaatlichen Umweltaufsicht ermächtigt ist, dem Exekutivorgan des konstituierenden Organs der Russischen Föderation vorgelegt zur Ausübung der regionalen staatlichen Umweltaufsicht, die die Kontrolle durch juristische Personen, einzelne Unternehmer von koordinierten Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft an den Objekten der wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten gewährleistet.

Das Verfahren zur Übermittlung von Informationen über ungünstige meteorologische Bedingungen, die Anforderungen an die Zusammensetzung und den Inhalt solcher Informationen, das Verfahren zu ihrer Veröffentlichung und Bereitstellung an interessierte Kreise werden durch das für die normative rechtliche Regelung im Bereich des Umweltschutzes zuständige Bundesorgan festgelegt .

4. Wenn sich der Zustand der atmosphärischen Luft ändert, die durch unbeabsichtigte Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft verursacht wird und eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entsteht, werden Notfallmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gemäß mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation zum Schutz der Bevölkerung und der Gebiete vor Notfällen natürlichen und technogenen Charakters.

Artikel 20. Grenzüberschreitende Luftverschmutzung

Um die grenzüberschreitende Luftverschmutzung durch Emissionsquellen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen auf dem Territorium der Russischen Föderation zu verringern, sorgt die Russische Föderation für die Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft, da sowie andere Maßnahmen gemäß den internationalen Verpflichtungen der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes zu treffen.

Kapitel IV. STAATLICHE BILANZ VON SCHÄDLICHEN AUSWIRKUNGEN

ZU ATMOSPHÄRISCHER LUFT UND IHREN QUELLEN

Artikel 21. Staatliche Registrierung schädlicher Auswirkungen auf die atmosphärische Luft und deren Quellen

1. Staatliche Bilanzierung stationärer Quellen, Zusammensetzung, Menge oder Masse der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft, Arten und Ausmaße schädlicher physikalischer Einflüsse darauf, Gasreinigungsanlagen werden im Rahmen der staatlichen Bilanzierung von Objekten durchgeführt die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes.

2. Die Liste der Organisationen, die nach dem festgelegten Verfahren statistische Beobachtungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes in den jeweiligen Gebieten durchführen, wird von den Gebietskörperschaften des föderalen Exekutivorgans im Bereich Umweltschutz im Einvernehmen mit den Gebietskörperschaften festgelegt der Staatsstatistik.

Artikel 22. Bestandsaufnahme der ortsfesten Quellen und Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft

1. Juristische Personen und Einzelunternehmer, die wirtschaftliche und (oder) andere Tätigkeiten unter Verwendung ortsfester Quellen ausüben, führen bei der Durchführung der industriellen Umweltkontrolle gemäß den festgelegten Anforderungen eine Bestandsaufnahme der ortsfesten Quellen und der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft, dokumentieren und speichern Sie die als Ergebnis der Bestandsaufnahme erhaltenen Informationen und die Anpassung dieser Bestandsinformationen.

2. Die Bestandsaufnahme stationärer Quellen und Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft erfolgt durch Instrumenten- und Berechnungsmethoden. Das Verfahren zur Entwicklung und Genehmigung von Methoden zur Berechnung der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen aus stationären Quellen in die atmosphärische Luft wird von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt. Die Erstellung und Pflege der Liste dieser Methoden erfolgt durch das von der Regierung der Russischen Föderation autorisierte föderale Exekutivorgan.

3. Eine Bestandsaufnahme ortsfester Quellen an umweltbelastenden Anlagen, die in Betrieb genommen werden, ist spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme dieser Anlagen durchzuführen. Die Korrektur von Bestandsdaten stationärer Quellen und Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die Luft erfolgt bei Änderungen der technologischen Prozesse, des Austauschs von technologischen Geräten, Rohstoffen, die zu einer Änderung der Zusammensetzung, des Volumens oder der Masse der Emissionen führen von Schadstoffen in die atmosphärische Luft, Feststellung einer Diskrepanz zwischen Schadstoffemissionen in die atmosphärische Luft und Daten aus der aktuellen Bestandsaufnahme, Änderungen der Anforderungen an das Verfahren zur Durchführung einer Bestandsaufnahme sowie in Fällen durch die Regeln für den Betrieb von Gasreinigungsanlagen bestimmt.

4. Die Bestandsaufnahme der ortsfesten Quellen und der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die Luft, die Berichtigung ihrer Daten, die Dokumentation und Speicherung der durch die Bestandsaufnahme gewonnenen Daten und die Anpassung werden in der von der vom Bund beauftragten Exekutivorgan festgelegten Weise durchgeführt der Regierung der Russischen Föderation.

Kapitel V. STAATLICHE AUFSICHT IM SCHUTZBEREICH

ATMOSPHÄRISCHE LUFT. INDUSTRIE UND ÖFFENTLICHKEIT

KONTROLLE IM BEREICH DES ATMOSPHÄRISCHEN LUFTSCHUTZES.

ATMOSPHÄRISCHE LUFTÜBERWACHUNG

Artikel 23. Überwachung der atmosphärischen Luft

1. Zum Zwecke der Überwachung der atmosphärischen Luftverschmutzung, der umfassenden Bewertung und Vorhersage ihres Zustands sowie der Bereitstellung von aktuellen und Notfallinformationen über die atmosphärische Luftverschmutzung für staatliche Behörden, lokale Behörden, Organisationen und die Bevölkerung hat die Regierung der Russischen Föderation, die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, die lokalen Behörden organisieren die staatliche Überwachung der atmosphärischen Luft und sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für deren Umsetzung in den entsprechenden Territorien der Russischen Föderation, den Teilstaaten der Russischen Föderation und den Gemeinden.

2. Die staatliche Überwachung der atmosphärischen Luft ist Bestandteil der staatlichen Umweltüberwachung (Landesumweltüberwachung) und wird von Bundesorganen im Bereich Umweltschutz, anderen Organen in deren Zuständigkeitsbereich in der vom Bundesorgan festgelegten Weise durchgeführt autorisiert von der Regierung der Russischen Föderation ...

3. Die Gebietskörperschaften des Bundesvorstands im Bereich Umweltschutz erstellen und überarbeiten zusammen mit den Gebietskörperschaften des Bundesvorstands auf dem Gebiet der Hydrometeorologie und verwandter Gebiete das Verzeichnis der Objekte, deren Eigentümer zu überwachen sind die atmosphärische Luft.

Artikel 24. Staatliche Aufsicht im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

1. Staatliche Aufsicht auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes bedeutet die Tätigkeit der ermächtigten föderalen Exekutivorgane und der Exekutivorgane der Mitgliedskörperschaften der Russischen Föderation mit dem Ziel, Verstöße durch staatliche Behörden, lokale Selbstverwaltungsorgane zu verhindern, aufzudecken und zu unterdrücken als juristische Personen, ihre Führer und andere Beamte, Einzelunternehmer, ihre bevollmächtigten Vertreter (im Folgenden als juristische Personen, Einzelunternehmer bezeichnet) und Bürger der in Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen der Russischen Föderation, diesem Bundesgesetz, anderen Bundesgesetzen festgelegten Anforderungen und andere in Übereinstimmung mit ihnen erlassene Rechtsakte der Russischen Föderation, Gesetze und andere Rechtsakte der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation im Bereich des Luftschutzes (im Folgenden als zwingende Anforderungen bezeichnet), durch Organisation und Durchführung Inspektionen dieser Personen, die Verabschiedung von Maßnahmen, die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgesehen sind, um die Folgen der festgestellten Verstöße zu unterdrücken und (oder) zu beseitigen, und die Aktivitäten dieser befugten Behörden zur systematischen Überwachung der Einhaltung der zwingenden Anforderungen, Analyse und Prognose des Status der Einhaltung der verbindlichen Anforderungen bei der Umsetzung durch Behörden, lokale Gebietskörperschaften, juristische Personen, einzelne Unternehmer und Bürger ihrer Aktivitäten.

2. Die staatliche Aufsicht auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes wird von dem ermächtigten föderalen Exekutivorgan und den Exekutivorganen der Mitgliedskörperschaften der Russischen Föderation ausgeübt, wenn sie die staatliche Umweltaufsicht des Bundes bzw staatliche Aufsichtsbehörden) gemäß ihrer Zuständigkeit gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation Föderation für Umweltschutz und Bundesgesetz vom 26. Dezember 2008 N 294-FZ "Über den Schutz der Rechte von juristischen Personen und Einzelunternehmern in der Ausübung staatlicher Kontrolle (Aufsicht) und kommunaler Kontrolle."

3. Beamte der staatlichen Aufsichtsbehörden in der von den Gesetzen der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise haben das Recht:

auf der Grundlage begründeter schriftlicher Anfragen von juristischen Personen, Einzelunternehmern und Bürgern die während der Inspektion erforderlichen Informationen und Dokumente anzufordern und zu erhalten;

ungehindert, gegen Vorlage eines Dienstzeugnisses und einer Kopie der Anordnung (Anweisung) des Leiters (stellvertretender Leiter) der staatlichen Aufsichtsbehörde über die Bestellung einer Inspektion, Gegenstände der wirtschaftlichen Tätigkeit (einschließlich verteidigungsrelevanter Gegenstände) zu besichtigen , die Quellen für Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft haben und schädliche physikalische Einflüsse auf die atmosphärische Luft haben, Untersuchungen von Gebäuden, Räumlichkeiten, Bauwerken, technischen Geräten, Ausrüstungen und Materialien durchführen, die von juristischen Personen, Einzelunternehmern in ihren Aktivitäten sowie die Durchführung der erforderlichen Forschungen, Tests, Messungen, Gutachten, Untersuchungen und sonstigen Kontrollmaßnahmen;

Überprüfung der Einhaltung der festgelegten Standards für die Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft, den Betrieb von Gasaufbereitungsanlagen, Kontrolleinrichtungen für solche Emissionen sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung Emissionen von schädlichen (Schadstoff-)Stoffen in die atmosphärische Luft, Grad der physikalischen Auswirkungen auf die atmosphärische Luft, die in dem gemäß den Umweltschutzgesetzen erstellten Maßnahmenplan für den Umweltschutz enthalten sind;

das Ausmaß der Umweltschäden durch Luftverschmutzung bestimmen;

Vorschläge zur Durchführung einer Umweltprüfung von Gegenständen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten machen;

Erteilen von Anordnungen an juristische Personen, einzelne Unternehmer und Bürger, um festgestellte Verstöße gegen zwingende Anforderungen zu beseitigen, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt verhindert werden, um das Eintreten von vom Menschen verursachten Notfällen zu verhindern ;

Protokolle über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen zwingende Vorschriften erstellen, Fälle dieser Ordnungswidrigkeiten prüfen und Maßnahmen ergreifen, um solche Verstöße zu verhindern;

Ansprüche nach dem in den Gesetzen der Russischen Föderation festgelegten Verfahren auf Entschädigung für Schäden an der Umwelt und ihren Bestandteilen aufgrund von Verstößen gegen zwingende Anforderungen geltend zu machen;

Senden von Materialien im Zusammenhang mit Verstößen gegen zwingende Anforderungen an die zuständigen Stellen, um Probleme bei der Einleitung von Strafverfahren aufgrund von Straftaten zu lösen.

4. Staatliche Aufsichtsorgane können vom Gericht zur Mitwirkung beigezogen werden oder haben das Recht, von sich aus in den Fall einzutreten, um zu einem Anspruch auf Entschädigung für Schäden an der Umwelt und ihren Bestandteilen Stellung zu nehmen Folge von Verstößen gegen zwingende Anforderungen.

Artikel 25. Produktionskontrolle zum Schutz der atmosphärischen Luft

1. Die industrielle Kontrolle über den Schutz der atmosphärischen Luft wird von juristischen Personen, einzelnen Unternehmern ausgeübt, die Quellen schädlicher chemischer, biologischer und physikalischer Auswirkungen auf die atmosphärische Luft haben und die Personen ernennen, die für die Durchführung der industriellen Kontrolle des Schutzes der atmosphärischen Luft verantwortlich sind, und (oder) Umweltdienste organisieren ...

2. Juristische Personen, Einzelunternehmer, die Quellen schädlicher chemischer, biologischer und physikalischer Auswirkungen auf die atmosphärische Luft haben, müssen die atmosphärische Luft gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes schützen.

3. Informationen über die Personen, die für die Produktionskontrolle des Luftschutzes und die Organisation von Umweltdienstleistungen an den Gegenständen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten verantwortlich sind, sowie die Ergebnisse der Produktionskontrolle des Luftschutzes sind zu übermitteln an die zuständige Exekutivbehörde, die die staatliche Umweltaufsicht ausübt.

Artikel 26. Öffentliche Kontrolle über den Schutz der atmosphärischen Luft

Die öffentliche Kontrolle über den Schutz der atmosphärischen Luft erfolgt in der Weise, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation und die Gesetzgebung der Mitgliedskörperschaften der Russischen Föderation im Bereich des Umweltschutzes, die Gesetzgebung der Russischen Föderation und die Gesetzgebung von die konstituierenden Körperschaften der Russischen Föderation über öffentliche Vereinigungen.

Kapitel VI. WIRTSCHAFTLICHER SICHERHEITSMECHANISMUS

ATMOSPHÄRISCHE LUFT

Artikel 28. Zahlung für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft

Für die Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft durch stationäre Quellen werden juristischen Personen und Einzelunternehmern gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation Gebühren berechnet.

2. Bürger und öffentliche Vereinigungen haben das Recht, Schadensersatzansprüche für Schäden an der Gesundheit und am Eigentum der Bürger, der Umwelt, die durch die Luftverschmutzung verursacht werden, geltend zu machen.

3. Vertreter öffentlicher Vereinigungen haben das Recht, auf dem Territorium von Objekten der wirtschaftlichen und anderen Tätigkeit, die Quellen der Luftverschmutzung und schädlicher physischer Auswirkungen haben, in der Art und Weise und unter den Bedingungen, die in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind, Zugang zu erhalten .

Artikel 30. Pflichten von Bürgern, juristischen Personen und Einzelunternehmern mit stationären Quellen und mobilen Quellen

1. Juristische Personen und Einzelunternehmer mit stationären Quellen sind verpflichtet:

das Inventar der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und die Entwicklung von höchstzulässigen Emissionen und höchstzulässigen Standards für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft sicherstellen;

die Baustellen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten mit schädlicher Wirkung auf die atmosphärische Luft mit den Gebietsorganen der Bundesexekutive im Bereich Umweltschutz und den Gebietsorganen anderer Bundesorgane abzustimmen;

Einführung der besten verfügbaren Technologien, abfallarmer und abfallfreier Technologien, um die Luftverschmutzung zu verringern;

Maßnahmen zur Erfassung, Nutzung, Neutralisierung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die Luft zu planen und umzusetzen, solche Emissionen zu reduzieren oder zu beseitigen;

Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von unbeabsichtigten Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft sowie zur Beseitigung der Folgen ihrer Verschmutzung durchzuführen;

Aufzeichnungen über die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und deren Quellen zu führen, industrielle Kontrolle über die Einhaltung der festgelegten Standards für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft durchzuführen;

die Betriebsvorschriften für Gasaufbereitungsanlagen und -ausrüstungen einhalten, die dazu bestimmt sind, die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft zu kontrollieren;

Gewährleistung der Einhaltung des Regimes der sanitären Schutzzonen von Objekten der wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten, die sich nachteilig auf die atmosphärische Luft auswirken;

die rechtzeitige Abfuhr von Abfällen, die die atmosphärische Luft verschmutzen, aus dem betreffenden Gebiet des Gegenstands der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten zu spezialisierten Lager- oder Vergrabungsstätten für solche Abfälle sowie zu anderen Gegenständen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten, die diese Abfälle als Rohstoffe verwenden, sicherzustellen ;

die Weisungen der Beamten des föderalen Exekutivorgans auf dem Gebiet des Umweltschutzes und seiner Territorialorgane, anderer föderaler Exekutivorgane und ihrer Territorialorgane zu erfüllen, um Verstöße gegen die Vorschriften der Gesetzgebung der Russischen Föderation, der Gesetzgebung der Organe der Russischen Föderation zu beseitigen die Russische Föderation im Bereich Umweltschutz;

unverzüglich Informationen über unfallbedingte Emissionen, die eine Luftverschmutzung verursacht haben, die das Leben und die Gesundheit von Menschen bedrohen oder bedrohen oder die menschliche Gesundheit und (oder) die Umwelt schädigen kann, an die staatlichen Aufsichts- und Kontrollbehörden übermitteln;

den Stellen, die die staatliche Verwaltung im Bereich des Umweltschutzes und die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Russischen Föderation ausüben, gemäß dem festgelegten Verfahren rechtzeitige, vollständige und zuverlässige Informationen über den Schutz der atmosphärischen Luft zur Verfügung stellen;

die sonstigen Anforderungen zum Schutz der atmosphärischen Luft erfüllen, die von der Bundesvollzugsbehörde im Bereich Umweltschutz und ihren Gebietskörperschaften, anderen Bundesvollzugsorganen und deren Gebietskörperschaften festgelegt wurden.

2. Juristische Personen, die Verkehrs- und sonstige mobile Fahrzeuge und Anlagen herstellen und betreiben, sowie Bürgerinnen und Bürger, die Verkehrs- und sonstige mobile Fahrzeuge und Anlagen betreiben, müssen dafür sorgen, dass diese Mittel und Anlagen die festgelegten technischen Emissionsnormen nicht überschreiten.

Kapitel VIII. HAFTUNG FÜR VERSTÖSSE

GESETZGEBUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION IM BEREICH

ATMOSPHÄRISCHER LUFTSCHUTZ

Artikel 31. Verantwortung für die Verletzung der Gesetzgebung der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Personen, die sich der Verletzung der Gesetzgebung der Russischen Föderation auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes schuldig machen, tragen die strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und andere Haftung gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation.

Artikel 32. Entschädigung für Schäden an Gesundheit, Eigentum der Bürger, Eigentum juristischer Personen und der Umwelt durch Luftverschmutzung

Die Schäden an Gesundheit, Eigentum von Bürgern, Eigentum von juristischen Personen und der Umwelt durch die Luftverschmutzung werden vollständig und gemäß den Sätzen und Methoden zur Berechnung des Schadensbetrags, die in der vorgeschriebenen Weise genehmigt wurden, ersetzt, wenn sie nicht vorhanden sind vollständig und in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Kosten für die Wiederherstellung der Gesundheit, des Eigentums der Bürger und der Umwelt zulasten der natürlichen und juristischen Personen, die der Luftverschmutzung schuldig sind.

2. Das Gesetz der RSFSR "Über den Schutz der atmosphärischen Luft" (Bulletin des Obersten Sowjets der RSFSR, 1982, N 29, Art. 1027) als ungültig anzuerkennen.

3. Die Resolution des Obersten Sowjets der RSFSR "Über das Verfahren zur Durchführung des Gesetzes der RSFSR" über den Schutz der Luft" als ungültig anzuerkennen (Bulletin des Obersten Sowjets der RSFSR, 1982, N 29, Art. 1028).

4. Die Regierung der Russischen Föderation, ihre normativen Rechtsakte in Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz zu bringen.

Der Präsident

Russische Föderation

Moskauer Kreml

Bundesgesetz vom 04.05.1999 Nr. 96-FZ "Über den Schutz der atmosphärischen Luft"

(Extrakt)

Artikel 1. Grundbegriffe

Die folgenden Grundbegriffe werden in diesem Bundesgesetz verwendet:

atmosphärische Luft ist ein wesentlicher Bestandteil der Umwelt, bei der es sich um eine natürliche Mischung atmosphärischer Gase außerhalb von Wohn-, Industrie- und anderen Räumlichkeiten handelt.

schädlicher (verschmutzender) Stoff - ein chemischer oder biologischer Stoff oder ein Gemisch solcher Stoffe, der in der atmosphärischen Luft enthalten ist und in bestimmten Konzentrationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat;

luftverschmutzung - der Eintritt in die atmosphärische Luft oder die Bildung von schädlichen (schadstoffhaltigen) Substanzen darin in Konzentrationen, die die vom Staat festgelegten hygienischen und ökologischen Standards für die Qualität der atmosphärischen Luft überschreiten;

schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft - schädliche Auswirkungen von Lärm, Vibrationen, ionisierender Strahlung, Temperatur und anderen physikalischen Faktoren, die Temperatur, Energie, Wellen, Strahlung und andere physikalische Eigenschaften der atmosphärischen Luft verändern, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt;

grenzüberschreitende Luftverschmutzung - Luftverschmutzung durch die Übertragung schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe, deren Quelle sich auf dem Territorium eines fremden Staates befindet;

ungünstige meteorologische Bedingungen - meteorologische Bedingungen, die die Ansammlung schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in der Oberflächenschicht der atmosphärischen Luft begünstigen;

maximal zulässige physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft - der Standard für physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft, der den maximal zulässigen maximalen Grad an physikalischen Auswirkungen auf die atmosphärische Luft widerspiegelt, bei dem keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bestehen;

höchstzulässiger Standard für schädliche physikalische Einwirkungen auf die atmosphärische Luft - der Standard, der für jede Quelle von Lärm, Vibrationen, elektromagnetischen und anderen physikalischen Einwirkungen auf die atmosphärische Luft festgelegt wird und bei dem schädliche physikalische Einwirkungen aus dieser und aus allen anderen Quellen nicht zu einer Überschreitung führen die maximal zulässigen Werte der physikalischen Auswirkungen auf die atmosphärische Luft;

technologischer Emissionsstandard - der Standard für die Emission eines schädlichen (Schadstoff-)Stoffs in die atmosphärische Luft, der für technologische Prozesse der wichtigsten Produktionsanlagen und -ausrüstungen festgelegt wurde, die als Anwendungsbereiche der besten verfügbaren Technologien eingestuft sind, unter Verwendung des technologischen Emissionsindikators;

maximal zulässige (kritische) Belastung - ein Indikator für die Auswirkungen eines oder mehrerer schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe auf die Umwelt, deren Überschreitung zu schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt führen kann;

höchstzulässige Emission - der Standard für die Emission eines schädlichen (verschmutzenden) Stoffes in die atmosphärische Luft, der als das Volumen oder die Masse eines chemischen Stoffes oder eines Gemisches von chemischen Stoffen, Mikroorganismen, anderen Stoffen als Indikator für die Aktivität radioaktiver Stoffe, die von einer ortsfesten Quelle und (oder ) einer Reihe ortsfester Quellen in die atmosphärische Luft abgegeben werden dürfen, und wenn dies eingehalten wird, werden die Anforderungen im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes erfüllt;

vorübergehend vereinbarte Emission - ein vorübergehender Grenzwert für die Emission eines schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffes in die atmosphärische Luft, der für bestehende stationäre Emissionsquellen unter Berücksichtigung der Qualität der atmosphärischen Luft und der sozioökonomischen Bedingungen für die Entwicklung von das betreffende Gebiet, um schrittweise die festgelegte zulässige Höchstemission zu erreichen;

überwachung der atmosphärischen Luft - ein System zur Beobachtung des Zustands der atmosphärischen Luft, ihrer Verschmutzung und der darin auftretenden Naturphänomene sowie zur Bewertung und Vorhersage des Zustands der atmosphärischen Luft, ihrer Verschmutzung;

Schutz der atmosphärischen Luft - ein Maßnahmensystem, das von staatlichen Behörden der Russischen Föderation, staatlichen Behörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation, lokalen Behörden, juristischen Personen und Einzelpersonen durchgeführt wird, um die Qualität der atmosphärischen Luft zu verbessern und ihre schädlichen zu verhindern Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt;

hygienischer Standard für die Qualität der atmosphärischen Luft - ein Kriterium für die Qualität der atmosphärischen Luft, das den maximal zulässigen Höchstgehalt an schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in der atmosphärischen Luft widerspiegelt und bei dem keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit bestehen;

Umweltqualitätsstandard der atmosphärischen Luft - ein Kriterium für die Qualität der atmosphärischen Luft, das den maximal zulässigen Höchstgehalt an schädlichen (verschmutzenden) Substanzen in der atmosphärischen Luft widerspiegelt und bei dem keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt bestehen;

atmosphärische Luftqualität - eine Reihe von physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften der atmosphärischen Luft, die den Grad der Einhaltung der hygienischen Standards für die atmosphärische Luftqualität und der Umweltstandards für die atmosphärische Luftqualität widerspiegeln;

technologischer Emissionsindikator - ein Indikator für die Konzentration eines schädlichen (verschmutzenden) Stoffes, das Volumen oder die Masse der Emission eines schädlichen (verschmutzenden) Stoffes in die atmosphärische Luft pro Zeiteinheit oder Einheit der hergestellten Produkte (Waren), die technologische Prozesse charakterisieren und Ausrüstung;

Technischer Emissionsstandard - der Standard für die Emission eines schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffes in die atmosphärische Luft, der definiert ist als das Volumen oder die Masse eines chemischen Stoffes oder eines Gemisches chemischer Stoffe pro Einheit der Fahrleistung des Fahrzeugs oder der Einheit der geleisteten Arbeit von eine mobile Quellmaschine;

Emissionsquelle - eine Struktur, ein technisches Gerät, eine Ausrüstung, die schädliche (verschmutzende) Stoffe in die atmosphärische Luft emittiert;

stationäre Quelle - eine Emissionsquelle, deren Ort unter Verwendung eines einheitlichen Zustandskoordinatensystems bestimmt wird oder die mit Hilfe einer mobilen Quelle bewegt werden kann;

mobile Quelle - ein Fahrzeug, dessen Motor während seines Betriebs eine Emissionsquelle ist;

Gasreinigungseinheit - eine Struktur, Ausrüstung, Vorrichtung zur Reinigung und (oder) Neutralisierung von Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft.

Artikel 3. Grundprinzipien der öffentlichen Verwaltung im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

Die öffentliche Verwaltung im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes basiert auf folgenden Grundsätzen:

die Priorität des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen, gegenwärtigen und zukünftigen Generationen; Gewährleistung günstiger Umweltbedingungen für das Leben, die Arbeit und die Erholung des Menschen;

Vermeidung irreversibler Folgen der atmosphärischen Luftverschmutzung für die Umwelt;

obligatorische staatliche Regulierung der Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft und schädliche physikalische Auswirkungen darauf;

Publizität, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von Informationen über den Zustand der atmosphärischen Luft, ihre Verschmutzung;

wissenschaftliche Validität, Konsistenz und Vollständigkeit des Ansatzes zum Schutz der atmosphärischen Luft und zum Umweltschutz im Allgemeinen;

obligatorische Einhaltung der Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes, Verantwortung für die Verletzung dieser Gesetzgebung.

Artikel 12. Normen für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft

  • 1. Zum Zwecke der staatlichen Regulierung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft werden folgende Standards für solche Emissionen festgelegt: technische Standards für Emissionen; maximal zulässige Emissionen.
  • 2. Technische Emissionsnormen werden von der föderalen Exekutive im Bereich Umweltschutz oder einem anderen von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutivorgan im Einvernehmen mit dem föderalen Exekutivorgan im Bereich Umweltschutz für bestimmte Arten von ortsfesten Quellen festgelegt von Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die Atmosphäre, Luft, sowie für den Verkehr oder andere Fahrzeuge und Anlagen aller Art, die Quellen der Luftverschmutzung sind.
  • 3. Höchstzulässige Emissionen werden von den Gebietskörperschaften des Bundesexekutivorgans im Bereich Umweltschutz für eine bestimmte ortsfeste Quelle von Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und deren Aggregat (die Organisation als Ganzes) festgelegt.
  • 4. Ist es juristischen Personen, Einzelunternehmern, die über Emissionsquellen für schädliche (schadstoffhaltige) Stoffe in die Luft verfügen, nicht möglich, die maximal zulässigen Emissionen einzuhalten, können die Gebietsorgane der Bundesexekutive im Bereich des Umweltschutzes vorübergehend vereinbarte Emissionen für solche Quellen im Einvernehmen mit den Gebietskörperschaften anderer Bundesorgane festlegen.

Vorübergehend vereinbarte Emissionen werden für den Zeitraum des schrittweisen Erreichens der zulässigen Höchstemissionen festgelegt, vorbehaltlich der Einhaltung technischer Emissionsstandards und eines Plans zur Reduzierung der Emissionen von (schadstoffhaltigen) Stoffen in die Luft.

Der Zeitpunkt der schrittweisen Erreichung der maximal zulässigen Emissionen wird von den staatlichen Behörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation auf Vorschlag der zuständigen territorialen Organe des speziell bevollmächtigten föderalen Exekutivorgans im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes festgelegt.

Ein Plan zur Verringerung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die Luft wird von juristischen Personen, Einzelunternehmern, für die vorübergehend vereinbarte Emissionen festgelegt werden, unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrads dieser Stoffe für die menschliche Gesundheit und die Umwelt entwickelt und umgesetzt.

  • 5. Zum Zwecke der staatlichen Regulierung schädlicher physikalischer Auswirkungen auf die atmosphärische Luft werden die maximal zulässigen Standards für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft festgelegt.
  • 6. Normen für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und höchstzulässige Normen für schädliche physikalische Auswirkungen auf die Luft, Verfahren zu ihrer Bestimmung werden im Zuge der Entwicklung von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung internationaler Normen überarbeitet und verbessert.
  • 7. Normen für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und höchstzulässige Normen für schädliche physikalische Auswirkungen auf die Luft, vorübergehend vereinbarte Emissionen, Verfahren zu ihrer Bestimmung und Arten von Quellen, für die sie in den von der Regierung der Russischen Föderation festgelegte Weise.

Artikel 14. Genehmigung für die Emission schädlicher (verschmutzender) Stoffe in die atmosphärische Luft und die Genehmigung für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft

1. Die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft aus einer ortsfesten Quelle ist auf der Grundlage einer Genehmigung des Gebietskörpers des föderalen Exekutivorgans auf dem Gebiet des Umweltschutzes durch die Exekutivorgane der Mitgliedsländer zulässig Einrichtungen der Russischen Föderation, die gemäß dem von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren staatliche Verwaltung im Bereich des Umweltschutzes ausüben.

Die Genehmigung für die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft legt die maximal zulässigen Emissionen und andere Bedingungen fest, die den Schutz der atmosphärischen Luft gewährleisten.

  • 2. Das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die Luft beim Betrieb von Verkehrsmitteln und anderen mobilen Fahrzeugen wird von der Bundesvollzugsbehörde im Bereich Umweltschutz festgelegt.
  • 3. Schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft sind auf der Grundlage von Genehmigungen zulässig, die auf die von der Regierung der Russischen Föderation festgelegte Weise ausgestellt wurden.
  • 4. Für die Erteilung von Genehmigungen für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf die Luft wird eine staatliche Abgabe in der Höhe und in der Weise entrichtet, die durch die Steuergesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt ist und Gebühren.
  • 5. In Ermangelung von Genehmigungen für die Emission von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft und schädlichen physikalischen Auswirkungen auf die atmosphärische Luft sowie bei Verletzung der in diesen Genehmigungen vorgesehenen Bedingungen, Emissionen von schädlichen (verschmutzenden) Stoffe in die atmosphärische Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf diese können in der von den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise begrenzt, ausgesetzt oder beendet werden.

Artikel 15. Allgemeine Anforderungen an wirtschaftliche und andere Tätigkeiten, die sich nachteilig auf die atmosphärische Luft auswirken

  • 1. Um schädliche Auswirkungen auf die atmosphärische Luft in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise zu vermeiden, die Anforderungen an den Schutz der atmosphärischen Luft, einschließlich derjenigen für Bauarbeiten, Dienstleistungen und einschlägige Kontrollmethoden, sowie Beschränkungen und Bedingungen für die Einhaltung wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten geschaffen werden, wirtschaftliche und andere Tätigkeiten ausüben, die sich nachteilig auf die atmosphärische Luft auswirken ...
  • 6. Die Exekutivbehörden der Russischen Föderation und die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation können die Verwendung von Erdölprodukten und anderen Brennstoffarten, deren Verbrennung zu Luftverschmutzung in dem entsprechenden Gebiet führt, einschränken, da sowie die Produktion und Nutzung umweltfreundlicher Kraftstoffe und anderer Energieträger zu fördern.
  • 7. Es ist verboten, Stoffe, deren Gefährdungsgrad für das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht festgestellt wurde, in die atmosphärische Luft abzugeben.
  • 8. Maßnahmen zur Änderung des Zustands der atmosphärischen Luft und atmosphärischer Phänomene dürfen nur auf der Grundlage von Genehmigungen des Bundesorgans für den Umweltbereich durchgeführt werden, wenn keine schädlichen Folgen für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt bestehen Schutz.

Artikel 23. Überwachung der atmosphärischen Luft

  • 1. Zum Zwecke der Überwachung der atmosphärischen Luftverschmutzung, der umfassenden Bewertung und Vorhersage ihres Zustands sowie der Bereitstellung von aktuellen und Notfallinformationen über die atmosphärische Luftverschmutzung für staatliche Behörden, lokale Behörden, Organisationen und die Bevölkerung hat die Regierung der Russischen Föderation, die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, die lokalen Behörden organisieren die staatliche Überwachung der atmosphärischen Luft und sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für deren Umsetzung in den entsprechenden Territorien der Russischen Föderation, den Teilstaaten der Russischen Föderation und den Gemeinden.
  • 2. Die staatliche Überwachung der atmosphärischen Luft ist Bestandteil der staatlichen Umweltüberwachung (Landesumweltüberwachung) und wird von Bundesorganen im Bereich Umweltschutz, anderen Organen in deren Zuständigkeitsbereich in der vom Bundesorgan festgelegten Weise durchgeführt autorisiert von der Regierung der Russischen Föderation ...
  • 3. Die Gebietskörperschaften des Bundesvorstands im Bereich Umweltschutz erstellen und überarbeiten zusammen mit den Gebietskörperschaften des Bundesvorstands auf dem Gebiet der Hydrometeorologie und verwandter Gebiete das Verzeichnis der Objekte, deren Eigentümer zu überwachen sind die atmosphärische Luft.

Artikel 24. Staatliche Aufsicht im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

  • 1. Staatliche Aufsicht auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes bedeutet die Tätigkeit der ermächtigten föderalen Exekutivorgane und der Exekutivorgane der Mitgliedskörperschaften der Russischen Föderation mit dem Ziel, Verstöße durch staatliche Behörden, lokale Selbstverwaltungsorgane zu verhindern, aufzudecken und zu unterdrücken als juristische Personen, ihre Führer und andere Beamte, Einzelunternehmer, ihre bevollmächtigten Vertreter (im Folgenden als juristische Personen, Einzelunternehmer bezeichnet) und Bürger der in Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen der Russischen Föderation, diesem Bundesgesetz, anderen Bundesgesetzen festgelegten Anforderungen und andere in Übereinstimmung mit ihnen erlassene Rechtsakte der Russischen Föderation, Gesetze und andere Rechtsakte der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation im Bereich des Luftschutzes (im Folgenden als zwingende Anforderungen bezeichnet), durch Organisation und Durchführung Inspektionen dieser Personen, die Verabschiedung von Maßnahmen, die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgesehen sind, um die Folgen der festgestellten Verstöße zu unterdrücken und (oder) zu beseitigen, und die Aktivitäten dieser befugten Behörden zur systematischen Überwachung der Einhaltung der zwingenden Anforderungen, Analyse und Prognose des Status der Einhaltung der verbindlichen Anforderungen bei der Umsetzung durch Behörden, lokale Gebietskörperschaften, juristische Personen, einzelne Unternehmer und Bürger ihrer Aktivitäten.
  • 2. Die staatliche Aufsicht auf dem Gebiet des atmosphärischen Luftschutzes wird von dem ermächtigten föderalen Exekutivorgan und den Exekutivorganen der Mitgliedskörperschaften der Russischen Föderation ausgeübt, wenn sie die staatliche Umweltaufsicht des Bundes bzw staatliche Aufsichtsbehörden) gemäß ihrer Zuständigkeit gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation Föderation für Umweltschutz und Bundesgesetz vom 26. Dezember 2008 Nr. 294-FZ "Über den Schutz der Rechte von juristischen Personen und Einzelunternehmern in die Ausübung der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) und der kommunalen Kontrolle".
  • 3. Beamte der staatlichen Aufsichtsbehörden in der von den Gesetzen der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise haben das Recht:

auf der Grundlage begründeter schriftlicher Anfragen von juristischen Personen, Einzelunternehmern und Bürgern die während der Inspektion erforderlichen Informationen und Dokumente anzufordern und zu erhalten;

ungehindert, gegen Vorlage eines Dienstzeugnisses und einer Kopie der Anordnung (Anweisung) des Leiters (stellvertretender Leiter) der staatlichen Aufsichtsbehörde über die Bestellung einer Inspektion, Gegenstände der wirtschaftlichen Tätigkeit (einschließlich verteidigungsrelevanter Gegenstände) zu besichtigen , die Quellen für Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft haben und schädliche physikalische Einflüsse auf die atmosphärische Luft haben, Untersuchungen von Gebäuden, Räumlichkeiten, Bauwerken, technischen Geräten, Ausrüstungen und Materialien durchführen, die von juristischen Personen, Einzelunternehmern in ihren Aktivitäten sowie die Durchführung der erforderlichen Forschungen, Tests, Messungen, Gutachten, Untersuchungen und sonstigen Kontrollmaßnahmen;

Überprüfung der Einhaltung der festgelegten Standards für die Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft und schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft, den Betrieb von Gasaufbereitungsanlagen, Kontrolleinrichtungen für solche Emissionen sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung Emissionen von schädlichen (Schadstoff-)Stoffen in die atmosphärische Luft, Grad der physikalischen Auswirkungen auf die atmosphärische Luft, die in dem gemäß den Umweltschutzgesetzen erstellten Maßnahmenplan für den Umweltschutz enthalten sind;

Ermittlung des Ausmaßes der Umweltschädigung durch Luftverschmutzung

Vorschläge zur Durchführung einer Umweltprüfung von Gegenständen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten machen;

Erteilen von Anordnungen an juristische Personen, einzelne Unternehmer und Bürger, um festgestellte Verstöße gegen zwingende Anforderungen zu beseitigen, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt verhindert werden, um das Eintreten von vom Menschen verursachten Notfällen zu verhindern ;

Protokolle über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen zwingende Vorschriften erstellen, Fälle dieser Ordnungswidrigkeiten prüfen und Maßnahmen ergreifen, um solche Verstöße zu verhindern;

Ansprüche nach dem in den Gesetzen der Russischen Föderation festgelegten Verfahren auf Entschädigung für Schäden an der Umwelt und ihren Bestandteilen aufgrund von Verstößen gegen zwingende Anforderungen geltend zu machen;

Senden von Materialien im Zusammenhang mit Verstößen gegen zwingende Anforderungen an die zuständigen Stellen, um Probleme bei der Einleitung von Strafverfahren aufgrund von Straftaten zu lösen.

4. Staatliche Aufsichtsorgane können vom Gericht zur Mitwirkung beigezogen werden oder haben das Recht, von sich aus in den Fall einzutreten, um zu einem Anspruch auf Entschädigung für Schäden an der Umwelt und ihren Bestandteilen Stellung zu nehmen Folge von Verstößen gegen zwingende Anforderungen.

Artikel 28. Zahlung für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft

Für die Emissionen von schädlichen (schadstoffhaltigen) Stoffen in die atmosphärische Luft durch stationäre Quellen werden juristischen Personen und Einzelunternehmern gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation Gebühren berechnet.

Artikel 29. Rechte von Bürgern, juristischen Personen und öffentlichen Vereinigungen im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes

1. Bürger, juristische Personen und öffentliche Vereinigungen haben das Recht:

Informationen über den Zustand der atmosphärischen Luft, ihre Verschmutzung sowie über die Quellen der atmosphärischen Luftverschmutzung und ihre schädlichen physikalischen Auswirkungen;

Teilnahme an der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der atmosphärischen Luft und deren Finanzierung;

Teilnahme an der Erörterung von Fragen zu den geplanten wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten, die sich nachteilig auf die Qualität der atmosphärischen Luft auswirken können;

Erörterung von Programmen zum Schutz der atmosphärischen Luft und Vorschläge zur Verbesserung ihrer Qualität.

  • 2. Bürger und öffentliche Vereinigungen haben das Recht, Schadensersatzansprüche für Schäden an Gesundheit und Eigentum der Bürger, der Umwelt, die durch die Luftverschmutzung verursacht werden, geltend zu machen.
  • 3. Vertreter öffentlicher Vereinigungen haben das Recht, auf dem Territorium von Objekten der wirtschaftlichen und anderen Tätigkeit, die Quellen der Luftverschmutzung und schädlicher physischer Auswirkungen haben, in der Art und Weise und unter den Bedingungen, die in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind, Zugang zu erhalten .

Artikel 30. Pflichten von Bürgern, juristischen Personen und Einzelunternehmern mit stationären Quellen und mobilen Quellen

1. Juristische Personen und Einzelunternehmer mit stationären Quellen sind verpflichtet:

das Inventar der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und die Entwicklung von höchstzulässigen Emissionen und höchstzulässigen Standards für schädliche physikalische Auswirkungen auf die atmosphärische Luft sicherstellen;

die Baustellen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten mit schädlicher Wirkung auf die atmosphärische Luft mit den Gebietsorganen der Bundesexekutive im Bereich Umweltschutz und den Gebietsorganen anderer Bundesorgane abzustimmen;

Einführung der besten verfügbaren Technologien, abfallarmer und abfallfreier Technologien, um die Luftverschmutzung zu verringern;

Maßnahmen zur Erfassung, Nutzung, Neutralisierung der Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die Luft zu planen und umzusetzen, solche Emissionen zu reduzieren oder zu beseitigen;

Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von unbeabsichtigten Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft sowie zur Beseitigung der Folgen ihrer Verschmutzung durchzuführen;

Aufzeichnungen über die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft und deren Quellen zu führen, industrielle Kontrolle über die Einhaltung der festgelegten Standards für die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft durchzuführen;

die Betriebsvorschriften für Gasaufbereitungsanlagen und -ausrüstungen einhalten, die dazu bestimmt sind, die Emissionen schädlicher (schadstoffhaltiger) Stoffe in die atmosphärische Luft zu kontrollieren;

Gewährleistung der Einhaltung des Regimes der sanitären Schutzzonen von Objekten der wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten, die sich nachteilig auf die atmosphärische Luft auswirken;

die rechtzeitige Abfuhr von Abfällen, die die atmosphärische Luft verschmutzen, aus dem betreffenden Gebiet des Gegenstands der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten zu spezialisierten Lager- oder Vergrabungsstätten für solche Abfälle sowie zu anderen Gegenständen der wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten, die diese Abfälle als Rohstoffe verwenden, sicherzustellen ;

die Weisungen der Beamten des föderalen Exekutivorgans auf dem Gebiet des Umweltschutzes und seiner Territorialorgane, anderer föderaler Exekutivorgane und ihrer Territorialorgane zu erfüllen, um Verstöße gegen die Vorschriften der Gesetzgebung der Russischen Föderation, der Gesetzgebung der Organe der Russischen Föderation zu beseitigen die Russische Föderation im Bereich Umweltschutz;

unverzüglich Informationen über unfallbedingte Emissionen, die eine Luftverschmutzung verursacht haben, die das Leben und die Gesundheit von Menschen bedrohen oder bedrohen oder die menschliche Gesundheit und (oder) die Umwelt schädigen kann, an die staatlichen Aufsichts- und Kontrollbehörden übermitteln;

den Stellen, die die staatliche Verwaltung im Bereich des Umweltschutzes und die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Russischen Föderation ausüben, gemäß dem festgelegten Verfahren rechtzeitige, vollständige und zuverlässige Informationen über den Schutz der atmosphärischen Luft zur Verfügung stellen;

die sonstigen Anforderungen zum Schutz der atmosphärischen Luft erfüllen, die von der Bundesvollzugsbehörde im Bereich Umweltschutz und ihren Gebietskörperschaften, anderen Bundesvollzugsorganen und deren Gebietskörperschaften festgelegt wurden.

2. Juristische Personen, die Verkehrs- und sonstige mobile Fahrzeuge und Anlagen herstellen und betreiben, sowie Bürgerinnen und Bürger, die Verkehrs- und sonstige mobile Fahrzeuge und Anlagen betreiben, müssen dafür sorgen, dass diese Mittel und Anlagen die festgelegten technischen Emissionsnormen nicht überschreiten.