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Bestell-Nr. 177 vom 12.03. Mit Änderungen und Ergänzungen ab. Anwendung. Das Verfahren zur Umsetzung durch die föderale staatliche Haushaltsanstalt für höhere Berufsbildung "Military Medical Academy benannt nach S.M. Kirov" des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation

Beschluss des Justizministeriums der Russischen Föderation vom 11. Oktober 2010 N 258
„Bei Billigung der Weisungen zur Organisation des Strafvollzugs in Form von Freiheitsbeschränkungen“

Mit Änderungen und Ergänzungen von:

In Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom 27. Dezember 2009 N 377-FZ "Über Änderungen bestimmter" Gesetzgebungsakte Russische Föderation im Zusammenhang mit dem Erlass der Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Strafvollzugsgesetzes der Russischen Föderation über die Bestrafung in Form von Freiheitsbeschränkungen "(Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2009, N 52 (Teil 1 ), Art. 6453), Erlasse der Regierung der Russischen Föderation vom 28.03.2010 N 190 „Über Änderungen der Vorschriften über die strafrechtliche Vollstreckungsinspektionen“ (Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 2010, N 14, Art. 1655), vom 31.03.2010 N 198 "Über die Genehmigung der Liste der audiovisuellen, elektronischen und sonstigen" technische Mittel Aufsicht und Kontrolle, die von den kriminellen Exekutivinspektoraten verwendet werden, um die Aufsicht über die zu einer Strafe Verurteilten in Form von Freiheitsbeschränkungen zu gewährleisten "(Gesammelte Gesetze der Russischen Föderation, 2010, N 14, Art. 1663) und um den Strafvollzug zu organisieren in Form von Freiheitseinschränkung bestelle ich:

1. Die beigefügte Weisung über die Organisation des Strafvollzugs in Form der Freiheitsbeschränkung zu genehmigen.

Informationen zu Änderungen:

2. Der Föderale Dienst für den Vollzug von Strafen (GA Kornienko) sorgt für die Ausführung der Anweisung über die Organisation des Strafvollzugs in Form der Freiheitsbeschränkung.

3. Die Kontrolle über die Ausführung des Befehls wird dem stellvertretenden Minister A.D. übertragen. Alchanow.

Das Verfahren zur Vollstreckung von Strafen in Form von Freiheitsbeschränkungen durch die kriminalpolizeilichen Aufsichtsbehörden ist geregelt.

Für jeden Verurteilten wird eine Personalakte und ein Betreuungsbogen angelegt. Das Erscheinen erhält er gegen Unterschrift innerhalb von 3 Tagen bei der Besichtigung zur Anmeldung. Nachfolgende Anrufe (mindestens 1 Mal pro Monat) erfolgen telefonisch, durch elektronische und andere Kommunikation, wenn der Mitarbeiter die Inspektion besucht. Die Anzeige kann in den Briefkasten geworfen oder mit deren Einverständnis an mit der verurteilten Person zusammenlebende Personen ausgehändigt werden. Minderjährige werden mit ihren Eltern gerufen.

Die verurteilte Person wird über die Reihenfolge und Bedingungen der Strafverbüßung, ihre Rechte und Pflichten, die Verantwortung für die begangenen Verstöße aufgeklärt. Eine Notiz wird ausgegeben. Die Aufsichtsbehörde führt mindestens einmal im Monat Kontrollen am Wohn-, Arbeits- und Studienort des Verurteilten sowie an den Besuchsorten durch. Der Inspektor kann jederzeit (außer nachts) zu ihm nach Hause kommen. Der Einsatz audiovisueller, elektronischer und sonstiger technischer Überwachungsmittel ist erlaubt. Die verurteilte Person ist für ihren Schaden verantwortlich. Wohn-, Arbeits-, Studienort kann nur mit Zustimmung der Inspektion geändert werden.

Die Freiheitsbeschränkung wird ab dem Tag der Registrierung berechnet, und wenn die genannte Strafe den nicht verbüßten Teil der Freiheitsstrafe ersetzt – ab dem Tag der Entlassung aus einer Justizvollzugsanstalt. Die Zeit der unerlaubten Abwesenheit vom Wohnort von mehr als 1 Tag wird nicht in den angegebenen Zeitraum eingerechnet.

Die verurteilte Person hat das Recht, bei der Aufsichtsbehörde Hilfe bei der Arbeitssuche sowie bei der Sozialversicherungsbehörde in einer schwierigen finanziellen Lage zu beantragen.

Beschluss des Justizministeriums der Russischen Föderation vom 11. Oktober 2010 N 258 „Über die Genehmigung der Anweisungen zur Organisation der Strafvollstreckung in Form der Einschränkung der Freiheit“

Registrierung N 18780

Diese Bestellung tritt 10 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sie offizielle Veröffentlichung

Dieses Dokument wird durch folgende Dokumente ergänzt:

Die Änderungen treten 10 Tage nach dem Tag der offiziellen Veröffentlichung der genannten Bestellung in Kraft.

Verordnung des Justizministeriums der Russischen Föderation vom 3. September 2007 N 177 "Über die Genehmigung des Handbuchs über die Organisation der Tätigkeit von Feuerwehren, Einzelposten, Brandschutzgruppen des Abteilungsfeuerschutzes von Institutionen, die Strafen ausführen, und pre - Untersuchungshaftanstalten des Strafvollzugs"

Verordnung des Justizministeriums der Russischen Föderation vom 3. September 2007 N 177
"Bei Genehmigung des Handbuchs über die Organisation der Aktivitäten von Feuerwehren, Einzelposten, Gruppen Brandschutz Abteilungsleiter Feuerwehr Strafvollzugsanstalten und Untersuchungshaftanstalten des Strafvollzugs"

1. Das beigefügte Handbuch über die Organisation der Tätigkeit von Feuerwehren, Einzelbotschaftern, Brandschutzgruppen des Abteilungsfeuerschutzes der Strafvollzugsanstalten und Untersuchungshaftanstalten des Strafvollzugs zu genehmigen.

2. Verordnung des Justizministeriums der Russischen Föderation vom 27. Januar 2000 N 16 "Über die Genehmigung des Handbuchs über die Organisation der Aktivitäten von Feuerwehren, Einzelposten, Brandschutzgruppen von Abteilungen" Feuerwehr Strafvollzugsanstalten und Untersuchungshaftanstalten des Strafvollzugs des Justizministeriums der Russischen Föderation “werden für ungültig erklärt.

Verordnung des Justizministeriums Russlands vom 03.09.2007 N 177 "Über die Genehmigung des Handbuchs über die Organisation der Tätigkeit von Feuerwehren, Einzelposten, Brandschutzgruppen der Abteilung Brandschutz von Institutionen, die Strafen ausführen, und Vorverfahren Haftanstalten des Strafvollzugs"

JUSTIZMINISTERIUM DER RUSSISCHEN FÖDERATION

ZUR GENEHMIGUNG DES ORGANISATIONSHANDBUCHS
AKTIVITÄTEN VON FEUERWEHREINHEITEN, EINZELNEN POSTEN, GRUPPEN
BRANDSCHUTZ DER ABTEILUNG BRANDSCHUTZ
INSTITUTIONEN, DIE STRAFEN UND UNTERSUCHUNGEN DURCHFÜHREN
ISOLATOREN DES KRIMINALEN EXECUTIVE SYSTEMS

In Übereinstimmung mit dem Dekret des Präsidenten der Russischen Föderation vom 13. Oktober 2004 N 1314 "Fragen Bundesdienst Vollstreckung von Strafen "(Gesammelte Gesetze der Russischen Föderation, 2004, N 42, Art. 4109, 2005, N 29, Art. 3037, N 49, Art. 5204; 2007, N 11, Art. 1283) und um Verbesserung der Organisation der Servicetätigkeiten, Arbeiten zur Verhütung und Löschung von Bränden von Feuerwehren, Einzelposten, Brandschutzgruppen des Abteilungsfeuerschutzes der Strafvollzugsanstalten und Untersuchungshaftanstalten des Strafvollzugs, ich befehle:

1. Das beigefügte Handbuch über die Organisation der Tätigkeit der Feuerwehren, der einzelnen Dienststellen, der Brandschutzgruppen des Abteilungsfeuerschutzes der Strafvollzugsanstalten und der Untersuchungshaftanstalten des Strafvollzugs zu genehmigen.

Verordnung des Justizministeriums der Russischen Föderation (Justizministerium Russlands) vom 22. August 2014 N 177. Moskau „Über die Änderung der Verordnung des Justizministeriums der Russischen Föderation vom 11. Oktober 2010 N 258“ On Genehmigung der Anweisung zur Organisation des Strafvollzugs in Form der Freiheitsbeschränkung ""

Registrierung N 33891

In Übereinstimmung mit dem Strafgesetzbuch der Russischen Föderation (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 1997, N 2, Art. 198; 1998, N 2, Art. 227, N 30, Art. 3613, N 31, Art. 3803; 1999, N 12, Art. 1406, 2001, Nr. 11, Art. 1002, Nr. 13, Art. 1140, Nr. 26, Art. 2589, 2003, Nr. 24, Art. 2250, Nr. 50, Art . 4847; 2004, Nr. 27, Art. 2711, Nr. 35, Art. 3607, Nr. 45, Art. 4379; 2005, Nr. 6, Art. 431, Nr. 14, Art. 1213, Art. 1214 , Nr. 19, Art. 1753, Art. 1754; 2006, Nr. 2, Artikel 173, Nr. 3, Artikel 276, Nr. 15, Artikel 1575, Nr. 19, Artikel 2059; 2007, Nr. 1 (Teil 1), Art. 36, Nr. 24, Art. 2834, Nr. 30, Art. 3756, Art. 3808, Nr. 31, Art. 4011, Nr. 41, Art. 4845, Nr. 49, Art. 6060; 2008 , Nr. 14, Art. 1359, Nr. 29 (Teil 1), Art. 3412, N 30 (Teil 2), Art. 3616, N 45, Art. 5140, N 49, Art. 5733, N 52 (Teil 1), Art. 6216, Art. 6226, 2009, N 7, Art. 791, N 23, Art. 2761, Art. 2766, N 29, Art. 3628, N 51, Art. 6162, N 52 (Teil 1 ), Art. 6453; 2010, N 8, Art. 780, 14, Art. 1553, Art. 1556, Nr. 15, Art. 1742, Art. 1752, Nr. 27, Art. 3416; 2011, Nr. 1 , Art. 16, Nr. 7, Art. 901, Art. 902, Nr. 15, Art. 2039, N 27, Kunst. 3870, N 45, Art.-Nr. 6324, N 49 (Teil 5), Art.-Nr. 7056, Nr. 50, Art.-Nr. 7362; 2012, N 10, Art.-Nr. 1162, Nr. 14, Art.-Nr. 1551, Nr.19, Art.-Nr. 2279, Nr. 49, Art.-Nr. 6753, Nr. 53 (Teil 1), Art.-Nr. 7629, Art.-Nr. 7638; 2013, N 14, Art.-Nr. 1667, Nr. 23, Art.-Nr. 2879, Nr. 27, Art.-Nr. 3470, 3477, Nr. 30 (Teil 1), Art.-Nr. 4052, Nr. 44, Art.-Nr. 5633, Nr. 51, Art.-Nr. 6698, Nr. 52 (Teil 1), Art.-Nr. 6997; 2014, N 6, Art.-Nr. 558, Nr. 19, Art.-Nr. 2301, Art.-Nr. 2309, Nr. 26 (Teil 1), Art.-Nr. 3369), durch das Dekret des Präsidenten der Russischen Föderation vom 13.10.2004 N1313 "Angelegenheiten des Justizministeriums der Russischen Föderation" (Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 2004, N42, Art. 4108; 2005, N44, Art. 4535, N 52 (Teil 3), Art. 5690, 2006, N 12, Art. 1284, N 19, Art. 2070, N 23, Art. 2452, N 38, Art. 3975, N 39, 2007, N 13, Art. 1530, N 20, Art. 2390, 2008, N 10 (Teil 2), Art. 909, N 29 (Teil 1), Art. 3473, N 43, Art. 4921; 2010 , N 4, Art. 368, N 19, Art. 2300, 2011, Nr. 21, Art. 2927, Art. 2930, Nr. 29, Art. 4420, 2012, Nr. 8, Art. 990, Nr. 18, Art. 2166, Nr. 22, Artikel 2759, Nr. 38 , Art. 5070, Nr. 47, Art. 6459, Nr. 53 (Teil 2), Art. 7866; 2013, Nr. 26, Art. 3314, Nr. 49 (Teil 7), Art. 6396, Nr. 52 (Teil 2), 2), Art. 7137, 2014, N 26 (Teil 2), Art. 3515, durch die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 16.06.1997 N 729 "Über die Genehmigung der Verordnung über kriminelle Exekutivinspektionen und den Standard ihrer Personalausstattung" (Gesetzsammlung Russische Föderation, 1997, N 25, Art. 2947; 1999, N 10, Art. 1228; 2010, N 14, Art .1655; 201 2, Nr. 18, Kunst. 2224) und zur Verbesserung der Organisation des Strafvollzugs in Form von Freiheitsbeschränkungen Ich bestelle:

Zur Änderung des Beschlusses des Justizministeriums der Russischen Föderation vom 11.10.2010 N 258 "Über die Genehmigung der Anweisungen zur Organisation der Strafvollstreckung in Form von Freiheitsbeschränkungen" (registriert vom Justizministerium Russlands am 21.10 .2010, Registrierung N 18780) ändert sich gemäß Anhang.

Minister A. Konovalov

Änderungen der Verordnung des Justizministeriums der Russischen Föderation vom 11. Oktober 2010 N 258 "Über die Genehmigung der Anweisung zur Organisation des Strafvollzugs in Form von Freiheitsbeschränkungen"

1. In der Anordnung des Justizministeriums der Russischen Föderation vom 11.10.2010 N 258 "Über die Genehmigung der Anweisung zur Organisation der Strafvollstreckung in Form der Freiheitsbeschränkung":

in Absatz 2 werden die Worte „(Reimer AA)“ durch die Worte „(GA Kornienko)“ ersetzt;

in Absatz 3 der Worte "Stellvertretender Minister Smirnov A.A." durch die Worte „Erster Stellvertretender Minister A.A. Smirnova."

2. In der Anweisung über die Organisation der Vollstreckung einer Strafe in Form einer Freiheitsbeschränkung, genehmigt durch Beschluss des Justizministeriums der Russischen Föderation vom 11.10.2010 N 258:

1) Satz 8 wird nach den Worten „Einsichtnahme“ ergänzt durch die Worte „sendet eine Vorlage an das Gericht zur Klärung von Zweifeln und Unklarheiten, die bei der Vollstreckung des Urteils (Urteil, Urteil) des Gerichts entstanden sind, sowie“ ;

2) Ziffer 11 wird durch den sechsten Absatz mit folgendem Inhalt ergänzt:

„benachrichtigt das Gericht, das das Urteil gefällt hat, zusätzlich den Beginn und den Ort der Strafverbüßung der verurteilten Person in Form einer Freiheitsbeschränkung (Anlage Nr. 2a).“;

3) Kapitel II wird durch Abschnitt 17.1 wie folgt ergänzt:

"17.1. Ein Gespräch mit einem behinderten Häftling mit Hör- und (oder) Sprachbehinderung wird unter Beteiligung eines Gebärdensprachdolmetschers geführt.

Während der Zeit der Registrierung durch die Inspektion werden auch Folgegespräche mit Verurteilten dieser Kategorie unter Beteiligung eines Gebärdensprachdolmetschers geführt.

Die Bestimmungen dieser Klausel gelten nicht für Personen, die aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten als behindert anerkannt werden.“;

4) Kapitel IV wird durch Ziffer 34.1 wie folgt ergänzt:

"34.1. Andere Organisationen (im Folgenden als Organisation bezeichnet, die technischer Service) gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über die Auftragserteilung für die Lieferung von Waren, die Ausführung von Arbeiten, die Erbringung von Dienstleistungen für den staatlichen und kommunalen Bedarf.";

5) Abschnitt 35 nach den Worten „Inspektion Mitarbeiter“ wird ergänzt durch die Worte „(Mitarbeiter der Organisation, die die Wartung in Anwesenheit des Inspektionsmitarbeiters durchführt)“;

6) Abschnitt 36 wird nach den Worten „durch die Inspektion festgestellt“ durch die Worte „(durch eine Organisation, die in Anwesenheit eines Inspektionsmitarbeiters Instandhaltung durchführt)“ ergänzt;

7) Klausel 39 nach den Worten „Inspektionsmitarbeiter“ wird durch die Wörter „(ein Mitarbeiter der Organisation, der die Wartung in Anwesenheit eines Inspektionsmitarbeiters durchführt)“ ergänzt;

8) Titel Kapitel VII wie folgt zu lesen:

"VII. Das Verfahren zur Durchführung der Initial Suchaktivitäten den Aufenthaltsort von Verurteilten festzustellen ”;

9) In Abschnitt 55 werden die Worte „Erste Maßnahmen“ durch die Worte „Erste Maßnahmen zur Durchsuchung“ ersetzt;

im ersten und sechsten Absatz nach dem Wort "initial" das Wort "search" hinzufügen;

im zweiten Absatz nach dem Wort "initial" das Wort "search" hinzufügen.

11) in Klausel 57 nach dem Wort „initial“ das Wort „search“ hinzufügen;

12) Ziffer 58 ist wie folgt anzugeben:

"58. Wird der Aufenthaltsort der verurteilten Person innerhalb von dreißig Tagen aufgrund der ersten Durchsuchungsmaßnahmen nicht festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde:

sendet an die operative Einheit Gebietskörperschaft FSIN von Russland Informationen (Anhang N 28) für die Entscheidung über die Eintragung einer verurteilten Person in die Fahndungsliste mit dem Anhang von Materialien der ersten Durchsuchungsmaßnahmen, um den Aufenthaltsort der verurteilten Person festzustellen 1;

in Bezug auf eine verurteilte Person, der die Freiheitsbeschränkung zugewiesen wurde, als zusätzliche Strafe, Informationen an das Organ für innere Angelegenheiten übermittelt, um ein Strafverfahren aufgrund einer Straftat einzuleiten, teilweise vorgesehen 1 Artikel 314 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation 2;

legt dem Gericht einen Antrag auf Ersatz der verurteilten Person durch eine ungestrafte Freiheitsstrafe in Form einer Freiheitsbeschränkung, die als Hauptstrafe verhängt wird, oder im Wege der Ersetzung des ungestraften Teils der Strafe in Form einer Freiheitsentziehung gemäß gemäß Artikel 80 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation durch Strafe in Form von Freiheitsentzug (Anhang Nr. 26). ";

fügen Sie die Fußnoten eins und zwei wie folgt hinzu:

»1 Artikel 18 Absatz 1 Teil 2 des Strafvollzugsgesetzes der Russischen Föderation;

2 Absatz 1 von Teil 3 von Artikel 151 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation.";

13) Ziffer 59 ist in folgender Ausgabe anzugeben:

"59. Im Falle der Festnahme eines zur Freiheitsentziehung verurteilten Gesuchten ist unverzüglich die Besichtigung am Haftort ab dem Zeitpunkt des Erhalts von Informationen der Organe für innere Angelegenheiten oder der operativen Einheit des Gebietskörpers des Bundesstrafvollzugsdienstes Russlands, spätestens jedoch 48 Stunden nach der Festnahme der verurteilten Person, eine Vorlage an das Gericht (Anhang Nr. 33 ) über seine Inhaftierung bis zur Prüfung der in Artikel 397 Absatz 2 der Strafprozessordnung von der Russischen Föderation, jedoch nicht länger als 30 Tage.";

  • Juryreform. Änderungen, die am 1. Juni 2018 in Kraft treten In Russland wird eine geringe Zahl von Straftaten der Gerichtsbarkeit der Geschworenen zugeschrieben, weshalb die meisten Angeklagten nicht [...]
  • Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 12.03.2014 N 177 "Über die Genehmigung des Verfahrens und der Bedingungen für den Transfer von Studenten aus einer Organisation, die Bildungsaktivitätenüber Bildungsprogramme der Primarstufe, der Grundstufe allgemein und der Sekundarstufe Allgemeinbildung, an andere Organisationen, die Bildungsaktivitäten zu Bildungsprogrammen des entsprechenden Niveaus und Schwerpunkts durchführen "

    Gemäß Absatz 15 von Teil 1 und Teil 9 von Artikel 34 Bundesgesetz vom 29. Dezember 2012 N 273-FZ "Über Bildung in der Russischen Föderation" (Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 2012, N 53, Art. 7598; 2013, N 19, Art. 2326; N 23, Art. 2878; N 27, Art. 3462, N 30, Art. 4036, N 48, Art. 6165, 2014, N 6, Art. 562, Art. 566), Unterabsätze 5.2.19 - 5.2.21 der Verordnung über das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 3. Juni 2013 N 466 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2013, N 23, Art. 2923; N 33, Art. 4386; N 37, Art. 4702; 2014, N 2, Art. 126, N 6, Art. 582), ich bestelle:

    Genehmigung des beigefügten Verfahrens und der Bedingungen für den Übergang von Schülern von einer Organisation, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der allgemeinen Grundschule, der allgemeinen Grundbildung und der allgemeinbildenden Sekundarstufe durchführt, zu anderen Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen des entsprechenden Niveaus durchführen, und Fokus.

    Der Minister
    D. V. LIVANOV

    Anwendung

    Zugelassen
    im Auftrag des Bildungsministeriums
    und Wissenschaft der Russischen Föderation
    vom 12. März 2014 N 177

    BESTELLUNG UND BEDINGUNGEN
    DURCHFÜHRUNG DES STUDENTENTRANSFERS VON EINEM
    ORGANISATIONEN, DIE BILDUNGSAKTIVITÄTEN DURCHFÜHREN
    FÜR BILDUNGSPROGRAMME VON PRIMARY GENERAL, BASIC
    ALLGEMEINE UND SEKUNDÄRE ALLGEMEINE BILDUNG, AN ANDERE ORGANISATIONEN,
    DURCHFÜHRUNG VON BILDUNGSAKTIVITÄTEN
    FÜR BILDUNGSPROGRAMME RELEVANT FÜR
    EBENE UND ANFAHRT

    I. Allgemeine Bestimmungen

    1. Das Verfahren und die Bedingungen für den Übergang von Schülern von einer Organisation, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der allgemeinen Grundschule, der allgemeinen Grundbildung und der allgemeinen Sekundarbildung durchführt, zu anderen Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen des entsprechenden Niveaus und Schwerpunkts durchführen (im Folgenden als Verfahren bezeichnet), etablieren Allgemeine Anforderungen auf das Verfahren und die Bedingungen für den Übergang eines Schülers von einer Organisation, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der allgemeinen Grundschule, der allgemeinen Grundbildung und der allgemeinbildenden Sekundarstufe durchführt, in der er studiert (im Folgenden - die Quellorganisation), zu einer anderen Organisation, die Bildungsaktivitäten zu Bildungsprogrammen des entsprechenden Niveaus und Schwerpunkts (im Folgenden als Gastorganisation bezeichnet), in folgenden Fällen:

    auf Initiative eines erwachsenen Schülers oder der Eltern (gesetzlicher Vertreter) eines minderjährigen Schülers;

    im Falle der Beendigung der Aktivitäten der ursprünglichen Organisation die Aufhebung der Lizenz zur Durchführung von Bildungsaktivitäten (im Folgenden - die Lizenz), der Entzug ihrer staatlichen Akkreditierung gemäß den einschlägigen Bildungsprogramm oder Ablauf der Gültigkeitsdauer der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang;

    bei Aussetzung der Lizenz, Aussetzung der staatlichen Akkreditierung ganz oder in Bezug auf individuelle Ebenen Ausbildung.

    2. Der Gründer der ursprünglichen Organisation und (oder) sein bevollmächtigter Vorstand der ursprünglichen Organisation (im Folgenden: der Gründer) sorgt für den Transfer von erwachsenen Schülern mit deren schriftlicher Zustimmung sowie von minderjährigen Schülern mit schriftlicher Zustimmung ihrer Eltern ( gesetzliche Vertreter).

    3. Dieses Verfahren gilt nicht für sonderpädagogische Bildungsorganisationen für Schüler mit abweichendem (sozialgefährlichem) Verhalten und Bildungsorganisationen bei Justizvollzugsanstalten das Strafsystem.

    4. Der Transfer von Studierenden ist unabhängig von der Periode (Zeit) des akademischen Jahres.

    II. Transfer eines erwachsenen Schülers
    auf seine Initiative oder minderjährig
    Schüler auf Initiative seiner Eltern
    (gesetzliche Vertreter)

    5. Im Falle der Versetzung eines erwachsenen Schülers auf seine Initiative oder eines minderjährigen Schülers auf Initiative seiner Eltern (gesetzliche Vertreter), der erwachsene Schüler oder die Eltern (gesetzliche Vertreter) eines minderjährigen Schülers:

    die Aufnahmeorganisation auswählen;

    kontaktieren Sie die ausgewählte Organisation mit einer Anfrage nach der Verfügbarkeit von freien Plätzen, einschließlich der Nutzung des Internets;

    mangels freier Plätze in der gewählten Organisation wenden sie sich an die Behörden Kommunalverwaltung in der Ausbildung angemessen Gemeindebezirk, Stadtbezirk zur Bestimmung der Aufnahmeeinrichtung aus den kommunalen Bildungseinrichtungen;

    bei der Herkunftsorganisation mit einem Antrag auf Ausweisung des Studierenden im Zusammenhang mit der Überführung in die aufnehmende Einrichtung beantragen. Der Versetzungsantrag kann im Formular gesendet werden elektronisches Dokument das Internet benutzen.

    6. Im Antrag eines erwachsenen Schülers oder der Eltern (gesetzlicher Vertreter) eines minderjährigen Schülers auf Ausschluss durch Versetzung an die Gastorganisation ist Folgendes anzugeben:

    a) Nachname, Name, Patronym (falls vorhanden) des Studenten;

    b) Geburtsdatum;

    c) Klasse und Profil der Ausbildung (falls vorhanden);

    d) der Name der Aufnahmeorganisation. Bei Umzug in einen anderen Bereich nur Ortschaft, das Thema der Russischen Föderation.

    7. Auf Grund eines Antrags eines volljährigen Studierenden oder der Eltern (gesetzlicher Vertreter) eines minderjährigen Studierenden auf Ausweisungsversetzung erlässt die Quellenorganisation innerhalb von drei Tagen einen Verwaltungsakt über den Ausweisungsverweis mit Angabe des die Gastorganisation.

    8. Die Quellenorganisation stellt dem erwachsenen Schüler oder den Eltern (gesetzlichen Vertretern) des minderjährigen Schülers folgende Dokumente aus:

    Personalakte des Studenten;

    Dokumente, die Informationen über den Fortschritt des Studenten im laufenden akademischen Jahr enthalten (ein Auszug aus dem Klassenbuch mit den aktuellen Noten und Ergebnissen der Zwischenzertifizierung), beglaubigt durch das Siegel der ursprünglichen Organisation und die Unterschrift ihres Leiters (von ihm bevollmächtigte Person) .

    9. Das Erfordernis anderer Unterlagen als Grundlage für die Immatrikulation von Studierenden in der Gasteinrichtung im Zusammenhang mit dem Übertritt von der Quelleinrichtung ist nicht zulässig.

    10. Die in Ziffer 8 dieses Verfahrens genannten Unterlagen werden von einem volljährigen Studierenden oder den Eltern (gesetzlichen Vertretern) eines minderjährigen Studierenden zusammen mit einem Antrag auf Immatrikulation des Studierenden bei der genannten Einrichtung in der Reihenfolge des Übertritts bei der Gastorganisation eingereicht von der ursprünglichen Organisation und Vorlage des Originalausweises des erwachsenen Schülers oder Elternteils (gesetzlicher Vertreter) eines minderjährigen Schülers.

    11. Die Immatrikulation eines Studierenden in der Gasteinrichtung im Wege des Übertritts wird durch einen Verwaltungsakt des Leiters der Gasteinrichtung (von ihm bevollmächtigte Person) innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des „Antrags und der in Ziffer 8 genannten Unterlagen“ formalisiert dieses Verfahrens unter Angabe des Datums der Einschreibung und der Klasse.

    12. Bei der Immatrikulation eines aus der Herkunftsorganisation ausgeschlossenen Studierenden teilt die aufnehmende Einrichtung der Herkunftsorganisation innerhalb von zwei Werktagen nach Erlass des Verwaltungsakts über die Immatrikulation im Wege der Versetzung die Nummer und das Datum schriftlich mit des Verwaltungsakts über die Immatrikulation des Studierenden in der aufnehmenden Einrichtung.

    III. Übersetzung des Studenten in der Veranstaltung
    Beendigung der Tätigkeit der ursprünglichen Organisation,
    Entzug einer Lizenz, Entzug des Status
    Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang
    oder Ablauf der staatlichen Akkreditierung
    nach dem entsprechenden Bildungsprogramm; im Fall von
    Aussetzung der Lizenz, Aussetzung
    staatliche Akkreditierung vollständig oder in Bezug auf
    individuelle Bildungsstufen

    13. Wenn die Entscheidung getroffen wird, die Aktivitäten der ursprünglichen Einrichtung zu beenden, wird die aufnehmende Einrichtung (Liste der aufnehmenden Einrichtungen), der die Studierenden, die die erforderliche schriftliche Zustimmung zur Versetzung gemäß Absatz 2 dieses Verfahrens erteilt haben, übertragen werden, sind im entsprechenden Verwaltungsakt des Stifters angegeben.

    Im Falle der Beendigung ihrer Tätigkeit ist die Quellenorganisation verpflichtet, volljährige Studierende, Eltern (gesetzliche Vertreter) minderjähriger Studierender innerhalb von fünf Werktagen ab Erlass des Stifterbeschlusses über die Kündigung schriftlich über den bevorstehenden Wechsel zu informieren über die Aktivitäten der ursprünglichen Organisation informieren und diese Mitteilung auch auf ihrer offiziellen Website im Internet platzieren. Diese Mitteilung muss die Bedingungen für die Erteilung der schriftlichen Zustimmung der in Absatz 2 dieses Verfahrens genannten Personen zur Überstellung an die Aufnahmeorganisation enthalten.

    14. Die Herkunftsorganisation ist verpflichtet, den Gründer, volljährige Studierende oder Eltern (gesetzliche Vertreter) minderjähriger Studierender schriftlich über den Grund der Versetzung zu informieren und diesen Hinweis auch auf ihrer offiziellen Website im Internet zu veröffentlichen:

    im Falle des Widerrufs der Erlaubnis zur Durchführung von Bildungstätigkeiten - innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum des Eintritts in rechtliche Handhabe Gerichtsentscheidungen;

    im Falle der Aussetzung der Lizenz - innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der Eintragung in das Lizenzregister von Informationen mit Informationen über die akzeptierten Bundesorgan Exekutivgewalt Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsfunktionen im Bildungsbereich oder durch das Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation, die die von der Russischen Föderation im Bildungsbereich übertragenen Befugnisse ausübt, eine Entscheidung über die Aussetzung der Lizenz zur Durchführung von Bildungseinrichtungen Aktivitäten;

    bei Entzug der ursprünglichen Organisation der staatlichen Akkreditierung ganz oder für den entsprechenden Bildungsgang sowie Aufhebung der staatlichen Akkreditierung ganz oder in Bezug auf einzelne Bildungsstufen - innerhalb von fünf Werktagen ab Eintritt in die Verzeichnis der Organisationen, die Bildungsaktivitäten im Rahmen staatlich anerkannter Bildungsprogramme durchführen, Informationen mit Informationen über die Entscheidung des föderalen Exekutivorgans, das die Funktionen der Kontrolle und Aufsicht im Bildungsbereich wahrnimmt, oder des Exekutivorgans der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation Föderation, die die von der Russischen Föderation im Bildungsbereich übertragenen Befugnisse ausübt (im Folgenden - Akkreditierungsstellen), die Entscheidung, der ursprünglichen Organisation die staatliche Akkreditierung vollständig oder für das entsprechende Bildungsprogramm oder die vollständige Aussetzung der staatlichen Akkreditierung zu entziehen, oder in Bezug auf bestimmte Bildungsstufen Ich bin;

    wenn bis zum Ablauf der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang weniger als 105 Tage verbleiben und der Herkunftsorganisation kein Bescheid der Akkreditierungsstelle über die Annahme eines Antrags auf staatliche Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang und die Unterlagen vorliegen dieser zur Prüfung in der Sache beigefügt - innerhalb von fünf Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem das angegebene Ereignis eintritt;

    wenn die Akkreditierungsstelle der ursprünglichen Organisation die staatliche Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang verweigert, wenn die Gültigkeit der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang abgelaufen ist, - innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der Eintragung in das Register der durchführenden Organisationen Bildungsaktivitäten im Rahmen staatlich akkreditierter Bildungsprogramme, Informationen, die Informationen über den Erlass eines Aktes der Akkreditierungsstelle über die Verweigerung der ursprünglichen Organisation bei der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang enthalten.

    15. Der Stifter wählt die Aufnahmeorganisationen mit Ausnahme des in Ziffer 13 dieses Verfahrens genannten Falles aus, indem er:

    zuvor von der Quellorganisation erhaltene Informationen über die Gehaltsliste der Studenten mit Angabe der Bildungsprogramme, die sie beherrschen;

    16. Der Gründer beantragt beim Register der Organisationen, die Bildungsaktivitäten im Rahmen staatlich anerkannter Bildungsprogramme durchführen, Organisationen, die Bildungsaktivitäten im Rahmen der entsprechenden Bildungsprogramme durchführen, die Möglichkeit, Schüler zu ihnen zu transferieren.

    Führungskräfte diese Organisationen oder die von ihnen bevollmächtigten Personen müssen innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des entsprechenden Antrags schriftlich über die Möglichkeit der Versetzung der Studierenden informieren.

    17. Die Herkunftsorganisation macht die Schüler und deren Eltern (gesetzliche Vertreter) auf die vom Gründer erhaltenen Informationen über Organisationen, die die entsprechenden Bildungsprogramme durchführen, die zugestimmt haben, Schüler von der Herkunftsorganisation zu transferieren, sowie über die Bedingungen zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung der in Absatz 2 dieses Verfahrens genannten Personen zur Weitergabe an die aufnehmende Organisation. Die angegebenen Informationen werden innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt übermittelt und umfassen: den Namen der Gastorganisation (Gastorganisationen), die Liste der von der Organisation durchgeführten Bildungsprogramme, die Anzahl der offenen Stellen.

    18. Nach entsprechender schriftlicher Zustimmung der in Absatz 2 dieses Verfahrens genannten Personen erlässt die ursprüngliche Einrichtung einen Verwaltungsakt über die Ausweisung der Studierenden in der Reihenfolge der Versetzung an die aufnehmende Einrichtung, in der die Grundlage für die Versetzung angegeben wird (Beendigung des Aktivitäten der Organisation, Widerruf der Lizenz, Entzug der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang, Ablauf der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang).

    19. Im Falle einer Verweigerung des Übertritts in die vorgeschlagene Gastorganisation geben der volljährige Studierende oder die Eltern (gesetzliche Vertreter) des minderjährigen Studierenden dies in einem schriftlichen Antrag an.

    20. Die Ursprungsorganisation unterbreitet der aufnehmenden Organisation Lohn-und Gehaltsabrechnung Studierende, Kopien von Studienplänen, die entsprechende schriftliche Einwilligung der in Absatz 2 dieses Verfahrens genannten Personen, Personalakten der Studierenden.

    21. Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen erlässt die aufnehmende Einrichtung einen Verwaltungsakt über die Immatrikulation von Studierenden in die aufnehmende Einrichtung im Wege der Versetzung im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit der ursprünglichen Einrichtung, Entzug der Lizenz, Aussetzung der die Lizenz, Entzug der ursprünglichen Organisation der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang, Aussetzung der staatlichen Akkreditierung vollständig oder in Bezug auf bestimmte Bildungsstufen, Ablauf der Gültigkeitsdauer der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang.

    Im Verwaltungsakt der Immatrikulation wird bei der Immatrikulation des Studenten in der Reihenfolge des Übertritts ein Eintrag unter Angabe der Herkunftsorganisation, in der er vor dem Übertritt studiert hat, der Klasse, der Ausbildungsform vorgenommen.

    22. In der Aufnahmeeinrichtung werden auf der Grundlage der übertragenen Personalakten neue Personalakten über die Studierenden erstellt, einschließlich eines Auszuges aus dem Immatrikulationsakt in der Reihenfolge der Versetzung, der entsprechenden schriftlichen Zustimmung der in Absatz . genannten Personen 2 dieses Verfahrens.

    Registrierung N 32215

    In Übereinstimmung mit Abschnitt 15 von Teil 1 und Teil 9 von Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 29. Art. 7598, 2013, N 19, Art. 2326, N 23, Art. 2878, N 27, Art. 3462, N 30, Art. 4036, N 48, Art. 6165, 2014, N 6, Art. 562, Art. 562. 566), Unterabsätze 5.2.19-5.2.21 der Verordnung über das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 3. Juni 2013 N 466 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation , 2013, N 23, Art. 2923, N 33, Art. 4386, N 37, Art. 4702, 2014, Nr. 2, Art. 126; Nr. 6, Art. 582), Ich bestelle:

    Genehmigung des beigefügten Verfahrens und der Bedingungen für den Übergang von Schülern von einer Organisation, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der allgemeinen Grundschule, der allgemeinen Grundbildung und der allgemeinbildenden Sekundarstufe durchführt, zu anderen Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen des entsprechenden Niveaus durchführen, und Fokus.

    Minister D. Livanov

    Anwendung

    Das Verfahren und die Bedingungen für den Übergang von Schülern von einer Organisation, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der allgemeinen Grundschule, der allgemeinen Grundbildung und der sekundären Allgemeinbildung durchführt, zu anderen Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen des entsprechenden Niveaus und Schwerpunkts durchführen

    I. Allgemeine Bestimmungen

    1. Das Verfahren und die Bedingungen für die Versetzung von Schülern von einer Organisation, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der allgemeinen Grundschule, der allgemeinen Grundbildung und der allgemeinbildenden Sekundarstufe durchführt, zu anderen Organisationen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen des entsprechenden Niveaus und Schwerpunkts durchführen (im Folgenden: als das Verfahren) allgemeine Anforderungen an das Verfahren und die Bedingungen für die Versetzung eines Schülers von einer Organisation festlegen, die Bildungsaktivitäten in Bildungsprogrammen der allgemeinen Grundschule, der allgemeinen Grundbildung und der allgemeinbildenden Sekundarstufe durchführt, in der er studiert (im Folgenden - die Quelle Organisation), an eine andere Organisation, die Bildungsaktivitäten zu Bildungsprogrammen des entsprechenden Niveaus und Schwerpunkts durchführt (im Folgenden als Aufnahmeorganisation bezeichnet), in folgenden Fällen:

    auf Initiative eines erwachsenen Schülers oder der Eltern (gesetzlicher Vertreter) eines minderjährigen Schülers;

    im Falle der Beendigung der Tätigkeit der ursprünglichen Organisation, des Widerrufs der Erlaubnis zur Durchführung von Bildungstätigkeiten (im Folgenden als Lizenz bezeichnet), des Widerrufs ihrer staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang oder des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang;

    im Falle der Aussetzung der Lizenz, Aussetzung der staatlichen Akkreditierung ganz oder in Bezug auf bestimmte Bildungsstufen.

    2. Der Gründer der ursprünglichen Organisation und (oder) sein bevollmächtigter Vorstand der ursprünglichen Organisation (im Folgenden: der Gründer) sorgt für den Transfer von erwachsenen Schülern mit deren schriftlicher Zustimmung sowie von minderjährigen Schülern mit schriftlicher Zustimmung ihrer Eltern ( gesetzliche Vertreter).

    3. Die Wirkung dieses Verfahrens gilt nicht für Sonderschulen für Schüler mit abweichendem (sozialgefährlichem) Verhalten und allgemeinbildende Einrichtungen in Justizvollzugsanstalten des Strafvollzugs.

    4. Der Transfer von Studierenden ist unabhängig von der Periode (Zeit) des akademischen Jahres.

    II. Versetzung eines erwachsenen Schülers auf seine Initiative oder eines minderjährigen Schülers auf Initiative seiner Eltern (gesetzliche Vertreter)

    5. Im Falle der Versetzung eines erwachsenen Schülers auf seine Initiative oder eines minderjährigen Schülers auf Initiative seiner Eltern (gesetzliche Vertreter), der erwachsene Schüler oder die Eltern (gesetzliche Vertreter) eines minderjährigen Schülers:

    die Aufnahmeorganisation auswählen;

    kontaktieren Sie die ausgewählte Organisation mit einer Anfrage nach der Verfügbarkeit von freien Plätzen, einschließlich der Nutzung des Internets;

    bei Fehlen von freien Plätzen in der ausgewählten Einrichtung beantragen sie bei den örtlichen Behörden im Bildungsbereich des entsprechenden Gemeindebezirks, Stadtbezirks, die Aufnahmeeinrichtung aus den kommunalen Bildungseinrichtungen zu bestimmen;

    bei der Herkunftsorganisation mit einem Antrag auf Ausweisung des Studierenden im Zusammenhang mit der Überführung in die aufnehmende Einrichtung beantragen. Der Versetzungsantrag kann in Form eines elektronischen Dokuments über das Internet übermittelt werden.

    6. Im Antrag eines erwachsenen Schülers oder der Eltern (gesetzlicher Vertreter) eines minderjährigen Schülers auf Ausschluss durch Versetzung an die Gastorganisation ist Folgendes anzugeben:

    a) Nachname, Name, Patronym (falls vorhanden) des Studenten;

    b) Geburtsdatum;

    c) Klasse und Profil der Ausbildung (falls vorhanden);

    d) der Name der Aufnahmeorganisation. Bei einem Umzug an einen anderen Ort wird nur die Siedlung, das Thema der Russischen Föderation, angegeben.

    7. Auf Grund eines Antrags eines volljährigen Studierenden oder der Eltern (gesetzlicher Vertreter) eines minderjährigen Studierenden auf Ausweisungsversetzung erlässt die Quellenorganisation innerhalb von drei Tagen einen Verwaltungsakt über den Ausweisungsverweis mit Angabe des die Gastorganisation.

    8. Die Quellenorganisation stellt dem erwachsenen Schüler oder den Eltern (gesetzlichen Vertretern) des minderjährigen Schülers folgende Dokumente aus:

    Personalakte des Studenten;

    Dokumente, die Informationen über den Fortschritt des Studenten im laufenden akademischen Jahr enthalten (ein Auszug aus dem Klassenbuch mit den aktuellen Noten und Ergebnissen der Zwischenzertifizierung), beglaubigt durch das Siegel der ursprünglichen Organisation und die Unterschrift ihres Leiters (von ihm bevollmächtigte Person) .

    9. Das Erfordernis anderer Unterlagen als Grundlage für die Immatrikulation von Studierenden in der Gasteinrichtung im Zusammenhang mit dem Übertritt von der Quelleinrichtung ist nicht zulässig.

    10. Die in Ziffer 8 dieses Verfahrens genannten Unterlagen werden von einem volljährigen Studierenden oder den Eltern (gesetzlichen Vertretern) eines minderjährigen Studierenden zusammen mit einem Antrag auf Immatrikulation des Studierenden bei der genannten Einrichtung in der Reihenfolge des Übertritts bei der Gastorganisation eingereicht von der ursprünglichen Organisation und Vorlage des Originalausweises des erwachsenen Schülers oder Elternteils (gesetzlicher Vertreter) eines minderjährigen Schülers.

    11. Die Immatrikulation eines Studierenden in der Gasteinrichtung im Wege des Übertritts erfolgt durch einen Verwaltungsakt des Leiters der Gasteinrichtung (von ihm bevollmächtigte Person) innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des Antrags und der in Ziffer 8 genannten Unterlagen dieses Verfahrens unter Angabe des Anmeldedatums und der Klasse.

    12. Bei der Immatrikulation eines aus der Herkunftsorganisation ausgeschlossenen Studierenden teilt die aufnehmende Einrichtung der Herkunftsorganisation innerhalb von zwei Werktagen nach Erlass des Verwaltungsakts über die Immatrikulation im Wege der Versetzung die Nummer und das Datum schriftlich mit des Verwaltungsakts über die Immatrikulation des Studierenden in der aufnehmenden Einrichtung.

    III. Versetzung eines Studenten bei Beendigung der Tätigkeit der ursprünglichen Organisation, Widerruf der Lizenz, Widerruf seiner staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang oder Ablauf der Gültigkeit der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang; bei Entzug der Lizenz, Aussetzung der staatlichen Akkreditierung ganz oder in Bezug auf bestimmte Bildungsstufen

    13. Wenn die Entscheidung getroffen wird, die Aktivitäten der ursprünglichen Einrichtung zu beenden, wird die aufnehmende Einrichtung (Liste der aufnehmenden Einrichtungen), der die Studierenden, die die erforderliche schriftliche Zustimmung zur Versetzung gemäß Absatz 2 dieses Verfahrens erteilt haben, übertragen werden, sind im entsprechenden Verwaltungsakt des Stifters angegeben.

    Im Falle der Beendigung ihrer Tätigkeit ist die Quellenorganisation verpflichtet, volljährige Studierende, Eltern (gesetzliche Vertreter) minderjähriger Studierender innerhalb von fünf Werktagen ab Erlass des Stifterbeschlusses über die Kündigung schriftlich über den bevorstehenden Wechsel zu informieren über die Aktivitäten der ursprünglichen Organisation informieren und diese Mitteilung auch auf ihrer offiziellen Website im Internet platzieren. Diese Mitteilung muss die Bedingungen für die Erteilung der schriftlichen Zustimmung der in Absatz 2 dieses Verfahrens genannten Personen zur Überstellung an die Aufnahmeorganisation enthalten.

    14. Die Herkunftsorganisation ist verpflichtet, den Gründer, volljährige Studierende oder Eltern (gesetzliche Vertreter) minderjähriger Studierender schriftlich über den Grund der Versetzung zu informieren und diesen Hinweis auch auf ihrer offiziellen Website im Internet zu veröffentlichen:

    im Falle der Aufhebung der Lizenz zur Durchführung von Bildungsaktivitäten - innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum des Inkrafttretens der Gerichtsentscheidung;

    bei Aussetzung der Bewilligung - innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum der Eintragung der Informationen in das Bewilligungsregister, die Informationen über die Informationen enthalten, die das Bundesexekutivorgan, das Kontroll- und Aufsichtsfunktionen im Bildungsbereich ausübt, oder die Exekutive erhalten hat Organ der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation, die die von den Befugnissen der Russischen Föderation im Bildungsbereich übermittelten Daten ausführt, die Entscheidung, die Lizenz zur Durchführung von Bildungsaktivitäten auszusetzen;

    bei Entzug der ursprünglichen Organisation der staatlichen Akkreditierung ganz oder für den entsprechenden Bildungsgang sowie Aufhebung der staatlichen Akkreditierung ganz oder in Bezug auf einzelne Bildungsstufen - innerhalb von fünf Werktagen ab Eintritt in die Verzeichnis der Organisationen, die Bildungsaktivitäten im Rahmen staatlich anerkannter Bildungsprogramme durchführen, Informationen mit Informationen über die Entscheidung des föderalen Exekutivorgans, das die Funktionen der Kontrolle und Aufsicht im Bildungsbereich wahrnimmt, oder des Exekutivorgans der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation Föderation, die die von der Russischen Föderation im Bildungsbereich übertragenen Befugnisse ausübt (im Folgenden - Akkreditierungsstellen), die Entscheidung, der ursprünglichen Organisation die staatliche Akkreditierung vollständig oder für das entsprechende Bildungsprogramm oder die vollständige Aussetzung der staatlichen Akkreditierung zu entziehen, oder in Bezug auf bestimmte Bildungsstufen Ich bin;

    wenn bis zum Ablauf der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang weniger als 105 Tage verbleiben und der Herkunftsorganisation kein Bescheid der Akkreditierungsstelle über die Annahme eines Antrags auf staatliche Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang und die Unterlagen vorliegen dieser zur Prüfung in der Sache beigefügt - innerhalb von fünf Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem das angegebene Ereignis eintritt;

    wenn die Akkreditierungsstelle der ursprünglichen Organisation die staatliche Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang verweigert, wenn die Gültigkeit der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang abgelaufen ist, - innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der Eintragung in das Register der durchführenden Organisationen Bildungsaktivitäten im Rahmen staatlich akkreditierter Bildungsprogramme, Informationen, die Informationen über den Erlass eines Aktes der Akkreditierungsstelle über die Verweigerung der ursprünglichen Organisation bei der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang enthalten.

    15. Der Stifter wählt die Aufnahmeorganisationen mit Ausnahme des in Ziffer 13 dieses Verfahrens genannten Falles aus, indem er:

    zuvor von der Quellorganisation erhaltene Informationen über die Gehaltsliste der Studenten mit Angabe der Bildungsprogramme, die sie beherrschen;

    16. Der Gründer beantragt beim Register der Organisationen, die Bildungsaktivitäten im Rahmen staatlich anerkannter Bildungsprogramme durchführen, Organisationen, die Bildungsaktivitäten im Rahmen der entsprechenden Bildungsprogramme durchführen, die Möglichkeit, Schüler zu ihnen zu transferieren.

    Die Leiter dieser Einrichtungen oder deren Bevollmächtigte müssen innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des entsprechenden Antrags schriftlich über die Möglichkeit des Studierendenwechsels informieren.

    17. Die Herkunftsorganisation macht die Schüler und deren Eltern (gesetzliche Vertreter) auf die vom Gründer erhaltenen Informationen über Organisationen, die die entsprechenden Bildungsprogramme durchführen, die zugestimmt haben, Schüler von der Herkunftsorganisation zu transferieren, sowie über die Bedingungen zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung der in Absatz 2 dieses Verfahrens genannten Personen zur Weitergabe an die aufnehmende Organisation. Die angegebenen Informationen werden innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt übermittelt und umfassen: den Namen der Gastorganisation (Gastorganisationen), die Liste der von der Organisation durchgeführten Bildungsprogramme, die Anzahl der offenen Stellen.

    18. Nach entsprechender schriftlicher Zustimmung der in Absatz 2 dieses Verfahrens genannten Personen erlässt die ursprüngliche Einrichtung einen Verwaltungsakt über die Ausweisung der Studierenden in der Reihenfolge der Versetzung an die aufnehmende Einrichtung, in der die Grundlage für die Versetzung angegeben wird (Beendigung des Aktivitäten der Organisation, Widerruf der Lizenz, Entzug der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang, Ablauf der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang).

    19. Im Falle einer Verweigerung des Übertritts in die vorgeschlagene Gastorganisation geben der volljährige Studierende oder die Eltern (gesetzliche Vertreter) des minderjährigen Studierenden dies in einem schriftlichen Antrag an.

    20. Die Quellenorganisation übermittelt der aufnehmenden Organisation die Liste der Studierenden, Kopien der Studienpläne, die entsprechende schriftliche Zustimmung der in Absatz 2 dieses Verfahrens genannten Personen, Personalakten der Studierenden.

    21. Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen erlässt die aufnehmende Einrichtung einen Verwaltungsakt über die Immatrikulation von Studierenden in die aufnehmende Einrichtung im Wege der Versetzung im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit der ursprünglichen Einrichtung, Entzug der Lizenz, Aussetzung der die Lizenz, Entzug der ursprünglichen Organisation der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang, Aussetzung der staatlichen Akkreditierung vollständig oder in Bezug auf bestimmte Bildungsstufen, Ablauf der Gültigkeitsdauer der staatlichen Akkreditierung für den entsprechenden Bildungsgang.

    Im Verwaltungsakt der Immatrikulation wird bei der Immatrikulation des Studenten in der Reihenfolge des Übertritts ein Eintrag unter Angabe der Herkunftsorganisation, in der er vor dem Übertritt studiert hat, der Klasse, der Ausbildungsform vorgenommen.

    22. In der Aufnahmeeinrichtung werden auf der Grundlage der übertragenen Personalakten neue Personalakten über die Studierenden erstellt, einschließlich eines Auszuges aus dem Immatrikulationsakt in der Reihenfolge der Versetzung, der entsprechenden schriftlichen Zustimmung der in Absatz . genannten Personen 2 dieses Verfahrens.